Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Pfändungsvollzug
Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter René Borer; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer
Parteien **A.**Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen,
Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug /
Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamt Binningen vom 12. Januar 2012 A. Am 12. Januar 2012 vollzog das Betreibungsamt Binningen gegen A. , wohnhaft in Binningen, eine Einkommenspfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 4'216.90, basierend auf dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem Unterhalt an den jüngsten Sohn von CHF 600.00, dem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 660.00, der obligatorischen Krankenkassenprämie von CHF 725.90, den vermehrten Arztauslagen von CHF 185.00, den Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 231.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 70.00, den Auslagen für das U-Abo für seinen Sohn von CHF 45.00 und dem Unterhaltsbeitrag an seine Exfrau von CHF 500.00 sowie ein monatliches Einkommen von CHF 6'461.95. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde auf CHF 2'245.05 festgesetzt, wovon eine monatliche Lohnpfändung von CHF 2'245.00, erstmals zahlbar per Ende Februar 2012, verfügt wurde.
B. Gegen diesen Pfändungsvollzug reichte der Schuldner am 23. Januar 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er führte im Wesentlichen aus, er lebe seit rund sechs Jahren von seiner Frau getrennt und sei alleine für die drei Söhne verantwortlich. Für seinen jüngsten Sohn seien für die Berechnung des Existenzminimums CHF 600.00 berücksichtigt worden. Die monatlichen Unterstützungsbeiträge von je CHF 800.00 an seine älteren Söhne, welche zur Zeit in Peking studieren würden, seien jedoch bei der Berechnung seines Notbedarfs nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren müsse die Rückzahlung des Darlehens für den Kostenvorschuss, den er im Zusammenhang mit seinem Konkurs habe leisten müssen und nun in monatlichen Raten von CHF 200.00 zurückzubezahlen habe, ebenfalls in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden.
C. In der Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 legte das Betreibungsamt Binningen den Ablauf des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer dar und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes bezüglich des Notbedarfs nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Binningen am 12. Januar 2012 die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 23. Januar 2012 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Feststellung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs durch das Betreibungsamt Binningen, was zu einem gesetzeswidrigen Eingriff in sein Existenzminimum führe. Da die Beschwerdeformalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70).
2.2 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Binningen vom 12. Januar 2012. Das Betreibungsamt Binningen legte im vorliegenden Falle den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 4'216.90 fest und verfügte, dass per Ende Februar 2012 eine Lohnpfändung von monatlich CHF 2'245.00 vollzogen werde. Der Beschwerdeführer hält nun dafür, dass sein Existenzminimum höher sei und führt auf, dass sowohl die Unterstützungsleistungen von je CHF 800.00 an seine beiden Söhne, welche zur Zeit beide in China studieren würden, als auch die Ratenzahlungen von CHF 200.00 für die Rückzahlung, des von der Fachstelle für Schuldenfrage Basel-Landschaft gewährte Darlehen für die Leistung des Konkursvorschusses für das vom Schuldner beantragte Konkursverfahren, berücksichtigt werden müssten. Er beantragt sinngemäss, die pfändbare Quote neu festzulegen. Das Betreibungsamt Binningen hält dagegen, der Schuldner habe es unterlassen, im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung des neuen Vermögens, dem zuständigen Bezirksgericht seine Unterlagen zwecks Prüfung des neuen Vermögens einzureichen und somit sei kein erhöhtes Existenzminimum bewilligt worden. Die Beschwerde sei daher vollumfängliche abzuweisen.
2.3 Im Zusammenhang mit der Frage eines Zuschlags zum Existenzminimum für Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne befasste sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs bereits in einem Entscheid vom 8. März 2011 des nämlichen Schuldners mit dem gleichen Begehren. Sie erwog damals, dass für den Unterhalt während eines Studiums von volljährigen Kindern nicht zu Lasten der Gläubiger ein Zuschlag zum Existenzminimum gewährt werden könne (vgl. E. 4.6). Dieser Entscheid ist heute zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorbringt, die eine andere Beurteilung zulassen würde. Für mündige Kinder kann ein Zuschlag zum Existenzminimum nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde (über die Schulausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGer 5A_330/2008 = BlSchK 2010, 63; BSK SchKG I- VonderMühll, Art. 93 N 24). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der älteste Sohn bereits ein Bankenpraktikum absolviert und studiere nun seit eineinhalb Jahren in Peking. Er werde monatlich mit CHF 800.00 von ihm unterstützt. Der mittlere Sohn habe nach bestandener Maturaprüfungen angefangen, chinesische Medizin in Peking zu studieren. Auch an ihn bezahle der Beschwerdeführer monatlich CHF 800.00, was dieser bestätigt habe. Vorab fehlt es überhaupt am Nachweis, dass sich die Söhne zu Studienzwecken in China aufhalten. Die Unterhaltsleistungen wurden sodann in keiner Weise substantiiert und es fehlen jegliche Beweise für Unterhaltszahlungen. Da beide Söhne die Schulausbildung abgeschlossen haben, bleibt für einen Zuschlag zum Notbedarf in Form von Unterhaltszahlungen kein Raum.
2.4 Der Beschwerdeführer beansprucht sodann die Berücksichtigung der CHF 200.00, welche er, aufgrund eines gewährten Darlehens, monatlich an die Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft zurückbezahlen müsse. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nichtbetreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden (BSK SchKG I- VonderMühll, Art. 93 N 33). Ein Einbezug in den Notbedarf des Beschwerdeführers würde ansonsten zu einer unhaltbaren Privilegierung von Drittgläubigern führen, die aus den dem Schuldner belassenen Mitteln Befriedigung erlangen könnten, ohne selbst betrieben oder sich der Pfändung angeschlossen zu haben. Die Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft gewährte dem Beschwerdeführer im Mai 2011 im Zusammenhang mit einer Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners ein Darlehen über CHF 4'000.00. Es wurde vereinbart, dass dieses Darlehen ab Januar 2012 in monatlichen Raten à CHF 200.00 zurückzubezahlen sei. Die Schuld hat somit im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 12. Januar 2012 bereits bestanden. Die Ratenzahlungen können daher für die Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtig werden.
3. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Einkommenspfändung gegen den Beschwerdeführer gemäss den dargestellten Richtlinien korrekt durchgeführt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Vorsitzender Richter
Edgar Schürmann
Aktuarin i.V.
Nathalie Aebischer