Mother lacks standing to challenge debt collection acts

420 14 151Zivilgericht / Zivilkammer19.08.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A mother filed a supervisory complaint against the Basel-Landschaft debt enforcement office concerning a payment order issued against her adult son. She sought deletion of the order, cancellation of delivery fees, an apology, and a review of delivery practices. The court held that she lacked standing because she was not the debtor and was not directly affected in the enforcement proceedings. Complaints about alleged errors by the postal delivery officer were not admissible in this procedure, and a general review of delivery practices belonged to the administrative supervisory authority, not the debt enforcement supervisory authority. The court therefore did not enter into the complaint and ordered no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; complaint standing and scope of supervisory review in debt enforcement. Standing requires that the complainant be directly affected in legal or at least factual interests by the challenged enforcement act and thus have a protectable interest in its annulment or modification. A person without party status in the enforcement proceedings lacks standing to seek deletion of a payment order or cancellation of associated costs. The supervisory complaint under Art. 17 SchKG serves only to review the legality and appropriateness of acts of the debt enforcement and bankruptcy offices; it does not allow direct orders against postal employees involved in service of process. General supervision of office delivery practices may fall to another cantonal administrative authority where so provided by cantonal law (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. August 2014 (420 14 151)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fehlende Beschwerdelegitimation der Mutter eines mündigen Schuldners

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

A. In der von B. gegen C. angehobenen Betreibung wurde am 02.06.2014 der Zahlungsbefehl ausgestellt (Betreibungs-Nr. xxyyzzzz). Am 27.06.2014 wurde der Zahlungsbefehl der Schweizerischen Post zwecks Spezialzustellung ZB/KA durch Expresspost übergeben. Gleichentags holte der Schuldner den Zahlungsbefehl resp. ein Doppel davon auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft ab. Am 14.07.2014 erfolgte gemäss Angabe des zustellenden Postbeamten D. die Zustellung des Schuldneroriginals des Zahlungsbefehls an C. .

B. Mit Eingabe vom 19.07.2014 erhob A. Beschwerde. In der Woche vom 16.06.2014 habe ihr volljähriger Sohn C. über das gemeinsame Postfach eine Abholungsaufforderung für einen Zahlungsbefehl erhalten, aber dessen Abholung vergessen. Am 23.06.2014 habe er mit dem Betreibungsamt Liestal Kontakt aufgenommen und vereinbart, den Zahlungsbefehl noch in der gleichen Woche persönlich abzuholen, was er auch getan habe. Inzwischen habe er mit B. eine Zahlungsvereinbarung getroffen, worauf diese den Zahlungsbefehl zurückgezogen habe. Am 14.07.2014 habe sie an ihrem Arbeitsplatz in der Firma E. den Zahlungsbefehl vom 02.06.2014 gefunden. Sie beanstande die gebührenpflichtige Zustellung des Zahlungsbefehls, nachdem er bereits zwei Wochen vorher abgeholt worden sei, die unwahre Zustellbescheinigung des Beamten D. und die ungerechtfertigte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsleitung ihres Arbeitgebers. Sie erwarte eine schriftliche Entschuldigung des Beamten an sie und ihren Sohn, eine Stellungnahme des Betreibungsamtes, die Löschung des Zahlungsbefehls, die Stornierung der Zustellkosten von CHF 27.35 und die generelle Überprüfung der Zustellungsmodalitäten des Betreibungsamtes.

C. Mit Verfügung vom 22.07.2014 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Vernehmlassung übermittelt und A. aufgefordert, eine Vollmacht ihres Sohnes nachzureichen. Am 04.08.2014 teilte sie mit, die Beschwerde in eigenem Namen zu führen.

D. Mit Vernehmlassung vom 31.07.2014 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl aufgrund der Beschwerde nicht gelöscht werde. Die von A. gerügte Zustellung des Zahlungsbefehls an ihren Sohn via ihren Arbeitsplatz habe gemäss den Erkenntnissen des Betreibungsamtes nie stattgefunden. Der Zahlungsbefehl resp. ein Doppel davon sei durch den Schuldner am 27.06.2014 auf dem Betreibungsamt abgeholt worden, womit die Zustellung erledigt gewesen sei. Leider sei der ursprünglich ausgestellte Zahlungsbefehl noch immer bei der Post gewesen und habe durch das Betreibungsamt nicht zurückgeordert werden können. Die Post müsse wohl am 14.07.2014 eine weitere Zustellung vollzogen haben, welche gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl an den Schuldner persönlich erfolgt sei. Auf die weitere Verwendung der Betreibungsurkunden nach deren Zustellung habe das Betreibungsamt keinen Einfluss. Die Betreibung sei entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin durch die Gläubigerin noch nicht zurückgezogen worden und könne darum nicht gelöscht werden.

E. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet.

F. Mit Eingabe vom 18.08.2014 entgegnete die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Folgendes: Es treffe zu, dass der Zahlungsbefehl nicht gelöscht worden sei, sondern dass nach der Abzahlungsvereinbarung zwischen ihrem Sohn und B. bloss die Fortsetzung der Betreibung gestoppt worden sei. Entgegen der Angabe auf dem Formular sei der Zahlungsbefehl nicht persönlich ihrem Sohn, sondern ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn F. , Betriebsleiter der Firma E. am Firmenschalter offen ausgehändigt worden. Die handschriftlich gemachten Angaben durch D. seien unwahr. Ihre Anfrage bei der Post G. habe ergeben, dass ein D. für die Zustellung verantwortlich gewesen sei. Man habe ihr ausgerichtet, dass dieser sich bei ihr persönlich für den Fehler entschuldigen werde, was bisher nicht erfolgt sei.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Zahlungsbefehl ist grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde ist fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht die Betreibungsschuldnerin gemäss dem streitgegenständlichen Zahlungsbefehl, sondern die Mutter des Schuldners. Ob der Zahlungsbefehl gelöscht wird und ob die Zustellkosten storniert werden, hat auf ihre rechtliche und tatsächliche Stellung mangels Parteistellung im Betreibungsverfahren keinen Einfluss. Deshalb fehlt der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Beschwerdelegitimation.

2. Soweit die Beschwerdeführerin einen Fehler des Zustellbeamten der Schweizerischen Post rügt, liegt kein zulässiger Beschwerdegrund vor, dient doch das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dazu, die Gesetzmässigkeit und die Angemessenheit von Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter zu überprüfen. Das Betreibungsamt ist gemäss Art. 66 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 SchKG ermächtigt, für die Zustellung des Zahlungsbefehls die Dienstleistungen der Schweizerischen Post in Anspruch zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Kompetenz, im Falle von Zustellungsmängeln bei der postalischen Zustellung direkte Anordnungen gegenüber den Mitarbeitern der Post zu treffen (vgl. BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 15), weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die Schweizerische Post zu verweisen ist.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Überprüfung der Zustellungsmodalitäten des Betreibungsamtes beantragt, wäre ohnehin nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c EG SchKG der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde zuständig.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.08.2014 geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Schlagwörter

standingdebt enforcementsupervisory complaintservice of processpostal deliverynon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mother of an adult debtor has standing to complain about deletion of the payment order and cancellation of delivery costs

Extrahierter Entscheid

She lacked standing because she was not the debtor and the measures did not affect her legal or factual position in the enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

Only a person directly affected in protected interests by the enforcement act may complain; the appellant had no party status in the debt collection proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether alleged errors by the postal delivery officer can be raised in a supervisory complaint against the debt collection office

Extrahierter Entscheid

No. The supervisory complaint under Art. 17 SchKG reviews acts of enforcement offices, not direct conduct of postal employees; any complaint about the postal delivery must be addressed to the postal service.

Extrahierte Begründung

The office may use Swiss Post for service, but the supervisory authority has no power to issue direct orders against postal staff.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority could review the debt collection office's general delivery procedures

Extrahierter Entscheid

No. That request fell outside the competence of the debt collection supervisory authority and belonged to the cantonal administrative supervisory authority.

Extrahierte Begründung

General oversight of office procedures was assigned by cantonal law to the Regierungsrat, not to the debt collection supervisory authority.

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