Complaint against seizure notice was time-barred

420 15 408Zivilgericht / Zivilkammer15.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor filed a complaint against the seizure execution, arguing that enforcement should not proceed while a tax-relief request concerning tax debts was still pending, and also seeking the recusal of the caseworker. The court held that the objection to the continuation of enforcement had to be brought against the seizure warning within 10 days, not only after the seizure was carried out. The complaint was therefore inadmissible on that point. The recusal request was also inadmissible because the named caseworker had not taken part in the seizure. In any event, the enforcement office had correctly acted on the basis of the final debt-opening order. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; seizure warning as appealable act; challenge to the creditor's right to continue enforcement must be raised within the statutory 10-day period after notification of the seizure warning, not only after execution of the seizure. If the debtor waits until the seizure protocol is served, the complaint is time-barred. Art. 80 SchKG: once a final opening order is produced, the enforcement office may not re-examine the maturity or substantive validity of the claim; those objections belong in the opening proceedings. A recusal request lacks current legal interest where the challenged caseworker took no part in the contested enforcement act. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG: no court costs in complaint proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. Dezember 2015 (420 15 408) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bestreitung der Berechtigung zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens mittels Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug

A. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhob der Schuldner am 05.02.2015 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 03.08.2015 wurde dem Gläubiger in Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 5‘659.80 nebst Zins zu 4% seit 27.01.2015, aufgelaufenen Zins von CHF 827.55 bis 26.01.2015 und Kosten/gesetzliche Gebühren von CHF 130.00 bewilligt. Mit Schreiben vom 05.08.2015 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren und legte den Rechtsöffnungsentscheid vom 03.08.2015 bei. Mit Schreiben vom 14.10.2015 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner in der Betreibung Nr. xxyyzzzz die Pfändung auf den 26.10.2015, 15.00 Uhr, an. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 wurde beim Schuldner eine Lohnpfändung von monatlich CHF 2‘820.00 verfügt, erstmals zahlbar per Ende Oktober 2015.

B. Mit Schreiben vom 03.11.2015 erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 26.10.2015. Das Pfändungsprotokoll an sich sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Die von Herrn B. seitens des Betreibungsamtes erhobenen Angaben und Berechnungen seien korrekt. Er bestreite hingegen die Berechtigung, gegen ihn zum heutigen Zeitpunkt eine Pfändung zu vollziehen. Das Verfahren um Erlass der Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt für die Jahre 2010 und 2011 sei vor der Steuerrekurskommission Basel-Stadt noch hängig. Mit einer Pfändung verliere er die Möglichkeit, dass diese Betreffnisse erlassen würden. Er verlange, dass die Pfändung per sofort annulliert werde, bis das Verfahren rechtsgenüglich abgeschlossen sei. Zudem lehne er Herrn C. als Sachbearbeiter des Betreibungsamtes ab.

C. Mit Vernehmlassung vom 17.11.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer beanstande das Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 nicht, sondern rüge lediglich, dass die Pfändung überhaupt vollzogen werde, obwohl er nach eigenen Angaben gegen die Steuerveranlagung rekurriert habe. Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge gegeben, nachdem der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag mit einem Rechtsöffnungsentscheid beseitigt worden sei. Es sei daher nicht Sache des Betreibungsamtes, die weitere Rechtmässigkeit der Forderung zu beurteilen. Zudem befänden sich in der gleichen Pfändungsgruppe auch zwei weitere Betreibungen, für welche ebenfalls die Pfändung vollzogen worden sei. Zu den Vorwürfen betreffend den Verfahrensleiter C. werde nicht Stellung genommen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Das Pfändungsprotokoll bzw. die Lohnpfändung vom 26.10.2015 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Diesbezüglich wurde mit der am 04.11.2015 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ficht jedoch das Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 und die sich daraus ergebenden Berechnungen gar nicht an. Vielmehr bestreitet er die Berechtigung des Gläubigers, die Betreibung im jetzigen Zeitpunkt fortzusetzen. Dass der Gläubiger in der Betreibung Nr. xxyyzzzz das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, erfuhr der Schuldner erstmals mit der Pfändungsankündigung vom 14.10.2015, welche ihrerseits ebenfalls eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstellt (vgl. BGer 5B.97/2003 E. 2.2). Ab Erhalt der Pfändungsankündigung hätte der Schuldner das Recht gehabt, innert 10 Tagen Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben und das Recht des Gläubigers auf Fortsetzung der Betreibung zu bestreiten. Wartet er mit dieser Bestreitung zu bis zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs resp. bis zur Zustellung des Pfändungsprotokolls, erweist sich die Beschwerde als verspätet (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft Nr. 420 11 230 vom 27.09.2011, E. 2). Folglich ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der vom Beschwerdeführer als Sachbearbeiter abgelehnte Herr C. an der vollzogenen Pfändung vom 26.10.2015 nicht mitgewirkt hat, ist diesbezüglich gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszumachen. Deshalb ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, sei sie eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde aus dem gleichen Kanton oder aus einem anderen Kanton, basiere sie auf Bundesrecht, kantonalem oder kommunalem Recht, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 102). Der Gläubiger hat zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren den Entscheid vom 03.08.2015 betreffend definitive Rechtsöffnung und damit den Nachweis der richterlichen Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorgelegt. Die Einrede der mangelnden Fälligkeit resp. der Stundung der Steuerforderung hätte der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vortragen müssen. Dass der Schuldner ein Steuererlassgesuch eingereicht hat und das Verfahren um Steuererlass noch hängig ist, bewirkt ohnehin keinen Aufschub der Fälligkeit der Steuerforderung. Wenn der Gläubiger dem Betreibungsamt einen Rechtsöffnungsentscheid vorlegt, ist es nicht Sache des Betreibungsamtes, die Rechtmässigkeit und Fälligkeit der Forderung zu beurteilen. Dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 05.08.2015 Folge gegeben hat, ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

debt enforcementseizure noticecontinuation requesttime limitfinal openinglegal interestrecusalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the seizure notice could be used to contest the creditor's right to continue the debt enforcement.

Extrahierter Entscheid

No. That objection had to be raised against the seizure warning within 10 days; raising it only after the seizure was too late.

Extrahierte Begründung

The seizure notice is an appealable enforcement office act, but the debtor did not attack the calculations or the seizure protocol itself. He only disputed the continuation of enforcement, which he learned from the seizure warning. Because he waited until the execution of the seizure, the complaint was time-barred.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could proceed on the request to reject the named caseworker.

Extrahierter Entscheid

No. There was no current legal interest because the named caseworker did not participate in the seizure execution.

Extrahierte Begründung

Without any involvement in the contested seizure, the recusal request had no practical object and could not be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office acted wrongly by proceeding with the creditor's continuation request after final opening of objection.

Extrahierter Entscheid

No. Once the creditor produced the final opening order, the enforcement office was not to reassess the debt's validity or maturity.

Extrahierte Begründung

A final opening decision proves the lifting of the objection. Any arguments about maturity or deferral had to be raised in the opening proceedings, and a pending tax-relief request did not suspend maturity.

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