Restoration of opposition deadline denied for no excusable obstacle

420 15 426Zivilgericht / Zivilkammer26.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor filed opposition one day late and asked the supervisory authority to restore the opposition deadline, arguing that she worked and needed more flexibility. The Cantonal Court entered into the request because it was filed within ten days after the late opposition was rejected. On the merits, it held that work obligations are not an excusable obstacle under Art. 33(4) SchKG and that restoration requires objective impossibility or comparable force majeure. The request was therefore dismissed. A court fee of CHF 100 was imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nur bei unverschuldetem Hindernis. Die Fristwiederherstellung setzt ein objektiv unverschuldetes, die rechtzeitige Handlung verunmöglichendes Hindernis voraus; blosse berufliche Beanspruchung oder organisatorische Schwierigkeiten genügen nicht. Das Gesuch ist innert gleicher Frist seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Verfahren über die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind von der Kostenlosigkeit nach Art. 20a Abs. 5 SchKG ausgenommen und kostenpflichtig (E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 26. Januar 2016 (420 15 426) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, unverschuldetes Hindernis

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A., Gesuchstellerin

gegen

B. ,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

A. Der auf Betreibungsbegehren der B. vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellte Zahlungsbefehl Nr. 000 wurde der Schuldnerin am 27.10.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.11.2015 (Postaufgabe 09.11.2015) an das Betreibungsamt Basel-Landschaft erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 12.11.2015 wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zufolge verspäteter Erhebung zurück und wies die Schuldnerin auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin. Mit Schreiben vom 19.11.2015 (Postaufgabe 20.11.2015) wandte sich die Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie wisse, dass sie einen Tag zu spät Rechtsvorschlag erhoben habe, aber man könnte manchmal auch flexibel sein. Sie sei berufstätig, weshalb es nicht immer möglich sei, am Abend noch Briefe aufzusetzen, um solche Fristen einzuhalten. Es sei ihr nicht möglich, diese Schulden zu begleichen. Sie ersuche daher darum, ihr den Rechtsvorschlag zu gewähren.

B. Mit Eingabe vom 07.12.2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Innert Frist erfolgte seitens der Gläubigerin kein Verzicht auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist.

C. Mit Verfügung vom 10.12.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten-zirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen unter Ziff. 8 des Informationsblatts erläutert, auf welches im Zahlungsbefehl verwiesen wird und welches beim Betreibungsamt und im Internet unter www.betreibungsschalter.ch bezogen werden kann. Das Gesuch der Schuldnerin wurde innert der 10-tägigen Frist seit Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt eingereicht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf das Gesuch vom 19.11.2015 um Gewährung des Rechtsvorschlags einzutreten.

2. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Liestal ist am 06.11.2015 unbenutzt abgelaufen. Im SchKG ist die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 10). Die Gesuchstellerin begründet das Gesuch damit, dass sie um zeitliche Flexibilität bei der Entgegennahme ihres Rechtsvorschlags gemäss Schreiben vom 07.11.2015 ersuche und dass das Fristversäumnis ihrer Berufstätigkeit zuzuschreiben sei. Die gesetzliche Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags lässt keine verspätete Entgegennahme des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt zu. In der Berufstätigkeit der Schuldnerin kann keine Entschuldigung dafür erblickt werden, gesetzliche Fristen nicht einzuhalten. Die von der Schuldnerin genannten Gründe stellen somit kein unverschuldetes Hindernis dar. Folglich ist das Gesuch vom 19.11.2015 um Gewährung des Rechtsvorschlags abzuweisen.

3.
Art. 20a Abs. 5 SchKG sieht vor, dass die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind. Davon abweichend sind die Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG kostenpflichtig (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 16). Vorliegend ist die entsprechende Gerichtsgebühr auf pauschal CHF 100.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

opposition deadlinerestorationunexcused obstacledebt enforcementsupervisory authoritycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for restoration of the opposition deadline was filed in time and was admissible

Extrahierter Entscheid

The request was filed within ten days after the late opposition was rejected and was formally admissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 33(4) SchKG, the restoration request must be filed within the same period after the obstacle ceases. That requirement was met, so the court entered into the request.

Kernrechtsfrage

Whether the late filing was caused by an excusable, involuntary obstacle

Extrahierter Entscheid

No excusable obstacle existed; employment and a request for flexibility do not justify missing a statutory deadline.

Extrahierte Begründung

Restoration is available only in cases of objective impossibility, force majeure, involuntary personal impossibility, or excusable lapse. The debtor's reasons did not amount to such an obstacle.

Kernrechtsfrage

Court costs for the restoration proceeding

Extrahierter Entscheid

A flat court fee of CHF 100 was imposed on the applicant.

Extrahierte Begründung

Although supervisory proceedings are generally free under Art. 20a(5) SchKG, restoration proceedings under Art. 33(4) SchKG are an exception and are fee-bearing.

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