No complaint against mere notice of realization request

420 14 64Zivilgericht / Zivilkammer01.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the enforcement office’s notice informing him of the creditor’s request for realization of pledged property. The court held that the notice was not an appealable enforcement-office decision under Art. 17 SchKG, because it merely communicated a creditor’s procedural act and did not itself issue enforceable instructions or concretely affect the debtor’s legal position. The complaint therefore had to be dismissed as inadmissible. The supervisory proceedings were free of charge and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; Art. 155 Abs. 2 SchKG; appealability of the enforcement office’s notice of a realization request: A creditor’s realization request is a party act and not a Verfügung of the debt enforcement office. The office’s statutory notification to the debtor is, as a rule, only an informational communication on the state of the proceedings and not an appealable enforcement act, provided it contains no concrete orders, summonses or other measures affecting rights immediately and specifically. Only notifications that themselves impose duties or announce enforceable measures may qualify as challengeable acts (consid. 2.1–2.2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. Juli 2014 (420 14 64)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ausgeschlossen

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 2 SchKG)

A. Gegen den Schuldner A. läuft beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine von der Bank B. AG eingeleitete Betreibung auf Grundpfandverwertung. Pfandobjekt ist die Liegenschaft Nr. 0000, Grundbuch X. , am Y. weg 00 in X. . Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 stellte die Gläubigerin das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Sissach benachrichtigte den Schuldner am 31. Oktober 2013 vom Verwertungsbegehren.

B. Mit Eingabe vom 8. November 2013 gelangte A. mit einer sog. Einsprache gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt Sissach. Er beabsichtige die Schuld in Raten zu tilgen. Am 6. März 2014 übermittelte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auf Nachfragen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2014 und 7. April 2014 liess der Schuldner mit Nachricht vom 6. Mai 2014 mitteilen, dass er an seinem Rechtsmittel festhalte.

Erwägungen

1. Der Schuldner ist mit sog. Einsprache gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt Sissach gelangt. Per 1. Januar 2014 fand im Kanton Basel-Landschaft eine Reorganisation der Behörden im Zivilrecht statt. Die bisherigen sechs dezentralen Betreibungsämter wurden dabei durch ein einziges kantonales Betreibungsamt mit Sitz in Liestal abgelöst. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft übermittelte die Eingabe des Schuldners in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Fraglich und zu prüfen ist, ob gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ein Rechtsmittel, namentlich eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ergriffen werden kann.

2.1 In Anwendung von Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme derselben bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Als Anfechtungsobjekt kommen dabei grundsätzlich alle Verfügungen in Frage. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine Betreibungshandlung. Der Betreibungshandlung oder Verfügung ist es eigen, dass sie auf das Betreibungsverfahren irgendwie rechtlich einwirkt; im Gange des Verfahrens führt sie irgendeine rechtliche Veränderung herbei. Es handelt sich somit um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1, mit Hinweisen). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; 96 III 41 E. 2).

2.2 Im vorliegenden Falle hat das damals zuständige Betreibungsamt Sissach den Schuldner am 31. Oktober 2013 über das Verwertungsbegehren der Gläubigerschaft in Kenntnis gesetzt. Das Rechtsmittel des Schuldners richtet sich gegen ein Begehren der Gläubigerin an das Betreibungsamt. Eine Parteihandlung, wie sie das Verwertungsbegehren darstellt, ist keine Verfügung eines Betreibungsamtes und kann somit nicht Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde bilden. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Schuldner jedoch sinngemäss die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt Sissach vom 31. Oktober 2013. Wird das Verwertungsbegehren vom Gläubiger gestellt, so hat das Betreibungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG den Schuldner innert drei Tagen hievon zu benachrichtigen. Das Betreibungsamt Sissach verwendete für die fragliche Mitteilung das massgebliche Formular, wobei das Betreibungsamt vermerkte, „Ort und Zeit der Steigerung“ würden später angezeigt werden. Wenn sie demnach ihre Grundlage auch im Betreibungsrecht hat, handelt es sich bei der fraglichen Anzeige an den Schuldner dennoch um eine einfache Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Der Schuldner wird damit lediglich von einer nicht anfechtbaren Parteihandlung des Gläubigers in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Orientierung ist aber nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung des Schuldners nicht unmittelbar, in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt wird. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner in vorliegenden Fall mit der besagten Mitteilung in keiner Weise eröffnet, mit welchen Massnahmen und gegebenenfalls wann es dem Begehren der Gläubigerin Folge leisten werde. Den Charakter einer anfechtbaren Verfügung wäre der Mitteilung wohl zuzuerkennen, wenn das Amt dem Schuldner beispielsweise damit Ort und Zeitpunkt der Steigerung oder andere amtliche Anordnungen bekannt gegeben oder den Schuldner zu irgendwelchen Handlungen aufgefordert hätte. Derartige Anordnungen enthält die Mitteilung vom 31. Oktober 2013 allerdings nicht. Da sich die Beschwerde somit nicht gegen eine anfechtbare Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Andreas Linder

Schlagwörter

debt enforcementrealization requestappealabilitynotificationsupervisory complaintpledged propertynon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a supervisory complaint lies against the notice of the creditor’s realization request under Art. 155(2) SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged notice is only an informational communication about the state of the proceedings and not an appealable enforcement office order.

Extrahierte Begründung

A realization request is a creditor’s procedural act, not an office decision. The office’s notification merely informs the debtor of that non-appealable act and does not itself alter the debtor’s legal position in a concrete, immediate way. Only office acts that direct measures, orders, or summonses can be challenged.

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