Validity of service in bankruptcy proceedings

420 15 312Zivilgericht / Zivilkammer03.11.2015Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor objected in bankruptcy proceedings by denying receipt of the payment order and bankruptcy warning. The Kantonsgericht held that the service documents and the enforcement register extract proved valid service and that no nullity of the enforcement acts was shown. It therefore found the service valid, ordered the file returned to the lower bankruptcy court for a new decision on the bankruptcy petition, and imposed no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 173 Abs. 2 und 3 SchKG; Art. 22 Abs. 1 SchKG; Art. 8 Abs. 2 SchKG; Art. 9 Abs. 2 ZGB: If the bankruptcy court doubts the absence of a nullity ground in prior enforcement proceedings, it must suspend the bankruptcy decision and refer the matter to the supervisory authority. Nullity is to be examined ex officio; however, service certificates and the enforcement register extract have full evidentiary force as to service, subject to proof to the contrary. A mere denial of receipt is insufficient to disprove proper service. If no null act is established, the supervisory authority confirms valid service and the bankruptcy court must then decide the bankruptcy petition anew. Costs may be waived by analogy to Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. November 2015 (420 15 312)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aussetzung des Konkursentscheides wegen Nichtigkeitsgründen

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A., Gesuchstellerin

gegen

B. ,

Gesuchsgegner

Gegenstand Aussetzung des Konkursentscheides /

Nichtigkeit der Betreibung

A. In der von der A. als Gläubigerin für einen Betrag von CHF 945.10 und eine Nebenforderung von CHF 120.00 gegen B. als Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. 000 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 23. September 2014 die Konkursandrohung. Laut Bescheinigung auf der Konkursandrohung wurde diese Betreibungsurkunde dem Schuldner am 1. Juli 2015 zugestellt. Am 21. Juli 2015 beantragte die A. beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, es sei über den Schuldner der Konkurs zu eröffnen. Anlässlich der Konkursverhandlung vom 27. August 2015 bestritt der Schuldner die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung, worauf die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost den Entscheid über den Konkurs aussetzte und die Sache der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies.

B. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnete in der Vernehmlassung vom 18. September 2015, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost äussere lediglich den Verdacht der nichtigen Zustellung der Konkursandrohung. Dem widerspreche allerdings das Betreibungsbuch, in welchem die Zustellung der Konkursandrohung per 1. Juli 2015 vermerkt sei.

C. Der Schuldner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG hat das Konkursgericht, wenn es findet, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, den Entscheid über das Konkursbegehren auszusetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen. Es hat schon dann so vorzugehen, wenn es die Abwesenheit eines Nichtigkeitsgrundes bezweifelt (Giroud, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 6 zu Art. 173 SchKG mit Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat über die Nichtigkeit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Überweisung an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, weil die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost der Auffassung war, dass die massgeblichen Betreibungsurkunden infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt sein könnten und er demzufolge keine Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe.

2. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit einer solchen Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten keine nichtige Verfügung entnehmen. Die Gläubigerschaft legte dem Konkursgericht mit dem Konkursbegehren vom 21. Juli 2015 das jeweilige Doppel des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 gegen B. im Original vor. Der Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014 wurde dem Schuldner laut Bescheinigung des zustellenden Beamten am 14. August 2014 übergeben. Ein Rechtsvorschlag ist nicht vermerkt. Die Konkursandrohung vom 23. September 2014 wurde dem Schuldner laut Bescheinigung am 1. Juli 2015 zugestellt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft reichte der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit der Vernehmlassung vom 18. September 2015 einen Auszug aus dem entsprechenden Betreibungsbuch ein. Diesem Auszug lässt sich gleichfalls entnehmen, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der fraglichen Betreibung dem Schuldner zugegangen sind. Die Bescheinigungen über die Zustellung und der Auszug aus dem Betreibungsbuch erbringen nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Zustellbeweis. Vorbehalten bleibt der Beweis des Gegenteils, der seinerseits an keine besondere Form gebunden ist (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Mit dem blossen Bestreiten, die Betreibungsurkunden nicht erhalten zu haben, vermag der Schuldner den Gegenbeweis, dass die ausgestellten Zustellbescheinigungen nicht korrekt sind, nicht zu führen. Er verkennt offensichtlich, dass er den Erhalt der Betreibungsurkunden nicht unter-schriftlich zu quittieren hat. In Anbetracht der durch das Betreibungsbuch ausgewiesenen Erschwernisse bei der Zustellung der Betreibungsurkunden erscheint der Einwand des Schuldners, er habe von der Betreibung keine Kenntnis erlangt, als trölerisch. Im Ergebnis ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs festzustellen, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft rechtsgültig zugestellt wurden. Anzumerken bleibt, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Betreibung zu Recht auf dem Wege des Konkurses fortsetzte. Der Schuldner war im Zeitpunkt, in welchem die Gläubigerschaft die Fortsetzung der Betreibung verlangte, noch als Inhaber der Einzelfirma „Ruch Baugeschäft“ mit Sitz in Lausen im Handelsregister eingetragen. Die Löschung des Einzelunternehmens infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers ändert daran nichts. Die Akten gehen zurück an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, welches nochmals über das Konkursbegehren zu befinden hat (Art. 173 Abs. 3 SchKG).

3. Für das vorliegende Verfahren werden in Analogie zum Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 rechtsgültig zugestellt wurden.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Andreas Linder

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningservice of processnullityproofsupervisory authoritycostsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the payment order and bankruptcy warning in enforcement no. 000 were null or invalidly served.

Extrahierter Entscheid

The service was validly effected; the debtor's mere denial did not disprove the service certificates and the enforcement register extract.

Extrahierte Begründung

Under Art. 173(2) SchKG the bankruptcy court must suspend and refer the matter if it doubts the absence of a nullity ground. On the merits, the service certificates and the enforcement register extract proved service with full evidentiary force under Art. 8(2) SchKG, rebuttable only by contrary proof under Art. 9(2) ZGB. No null act was shown.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged in the supervisory proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged by analogy to the complaint procedure.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 20a(2)(5) SchKG by analogy.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be returned to the bankruptcy court for a new decision on the bankruptcy petition.

Extrahierter Entscheid

Yes, the file was returned to the Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost to decide again on the bankruptcy petition.

Extrahierte Begründung

After rejecting the nullity objection, the lower court must still decide the bankruptcy request under Art. 173(3) SchKG.

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