Criminal liability of organs of shell-acquired company

460 13 222Strafgericht / Strafkammer23.04.2014

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The excerpt concerns the applicability of the criminal provisions on bankruptcy and debt offences to persons acting through a dormant company acquired by shell trade. The court holds that such a company retains legal personality and that excluding liability would defeat creditor protection. It therefore confirms that organs and de facto managers of a shell-acquired company can be perpetrators under Arts. 163-171bis StGB in conjunction with Art. 29 StGB or Art. 172 aStGB. The court also explains that the criminal-law notion of organ is broader than the civil-law one and depends on independent decision-making power.

Omnilex-Regeste

Arts. 163-171bis StGB in conjunction with Art. 29 StGB and Art. 172 aStGB; applicability to organs of a company acquired by shell trade: the criminal provisions on bankruptcy and debt offences also apply where the company was bought as an inactive shell, provided the legal person continues to exist. The criminal-law concept of organ is autonomous and broader than the civil-law notion; it includes not only formal board members but also de facto managers and other persons vested with independent decision-making power, even in cases of collective authority or subordinate supervision. To deny applicability in shell-acquisition cases would enable systematic circumvention of creditor-protection offences (consid. 6.1.1-6.1.2).

Gesamter Gesetzestext

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2014 (460 13 222)

Strafrecht

Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Anwendbarkeit der Strafnormen auf Organe von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften)

Auszug aus den Erwägungen:

6. Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung

6.1 Vorbemerkung

6.1.1 Anwendbarkeit der Strafnormen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte auf Organe von durch Mantelhandel erworbenen Gesellschaften 6.1.1.1 Die Vorinstanz erwog, als A. am 5. Dezember 2002 die B. AG gekauft habe, habe es sich bei dieser inaktiven Gesellschaft um einen Aktienmantel ohne Substanz gehandelt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie überwiegender Lehre seien Rechtsgeschäfte über Aktienmäntel nichtig (BGE 64 II 361; 61 I 37; 80 I 64 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 N 631; Baudenbacher, Basler Kommentar zum OR, 4. Aufl. 2012, Art. 620 N 8). Zufolge Nichtigkeit des Kaufvertrags über die B. AG seien die Aktien der B. AG nicht auf A. und C. übergegangen. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine Bestrafung von A. und C. wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. A. und C. seien demnach von der Anklage der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung freizusprechen.

6.1.1.2. Als die D. AG am 5. Dezember 2002 die Aktien der B. AG kaufte, handelte es sich bei der Letzteren um eine inaktive und weitgehend substanzlose Gesellschaft. Sie war demnach wirtschaftlich bereits liquidiert, jedoch rechtlich noch nicht aufgelöst. Zwar ist der Kauf eines solchen Unternehmens gemäss höchstrichterlicher Praxis und der herrschenden Doktrin zivilrechtlich nichtig (BGE 64 II 361; 61 I 37; 80 I 64 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16 N 631; Baudenbacher, a.a.O., Art. 620 N 8). Da vorliegend von keiner der Vertragsparteien die Nichtigkeit dieses Kaufvertrags geltend macht wurde, konnte die D. AG jedoch ohne Weiteres bei der B. AG A. am 28. Februar 2003 als Verwaltungsrat wählen und C. anfangs 2003 als faktischen Geschäftsführer mit einer weitgehenden Vollmacht einsetzen. Weil die B. AG nach diesem Kauf ihre Rechtspersönlichkeit behielt, konnten A. und C. mit der B. AG eine ordentliche Geschäftstätigkeit ausüben. Angemerkt sei, dass, selbst wenn der besagte Kaufvertrag zufolge Nichtigkeit dahingefallen wäre, dies nicht zur Folge gehabt hätte, dass die B. AG per se nichtig geworden wäre und damit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hätte (Vischer, in: AJP 2013 S. 568). A. und C. konnten die B. AG zur Vornahme von durch die Strafnormen über Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163-171bis StGB) verbotenen Handlungen genau gleich benutzen, wie wenn sie diese durch einen zivilrechtlich gültigen Kauf oder eine rechtmässige Neugründung erlangt hätten. In Anbetracht all dessen ist die Anwendung von Art. 163-171bis StGB (i.V.m. Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB) auf die Tätigkeiten von A. und C. bei der B. AG zu bejahen. Würde eine Anwendung dieser Strafnormen bei einer durch einen Mantelkauf erworbenen Gesellschaft verneint, hätte dies die Folge, dass sämtliche an die Schuldnereigenschaften anknüpfenden Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 - 171bis StGB) ausgehebelt würden und ein Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB nicht wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Es würde damit gerade Tür und Tor geöffnet, um mittels einer durch Mantelkauf erlangten Gesellschaft die nach Art. 163 - 171bis StGB verpönten Handlungen vorzunehmen. Da der Handel mit Aktienmänteln in der Schweiz verbreitet ist, würden die fraglichen Tätigkeiten bei einer Vielzahl von Gesellschaften unbestraft bleiben. Weil Gläubiger in der Regel von aussen nicht erkennen können, ob eine Gesellschaft vom Aktionariat als Mantel oder auf reguläre Art und Weise erworben wurde, bestünde für sie eine erhebliche Unsicherheit, ob der durch die Tatbestände der Konkurs- und Betreibungsdelikte bezweckte Gläubigerschutz zum Tragen kommt oder nicht. Da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Art. 163 - 171bis StGB gerade die darin verbotenen Verhaltensweisen unterbinden wollte, müssen diese Strafnormen auch bei Organen von Gesellschaften, welche vom Aktionariat durch einen Mantelkauf erworben wurde, Anwendung finden. Gesamthaft ist somit zu schliessen, dass selbst bei einer Gesellschaft, die durch einen Mantelkauf erworben wurde, einem Organ im Sinne von Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB bei den Straftaten nach Art. 163 - 171bis StGB Tätereigenschaft zukommt.

6.1.2 Organ im strafrechtlichen Sinne

Als Organ im strafrechtlichen Sinne gilt insbesondere ein Mitglied eines Organs einer juristischen Person (Art. 29 lit. a StGB bzw. Art. 172 Abs. 1 aStGB) oder der tatsächliche Leiter einer juristischen Person (Art. 29 lit. d StGB bzw. Art. 172 Abs. 3 aStGB). Der strafrechtliche Organ-begriff ist weiter als der zivil- und handelsrechtliche; er schliesst alle Personen ein, welche im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbständige Entscheidungsbefugnis haben. Das trifft auch zu, wenn sie diese mit anderen teilen (kollektive Zeichnungsberechtigung, Kollegialorgane). Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Organ der Aufsicht oder Kontrolle höherer Organe unterstellt ist, sofern ihm ein genügender Bereich eigener Entscheidung eingeräumt ist (BGE 106 IV 20 E. 2c S. 23).

Schlagwörter

bankruptcy offencesbookkeepingshell companyorgan liabilitycreditor protectionde facto management

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Arts. 163-171bis StGB apply to organs of a company acquired through a shell transaction.

Extrahierter Entscheid

Yes. The criminal provisions on bankruptcy and debt offences also apply to organs of a company acquired via a shell purchase; such persons can be perpetrators under Art. 29 StGB or Art. 172 aStGB.

Extrahierte Begründung

A shell purchase does not prevent the company from retaining legal personality, and excluding liability would undermine creditor protection and allow the offences to be evaded simply by using a bought shell company.

Kernrechtsfrage

What counts as an organ in the criminal-law sense.

Extrahierter Entscheid

An organ includes members of corporate organs and the de facto manager; the criminal concept is broader than the civil-law concept and covers persons with independent decision-making power, even if shared or supervised.

Extrahierte Begründung

The decisive criterion is independent decision-making authority within the company, not formal status alone.

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