Correction of calculation error in distribution list

420 15 59Zivilgericht / Zivilkammer16.06.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a distribution list after a foreclosure sale of real estate, arguing that the claim total and resulting loss figure were calculated incorrectly. The court held the complaint timely and admissible. It found an obvious arithmetic error in the distribution list for the sale of 18 February 2015, corrected the total claims to CHF 791,745.40 and the loss amount to CHF 80,945.40, and ordered the enforcement office to reissue the list accordingly. The court also ordered a separate distribution list for the sale of 19 February 2015. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 2 SchKG; correction of arithmetic errors in a distribution list: A complaint against an enforcement office decision is admissible if filed within ten days after notice and may challenge a calculation error. Where the distribution list contains an obvious arithmetical mistake, the supervisory authority may order rectification and re-service; the corrected loss figure must follow the revised claim total. Separate foreclosure sales require separate distribution lists; an office may not merge different sales into one rectification absent procedural basis. In the absence of a corresponding decision, the supervisory authority does not examine a newly asserted deduction from the proceeds (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. Juni 2015 (420 15 59)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berichtigung von Rechnungsfehlern in der Verteilungsliste

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Verteilungsliste

A. Im Sommer 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A. ein Strafuntersuchungsverfahren. Ende November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft zusätzlich zur bereits Anfang September 2011 angeordneten Kontensperre eine Grundbuchsperre über seine Liegenschaften, u.a. Grundbuch C. , Stockwerkeigentum Nr. xxx1 und Miteigentumsanteil Nr. xxx2. Am 28.05.2013 ging das Verwertungsbegehren der B. Genossenschaft beim Betreibungsamt ein. Am 11.06.2013 wurde dem Schuldner vom Verwertungsbegehren der Grundpfandgläubigerin Kenntnis gegeben. Am 12.05.2014 ging beim Betreibungsamt die Verfügung der Staatsanwaltschaft ein, wonach von der strafprozessualen Grundbuchsperre die Pfandverwertungen bestehender Schuldbriefe ausgenommen sind und es dem Betreibungsamt gestattet ist, die Grundpfandverwertungen der Liegenschaften des Schuldners durchzuführen. Nach Vornahme der Liegenschaftsschätzung wurde je separat dem Schuldner und seinem Rechtsbeistand mit Einschreiben vom 18.09.2014 die Grundstückversteigerung von Grundbuch C. , Stockwerkeigentum Nr. xxx1 und Miteigentumsanteil Nr. xxx2 mit Steigerungstermin am 18.02.2015 um 14.30 Uhr angezeigt. Mit Einschreiben vom 27.11.2014 wurden dem Schuldner das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen angezeigt. Nach erfolgter Versteigerung wurde die Verteilungsliste erstellt und am 19.02.2015 per Einschreiben je separat dem Schuldner und seinem Rechtsbeistand zugestellt unter Angabe, dass der Zuschlag an die B. Genossenschaft erteilt werden konnte.

B. Mit Eingabe vom 02.03.2015 erhob der Schuldner Beschwerde und beantragte, es sei die Verteilungsliste im Grundstückversteigerungsverfahren (Grundbuch C. Nr. xxx1 und xxx2) vom 18.02.2015 aufzuheben und neu zu berechnen bzw. zu korrigieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verteilungsliste und Verwertungs-Abrechnung könne auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Die Beschwerdefrist laufe ab Kenntnisnahme des Anfechtungsobjektes. Die Verteilungsliste habe ihn am 20.02.2015 erreicht, womit die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei. Die angefochtene Verteilungsliste weise eine Gesamtforderung der B. Genossenschaft von CHF 783‘951.05 und der Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaft D. von CHF 7‘794.35 aus, was ein Forderungstotal von CHF 791‘745.40 ergebe. Die Verteilungsliste weise hingegen einen Gesamtbetrag von CHF 858‘424.35 aus, was unrichtig sei. Dies sei zu korrigieren. Dasselbe gelte für den in der Verteilliste ausgewiesenen Verlust, der entsprechend herabzusetzen sei.

C. Mit Vernehmlassung vom 18.03.2015 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei teilweise abzuweisen. Die Verteilungsliste beruhe auf dem in Rechtskraft erwachsenen Lastenverzeichnis. Diesbezüglich sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, dass die Verteilungslisten durch das Betreibungsamt unabhängig vom Beschwerdeschreiben hätte rektifiziert werden müssen, weil das Betreibungsamt nach Auflage der Verteilungsliste die Grundstücksgewinnsteuerverfügung erhalten habe, welche wider Erwarten einen Steuerbetrag von CHF 33‘035.00 ausgewiesen habe. Zudem habe das Betreibungsamt den Ausfall aufgrund der Sicherungsübereignung für beide Pfandobjekte neu berechnet und sei zum Schluss gekommen, dass der Pfandausfall zu hoch ausgewiesen worden sei. Die rektifizierte Version der Verteilungsliste werde zur Vorprüfung beigelegt und würde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ordentlich aufgelegt. Im Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen.

D. Mit Verfügung vom 20.03.2015 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum Rektifikat der Verteilungsliste unterbreitet und der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

E. Mit Stellungnahme vom 30.04.2015 monierte der Beschwerdeführer zunächst die erst nach Fristablauf erfolgte Postaufgabe der gegnerischen Vernehmlassung. Ferner bemängelte er, dass das vom Betreibungsamt beigelege Rektifikat im Unterschied zur angefochtenen Verteilungsliste betreffend die Grundstücksversteigerung vom 18.02.2015 neuerdings sowohl die Grundstücksversteigerung vom 18.02.2015 als auch vom 19.02.2015, mithin also zusätzlich auch die Grundstücke des Grundbuchs C. Nr. xxx3 und xxx4 betreffe. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Verteilungsliste betreffend Grundstücksversteigerung vom 18.02.2015, nicht jedoch jene betreffend Grundstücksversteigerung vom 19.02.2015 eröffnet worden. Es gehe nicht an, eine eröffnete und eine nicht eröffnete Verteilungsliste in einem Rektifikat zusammenzunehmen. Zudem werde im Vergleich zur angefochtenen Verteilungsliste zum Nachteil des Beschwerdeführers wie auch der Grundpfandgläubigerin der Steigerungserlös um die Grundstückgewinnsteuer von CHF 33‘035.00 geschmälert. Das angeblich zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommene Rektifikat würde eine „reformatio in peius“ darstellen, welche im Beschwerdeverfahren nur zulässig wäre, wenn ihm mitgeteilt würde, dass die Aufsichtsbehörde eine solche erwäge, und ihm vorgängig zu diesem Punkt das rechtliche Gehör eingeräumt würde. Zudem habe es der Beschwerdegegner versäumt, die Grundstücksgewinnsteuerverfügung anzufechten. Am Antrag um Gutheissung der Beschwerde werde festgehalten. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer die Verteilungsliste für die Grundstücksversteigerung vom 19.02.2015 mittels separater Verfügung zu eröffnen.

F. Mit Verfügung vom 04.05.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die Akten wurden bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in Zirkulation gesetzt.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Verteilungsliste wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 zugestellt. Damit erweist sich die am 02.03.2015 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer moniert einen Rechnungsfehler zu seinen Lasten, was einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Der Beschwerdeantrag enthält zwar keinen bezifferten Korrekturantrag. Dieser ergibt sich jedoch hinreichend aus der Beschwerdebegründung. Das Betreibungsamt hat die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern bloss der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Rektifikation angezeigt, weshalb nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten ist.

2. Dass dem Gesamtbetrag der Forderungen gemäss Lastenverzeichnis in der Verteilungsliste der Grundstückversteigerung vom 18.02.2015 über die Pfandstellen 1 und 2, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2015 eröffnet wurde, ein Rechnungsfehler zugrunde liegt, ist offensichtlich. Die beiden Gläubigerforderungen ergeben ein Total von CHF 791‘745.40, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat. Auch aus dem vom Betreibungsamt vorbereiteten und der Vernehmlassung beigelegten Rektifikat ergibt sich, dass der ursprünglich berechnete Gesamtbetrag falsch war. Entsprechend der Korrektur des Gesamtbetrags ist auch der Betrag des Verlustes von CHF 147‘624.35 auf CHF 80‘945.40 zu reduzieren. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb das Betreibungsamt anzuweisen ist, die am 19.02.2015 dem Beschwerdeführer eröffnete Verteilungsliste entsprechend zu korrigieren und neu zu eröffnen. Dass das Betreibungsamt nun nachträglich eine Grundstücksgewinnsteuerrechnung vom Steigerungserlös abziehen möchte, ist von der Aufsichtsbehörde mangels Vorliegens einer entsprechenden Verfügung zur Zeit nicht zu beurteilen. Das Betreibungsamt ist hingegen darauf hinzuweisen, vor einem allfälligen Rektifikat der gemäss den Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu korrigierenden Verteilungsliste zu prüfen, ob die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer dem richtigen Adressaten in der richtigen Form eröffnet worden ist. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft das Anfallen einer Grundstückgewinnsteuer nicht grundsätzlich ausschliesst.

3. Hinsichtlich der Pfandstelle 3 hat das Betreibungsamt einen gesonderten Steigerungstermin (19.02.2015) durchgeführt und dem Beschwerdeführer bis heute noch keine Verteilungsliste eröffnet. Es besteht kein Grund, damit weiter zuzuwarten oder die Verteilungslisten bezüglich der Pfandstellen 1, 2 und 3 in einer einzigen Verfügung zu erlassen. Das Betreibungsamt ist daher entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.04.2015 anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verteilungsliste für die Grundstücksversteigerung vom 19.02.2015 mittels einer separaten Verfügung zu eröffnen.

4. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die Verteilungsliste im Grundstückversteigerungsverfahren vom 18. Februar 2015 gemäss den Erwägungen zu korrigieren und neu zu eröffnen sowie die Verteilungsliste für die Grundstückversteigerung vom 19.02.2015 mittels einer separaten Verfügung zu eröffnen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

debt enforcementdistribution listcalculation errorforeclosure saleloss amountsupervisory complaintrectificationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the distribution list was timely and admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely and admissible because it was filed within ten days of notice and concerned a reviewable calculation error.

Extrahierte Begründung

The debtor received the distribution list on 2015-02-20 and filed the complaint on 2015-03-02. A mathematical error is a permissible ground of complaint, and the office had not withdrawn the challenged decision.

Kernrechtsfrage

Whether the total claim amount in the distribution list had to be corrected.

Extrahierter Entscheid

Yes. The listed total was mathematically wrong and had to be reduced to CHF 791,745.40.

Extrahierte Begründung

The two secured claims added up to CHF 791,745.40, and even the office’s own draft rectification confirmed the original amount was incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the loss amount had to be reduced accordingly.

Extrahierter Entscheid

Yes. The loss amount had to be reduced from CHF 147,624.35 to CHF 80,945.40.

Extrahierte Begründung

Once the total claims were corrected, the distribution consequences and loss figure had to be adjusted consistently.

Kernrechtsfrage

Whether the office had to issue a separate distribution list for the sale held on 2015-02-19.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office had to open the distribution list for the separate sale by separate decision.

Extrahierte Begründung

There was no reason to merge the distribution lists for different sale dates and different pledge positions into one decision, especially as no distribution list had yet been served for the later sale.

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