Income attachment revision: minimum subsistence and adult child support

420 14 63Schuldbetreibungs- und Konkursgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskammer08.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a revised income attachment increasing the monthly attachable amount from CHF 920 to CHF 1,460. He claimed that health insurance premiums, car expenses, and higher child support obligations had been omitted from the minimum subsistence calculation and requested legal aid. The supervisory authority held the complaint timely but found that the debtor had not substantiated actual payment of insurance premiums, the necessity of car use, or any includable support obligation for the adult child. It therefore dismissed the complaint and refused legal aid because the case was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 93 SchKG; wage attachment revision and minimum subsistence calculation: in determining the attachable income, only actually existing and sufficiently substantiated necessary expenses may be taken into account under the effectiveness principle. The debt enforcement officer must investigate the relevant circumstances ex officio, but the debtor has a duty to cooperate and produce evidence of the decisive facts. Unpaid or unproven expenses, in particular health insurance premiums and professional car costs, need not be credited. Child support may be included only to the extent actually owed; support for adult children is generally limited to completion of school or vocational training and cannot be charged to creditors' detriment. Legal aid is refused where the complaint is manifestly hopeless (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. April 2014 (420 14 63)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug / Effektivitätsgrundsatz und Mündigenunterhalt

BesetzungPräsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Yves Suter
ParteienA. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft**, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,** Beschwerdegegner
GegenstandPfändungsvollzug / Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 3. März 2014

A. Im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung vom 3. März 2014 erhöhte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die monatlich pfändbare Quote von A. von bislang CHF 920.00 auf CHF 1‘460.00, erstmals zahlbar per Ende März 2014.

B. Mit Eingabe vom 14. März 2014 gelangte der Schuldner, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und erhob Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll vom 3. März 2014. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 3. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Lohnpfändung den Betrag von CHF 160.00 nicht übersteigen dürfe, unter o/e-Kostenfolge. Zudem verlangte er, es sei ihm der Kostenerlass zu bewilligen. Als Begründung führte der Schuldner zusammengefasst an, das Betreibungsamt habe bei der Berechnung des Existenzminimums die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 403.95 übergangen. Zudem sei er aufgrund seiner Arbeit auf das Auto angewiesen, wobei sich die monatlichen Kosten auf CHF 390.00 belaufen würden. Des Weiteren sei er gemäss des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2007 zu Unterhaltszahlungen von CHF 1‘500.00 und nicht wie das Betreibungsamt angenommen habe von CHF 1‘000.00 verpflichtet.

C. In der Vernehmlassung vom 28. März 2014 begehrte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, es sei die Beschwerde vom 14. März 2014 abzuweisen und die massgebliche Verfügung vom 3. März 2014 als verbindlich und vollstreckbar zu erklären. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch die Zusendung einer offenen Rechnung nicht belegt sei. Bezüglich des Zuschlages für Autokosten sei die Kompetenzeigenschaft dieses Fahrzeuges nicht nachgewiesen. Des Weiteren begrenze das vorgelegte Scheidungsurteil den Kindesunterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der Kinder, für das älteste Kind würde diese Pflicht somit offensichtlich entfallen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 EG SchKG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Revision der Pfändung vom 3. März 2014. Das Pfändungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. März 2014 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 5. März 2014 zu laufen begann und entsprechend am 14. März 2014 endete. Mit Beschwerdeschrift vom 14. März 2014, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist die zehntägige Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Da auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss.

3. Der Beschwerdeführer moniert das Betreibungsamt habe im Pfändungsprotokoll vom 3. März 2014 bestimmte Zuschläge nicht einbezogen respektive den massgeblichen Betrag zu gering angesetzt. So sei seine Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 403.95 gar nicht in die Berechnung eingeflossen. Des Weiteren sei er auf Grund seines frühen Arbeitsbeginns zwingend auf sein Auto angewiesen, die Arbeitsstelle könne zur frühen Stunde gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wodurch nicht nur der Betrag eines U-Abos, sondern die Kosten für den Gebrauch seines Fahrzeuges angerechnet werden müssten. Zudem habe das Betreibungsamt lediglich CHF 1'000.00 anstelle der eigentlichen Unterhaltskosten von CHF 1‘500.00 für seine drei Kinder eingesetzt.

4. Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt allerdings dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 119 III 70 E. 1; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Das gilt auch für die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgliche Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4).

5. Wie das Betreibungsamt ausführt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert, aktuelle Unterlagen für die Revision der Pfändung einzureichen. Diesem Ersuchen kam er laut den der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorliegenden Unterlagen nur beschränkt nach. Dementsprechend musste der Betreibungsbeamte die Revision der Lohnpfändung anhand der vorhandenen Unterlagen vornehmen. Auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Pfändungsprotokolls vorgelegten Unterlagen hat das Betreibungsamt im vorliegenden Falle richtig entschieden: Durch die Einreichung einer unbezahlten Rechnung konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen, dass er zum momentanen Zeitpunkt seine Krankenkassenprämien effektiv entrichtet, noch wie hoch die zu berücksichtigende Grundversicherung tatsächlich ist (vgl. dazu BGE 129 III 242 E. 4.1). Auch bezüglich des Motorfahrzeuges genügt eine Bestätigung des Arbeitgebers nicht, um zu evaluieren, für welche Strecke der Beschwerdeführer sein Auto benötigt und wie die Kosten zu beziffern sind. In Bezug auf die Kindesunterhaltspflichten hält das Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2007 in Ziffer 4 fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seinen Unterhalt bis zur Volljährigkeit der drei gemeinsamen Kinder zu leisten. Da seine älteste Tochter die Volljährigkeit bereits erreicht hat, kann aber aufgrund des Scheidungsurteils für sie nicht mehr auf entsprechende Pflichten geschlossen werden. Zudem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt eines mündigen Kindes nur bis dessen Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom einzubeziehen. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, (über die Schulausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGer 5A_330/2008 = BlSchK 2010, 63; GeorgesVonderMühll, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 24). Dem Beschwerdeführer steht es offen, im Falle von bewiesenermassen verändernden Umständen, sich jederzeit mit Revisionsgesuch an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung der pfändbaren Quote zu wenden. Im Ergebnis kommt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs aufgrund der genannten Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit stösst das Begehren des Beschwerdeführers, ihn in dieser Hinsicht von den Gerichtskosten zu befreien, ins Leere. Da im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem Art. 17 SchKG den Parteien keine Entschädigungen zugesprochen werden können (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), beinhaltet die unentgeltliche Rechtspflege lediglich die Kosten des eigenen Rechtsvertreters. Sie ist zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Falle kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer ist offenkundig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Pfändungsvollzuges nicht nachgekommen. Diese Säumnis lässt sich im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht nachholen. Die Gewinnaussichten im Beschwerdeverfahren waren mithin beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zudem wäre die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht geboten gewesen, zumal das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V. Yves Suter

Schlagwörter

debt enforcementincome attachmentminimum subsistenceeffectiveness principlehealth insurance premiumsprofessional expenseschild supportadult child supportlegal aidcooperation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the revised wage attachment was timely and admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed within the ten-day deadline and was admissible.

Extrahierte Begründung

The protocoled attachment was received on 4 March 2014 and the complaint filed on 14 March 2014 was therefore still within the statutory time limit; the remaining formal requirements were met.

Kernrechtsfrage

Whether health insurance premiums had to be included in the debtor's minimum subsistence calculation

Extrahierter Entscheid

No additional allowance was warranted on the record before the office.

Extrahierte Begründung

Under the effectiveness principle, only actually paid and substantiated necessary expenses are included. A mere unpaid invoice did not prove current payment of premiums or the amount of the relevant basic insurance.

Kernrechtsfrage

Whether car expenses had to be included as unavoidable professional expenses

Extrahierter Entscheid

No such allowance had to be granted on the available evidence.

Extrahierte Begründung

The debtor did not sufficiently prove the necessity and extent of the car use; an employer confirmation alone was insufficient to assess route necessity and costs.

Kernrechtsfrage

Whether child support payments of CHF 1,500 should instead have been included in the minimum subsistence amount

Extrahierter Entscheid

Only support for minor children, and for adult children only under limited conditions, may be considered; the claimed amount for the eldest child was not includable.

Extrahierte Begründung

The divorce judgment limited support until the children's majority. For adult children, only support tied to completion of school or vocational training may be considered; higher education support is not charged to creditors' detriment.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied.

Extrahierte Begründung

The complaint was hopeless because the debtor had not complied with his duty to cooperate and the legal and factual issues were not difficult enough to require counsel.

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