Enforcement office must clearly notify creditor of debtor’s objection

420 15 170Zivilgericht / Zivilkammer04.08.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor challenged the enforcement office’s decision refusing its continuation request after the debtor had filed an objection. The court held that the debtor had validly and timely filed the objection, so the refusal to continue enforcement was not generally unlawful. However, the office had not properly fulfilled its duty under Art. 76 SchKG to inform the creditor of the objection and its content, because the creditor’s copy of the payment order contained confusing wording and did not clearly show the objection status. The CHF 19 fee imposed on the creditor was therefore annulled, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 74 and 76 SchKG; duty of the enforcement office to notify the creditor of the debtor’s objection and its content; the creditor must be informed clearly and unambiguously through the copy intended for the creditor whether objection was filed and what declaration was made. A confusing or ambiguous indication on the payment order copy does not satisfy the statutory notification duty, even if the objection itself was validly and timely lodged. The office may not rely on an intransparent form or on an unstated e contrario inference from the absence of a stamp. Where the notification duty is breached, a fee imposed on the creditor in connection with the challenged measure cannot stand (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. August 2015 (420 15 170)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes gegenüber dem Betreibenden, ob der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hat und welchen Inhalt gegebenenfalls die Rechtsvorschlagserklärung des Schuldners aufweist.

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien **A.**AG, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

**A.**Gestützt auf das Betreibungsbegehren der A. AG vom 14.04.2015 gegen die B.  AG stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 15.04.2015 den Zahlungsbefehl Nr. xxxxyyzz aus. Dieser wurde am 20.04.2015 gemäss Bescheinigung des Zustellbeamten einer Angestellten der Schuldnerin zugestellt. Die Schuldnerin erhob am 20.04.2015 Rechtsvorschlag und unterzeichnete die dafür vorgesehene Erklärung auf dem Zahlungsbefehl. Neben der Zustellbescheinigung befand sich auf dem Zahlungsbefehl ein eingerahmter Text folgenden Wortlauts: *Ohne Vermerk „Rechtsvorschlag“ gilt e contrario „kein Rechtsvorschlag erhoben“.*Der Gläubigerin wurde die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit dem zuvor erwähnten Inhalt am 23.04.2015 zugestellt. Ein Stempel „Rechtsvorschlag“ wurde vom Betreibungsamt nicht angebracht. Am 20.05.2015 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015 wurde das Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, und der Gläubigerin eine Gebühr von CHF 19.00 in Rechnung gestellt.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin mit Schreiben vom 27.05.2015 (Postaufgabe 28.05.2015) Beschwerde und gab die Chronologie der Entstehung ihrer Forderung wieder. Mit Nachtrag vom 29.06.2015 (Postaufgabe 29.05.2015) begründete sie ihre Beschwerde wie folgt: Gemäss Dokument vom 15.04.2015 sei bei der Übergabe am 20.04.2015 kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Da innerhalb der laufenden 10-Tagesfrist bei der Gläubigerin kein Rechtsvorschlag eingetroffen sei und innert 20 Tagen auch keine Zahlung erfolgt sei, habe sie das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Zu ihrem Erstaunen habe sie mit der Verfügung vom 22.05.2015 mitgeteilt erhalten, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Falls die Schuldnerin innerhalb der Frist nun doch Rechtvorschlag erhoben hätte, dann sei ihr dieser nicht mitgeteilt worden. Sie sei über das Vorgehen der zuständigen Behörden verwirrt und bitte um Entwirrung des Knotens.

C. Mit Schreiben vom 28.05.2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bereits aus der durch die Beschwerdeführerin beigelegten Kopie des Zahlungsbefehls hervorgehe, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben habe. Auch aus dem Betreibungsbuch gehe hervor, das der Ablauf anders als durch die Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen sei. Der Stempel „Rechtsvorschlag“ sei nur auf dem Gläubigerdoppel angebracht worden und nicht zusätzlich auf dem Zahlungsbefehl. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig und gültig erhoben worden sei.

D. Mit Verfügung vom 05.06.2015 ging das Schreiben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft an die Beschwerdeführerin zur Replik, ob an der Beschwerde festgehalten werde. Nachdem keine Replik eingereicht worden war, wurde mit Verfügung vom 19.06.2015 der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015. Die Gläubigerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene, der Rechtsvorschlag erheben will, dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung mündlich oder schriftlich zu erklären. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betriebenen auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgt kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. Gemäss Art. 76 Abs. 2 SchKG wird diese Ausfertigung dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt. Der Information des Betreibenden über die Reaktion des Betriebenen dient die Zustellung der für ihn bestimmten Ausfertigung. Der Gläubiger kann dann umgehend die für die Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Schritte einleiten. Wird Rechtsvorschlag erhoben, so ist das Gläubigerdoppel unmittelbar danach zuzustellen, andernfalls unmittelbar nach dem unbenutzten Verstreichen der Bestreitungsfrist. Mitzuteilen ist nicht nur die Tatsache, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, sondern der Inhalt der konkreten Erklärung des Betriebenen, also auch die gegebenenfalls beigefügte Begründung (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 76 N 1). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Verletzung dieser Vorschriften.

3. Das Betreibungsamt hat der Gläubigerin nach Massgabe von Art. 76 Abs. 2 SchKG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ und den entsprechenden Rechtsbelehrungen angebrachten und datierten Unterschrift der Schuldnerin zugestellt, was sich auch aus dem von der Gläubigerin selbst eingereichten Zahlungsbefehlsexemplar ergibt. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren vom 20.05.2015 zurückgewiesen hat. Verwirrend erscheint hingegen der vom Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl angebrachte und eingerahmte Text: *Ohne Vermerk „Rechtsvorschlag“ gilt e contrario „kein Rechtsvorschlag erhoben“.*Es geht nicht an, den Beteiligten des Betreibungsverfahrens zuzumuten, einen lateinischen Begriff aus der juristischen Fachsprache („e contrario“) zu deuten und aus dem fehlenden Stempelvermerk „Rechtsvorschlag“ darauf zu schliessen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kein Stempel „Rechtsvorschlag“ angebracht worden. Aufgrund des eingerahmten Textes bestand nun für die Gläubigerin Verunsicherung darüber, ob mangels Anbringens eines Stempelvermerks „Rechtsvorschlag“ der Umkehrschluss zu ziehen sei, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, oder ob der datierten Unterschrift unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ doch die Bedeutung eines gültigen Rechtsvorschlags zukomme. Da sich aus der datierten Unterschrift unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ und den beigefügten Rechtsbelehrungen der Inhalt der konkreten Rechtsvorschlagserklärung der betriebenen Schuldnerin nicht ergibt, ist das Betreibungsamt seiner Mitteilungspflicht zuhanden der betreibenden Gläubigerin nicht ausreichend nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb die vom Betreibungsamt der Gläubigerin mit Verfügung vom 22.05.2015 auferlegte Gebühr von CHF 19.00 aufzuheben ist.

4. Ferner ist festzustellen, dass das vom Betreibungsamt verwendete Zahlungsbefehlsfor-mular nicht dem gemäss Art. 1 VFRR (SR 281.31) und gemäss der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 2 vom 15.04.2014 zwingend zu verwendenden Formular „Zahlungsbefehl“ gemäss Beilage zur Weisung entspricht (vgl. https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-2-anhang-e.pdf). Das Betreibungsamt wird daher aufgefordert, die zwingenden Vorgaben des einheitlichen Zahlungsbefehls betreffend Rechtsvorschlag gemäss den obigen Angaben in Zukunft zu verwenden. Am verbindlichen Charakter des Formulars „Zahlungsbefehl“ ändert die laufende Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz zu einem verbesserten Zahlungsbefehl, der die derzeit geltende Vorgabe gemäss der Weisung Nr. 2 ersetzen soll, selbstverständlich nichts (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/anhoerungen.html). Dem Betreibungsamt wird ferner zur Vermeidung künftiger Verletzungen der gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreibenden gemäss Art. 76 Abs. 2 SchKG nachdrücklich empfohlen, den zitierten „Rahmentext“ in Zukunft nicht weiter zu verwenden, sondern den jeweils zutreffenden Stempel „Rechtsvorschlag“ oder „kein Rechtsvorschlag“ auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls anzubringen.

5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015 der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von CHF 19.00 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

debt enforcementobjectionnotification dutycontinuation requestpayment order formcourt feessupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office complied with its duty to notify the creditor of the debtor’s objection and its content under Art. 76 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The office had not sufficiently fulfilled its notification duty because the creditor’s copy did not clearly state whether an objection had been filed and what the debtor’s objection declaration contained.

Extrahierte Begründung

A creditor must be able to see immediately from the copy whether objection was filed and, if so, the content of that declaration. The use of a confusing framed text and the absence of a clear stamp did not satisfy this requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the fee of CHF 19 imposed on the creditor for the refusal of the continuation request should stand.

Extrahierter Entscheid

The fee had to be annulled.

Extrahierte Begründung

Since the notification duty was not properly met, the fee charged in the challenged decision could not remain in force.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should succeed regarding the challenged enforcement office decision in general.

Extrahierter Entscheid

The complaint was only partly upheld; the remainder was dismissed.

Extrahierte Begründung

The debtor had in fact filed a timely and valid objection, so refusal of the continuation request was not generally wrong, but the notification to the creditor was defective.

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