Standing requirement and form of loss certificates

420 14 155Zivilgericht / Zivilkammer19.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor complained that loss certificates issued after fruitless seizure in two enforcement proceedings were not original documents because they bore only a digital/facsimile signature and could be confused with copies. The Canton Court Basel-Landschaft held that the creditor lacked a current, legally protected interest and thus standing under Art. 17 SchKG. It added that, in any event, the facsimile signature was permissible under the form regulation. A general challenge to the office’s practice would have fallen within the competence of the Regierungsrat. The complaint was not entered into and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse voraus; bloss virtuelle, erst künftig denkbare Nachteile genügen nicht. Ein Verlustschein infolge Pfändung begründet als solcher keine Beschwer, weil er kein Wertpapier ist und über den Bestand der Forderung nichts aussagt. Art. 6 VFRR erlaubt die Unterzeichnung der Formulare durch die befugten Beamten oder Angestellten sowie die Verwendung von Faksimilestempeln; eine mit Faksimile versehene Ausstellung ist deshalb grundsätzlich zulässig. Eine generelle Überprüfung kantonaler Ausstellungsmodalitäten fällt nach den einschlägigen kantonalen Zuständigkeitsnormen gegebenenfalls in die administrative Aufsicht und nicht in die betreibungsrechtliche Beschwerdeinstanz.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. August 2014 (420 14 155)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erfordernis eines tatsächlichen, aktuellen Interesses für die Beschwerdelegitimation; Formvorschriften für die Ausstellung eines Verlustscheins infolge Pfändung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien **A.**AG, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

A. Am 15.07.2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Gläubigerin in den Betreibungen Nr. xxyyzzz1 und xxyyzzz2 gegen die Schuldnerin je einen Verlustschein infolge Pfändung aus.

B. Mit Schreiben vom 23.07.2014 reichte die Gläubigerin Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, Verlustscheine auszustellen, die sich von Kopien unterscheiden. Seit der Zusammenlegung mehrerer Ämter im Kanton Basel-Landschaft stelle das Betreibungsamt Basel-Landschaft keine Originalverlustscheine mehr aus. Die Verlustscheine würden neu weder auf Papier mit Wasserzeichen gedruckt noch mit Originalunterschrift oder Originalstempel versehen. Das lediglich mit einer Digitalunterschrift versehene Dokument lasse sich von Kopien nicht mehr unterscheiden, was bei der Fortsetzung der Betreibung bei einem Betreibungsamt eines anderen Kantons problematisch sein könne. Diese Problematik sei bei allen ausgestellten Verlustscheinen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorhanden. Die Beschwerde beziehe sich nicht nur auf die oben erwähnten Verlustscheine, sondern sei eher als „generelle Beschwerde“ zu behandeln.

C. Mit Schreiben vom 31.07.2014 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung.

**E.**Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Verlustschein infolge Pfändung ist grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde ist fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Gläubigerin zufolge fruchtloser Pfändung in den erwähnten Betreibungen gemäss Art. 149 SchKG einen Verlustschein erhalten. Da der Verlustschein kein Wertpapier darstellt und nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt (vgl. BSK SchKG I-Huber, Art. 149 N 19 und N 42), ist die Gläubigerin durch die Zustellung eines Verlustscheines, der von einer Kopie nicht unterscheidbar ist, rechtlich nicht beschwert. Ferner begründet die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, dass sie bei der Verwendung der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellten Verlustscheine mangels Erkennbarkeit als Originalverlustschein Probleme bekommen könnte, auch kein tatsächliches, aktuelles Interesse. Zur Verfolgung bloss virtueller Interessen steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die rechtliche oder tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar beeinflusst werden kann. Mangels Beschwerdelegitimation ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 05.06.1996 (SR 281.31, VFRR) sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsbzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Die Anbringung einer Faksimile-Unterschrift auf den der Beschwerde beigelegten Verlustscheinen ist daher nicht zu beanstanden. Ferner steht es der Beschwerdeführerin offen, die Verlustscheine vor der Verwendung in einem anderen Kanton vom Betreibungsamt Basel-Landschaft beglaubigen zu lassen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Überprüfung der Ausstellungsmodalitäten von Verlustscheinen durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragt, wäre ohnehin nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c EG SchKG der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde zuständig.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

standingactual interestloss certificatefacsimile signaturesupervisory complaintdebt enforcementcost exemption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditor had standing to complain about the loss certificates.

Extrahierter Entscheid

No. The creditor was not directly and presently affected in a legally protected or actual interest, so the complaint could not be heard.

Extrahierte Begründung

A loss certificate is not a security and says nothing about the substantive debt. Alleged future problems in another canton were only hypothetical; Art. 17 SchKG does not protect merely virtual interests.

Kernrechtsfrage

Whether loss certificates signed with a facsimile signature were objectionable.

Extrahierter Entscheid

No. Even if the complaint were admissible, the use of a facsimile signature on the forms would comply with the applicable form rules.

Extrahierte Begründung

Art. 6 VFRR permits authorized officials to sign the forms and allows facsimile stamps; the creditor could also have the certificates certified if needed for use elsewhere.

Kernrechtsfrage

Whether a general review of the office’s issuance practices was within the supervisory authority’s competence.

Extrahierter Entscheid

No. A general administrative review belonged to the Regierungsrat, not to the debt-enforcement supervisory authority.

Extrahierte Begründung

For a broad examination of issuance modalities, the administrative supervisory authority was competent under the cantonal implementing rules.

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