Late written objection and restoration of time limit under debt enforcement law

420 11 85Übriges Gericht23.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor contested the debt enforcement office's refusal to recognize his written objection as timely and requested restoration of the time limit. The court held that the restoration request was inadmissible because it lacked any substantiated allegation of an excusable impediment and no supporting evidence was filed. On the merits, the debtor failed to prove that he had deposited the objection in the office mailbox on the relevant day. The later postal submission contradicted his account. The complaint was dismissed insofar as entered upon, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag setzt ein schriftliches, begründetes Gesuch mit entsprechenden Beweismitteln voraus; fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Art. 74 Abs. 1 SchKG; der Schuldner kann den schriftlichen Rechtsvorschlag durch Einwurf in den Briefkasten des Betreibungsamtes erheben, trägt aber die Beweislast dafür, dass die Erklärung rechtzeitig, d.h. vor Fristablauf, in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Die blosse Behauptung des rechtzeitigen Einwurfs genügt nicht; es bedarf eines tauglichen Nachweises (E. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2011 (420 11 85)

Zur Wiederherstellung der Frist bedarf es eines schriftlichen Gesuchs, welches die Gründe des Begehrens und die entsprechenden Beweismittel enthalten muss. Bei fehlender Begründung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 33 Abs. 4 SchKG; E. 1).

Ein Schuldner, der schriftlich Rechtsvorschlag erheben will, kann die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags in den Briefkasten des Betreibungsamtes einwerfen. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, dass er den schriftlichen Rechtsvorschlag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der gesetzlichen Frist in den Briefkasten eingeworfen hat (Art. 74 Abs. 1 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags, Wiederherstellung der Frist

Sachverhalt

**A.**In der gegen J.V. angehobenen Betreibung Nr. … stellte das Betreibungsamt L. am 16.03.2011 den Zahlungsbefehl für einen Betrag von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.02.2010 aus. Der Zahlungsbefehl wurde gemäss Bescheinigung des Zustellboten am 18.03.2011 an J.V. zugestellt. Mit A-Post-Sendung vom 05.04.2011 ging beim Betreibungsamt L. am 06.04.2011 eine Kopie des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls ein mit einer Rechtvorschlagserklärung, datiert auf den 18.03.2011 und unterzeichnet von J.V. Das Betreibungsamt L. teilte J.V. mit Einschreiben vom 06.04.2011 mit, dass der von ihm erhobene Rechtsvorschlag erst am 06.04.2011 beim Betreibungsamt eingegangen und damit verspätet sei, weshalb er nicht mehr berücksichtigt werden könne. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen.

**B.**Mit Schreiben vom 14.04.2011 erhob J.V. Beschwerde gegen den Entscheid des Betreibungsamtes L. vom 06.04.2011 und beantragte die Wiederherstellung der Frist zum Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. … vom 16.03.2011, und eventualiter die Feststellung, dass der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. … vom 16.03.2011 fristgerecht erhoben worden sei. Er habe am selben Tag, als ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, nämlich am Abend des 18.03.2011 Rechtsvorschlag erhoben. Der Vater des Schuldners und G.Z. hätten den Zahlungsbefehl noch am selben Abend in den Briefkasten der Bezirksschreiberei L. eingeworfen. G.Z. sei dem Schuldner bei der Erhebung des Rechtsvorschlags behilflich gewesen und habe dies schriftlich bestätigt. Aus welchem Grund die Bezirksschreiberei den Eingang des Rechtsvorschlags erst am 06.04.2011 vermerkt habe, entziehe sich der Kenntnis des Schuldners. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.04.2011 erklärte J.V. zuhanden des Betreibungsamtes L. Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … .

**C.**Das Betreibungsamt L. beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Betriebene trage die Beweislast für die fristgerechte Erklärung des Rechtsvorschlags. Im vorliegenden Fall habe die Frist am 28.03.2011 geendet. Die nach Angaben des Beschwerdeführers am Abend des 18.03.2011 in den Briefkasten der Bezirksschreiberei L. eingeworfene Rechtsvorschlagserklärung habe das Betreibungsamt L. bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Die Rechtsvorschlagserklärung sei am 06.04.2011 auf dem Postweg beim Betreibungsamt L. eingegangen. Dem Schuldner gelinge der Beweis der rechtzeitigen Erklärung des Rechtsvorschlags somit nicht. Der Gläubiger gab innert Frist keine Erklärung ab, ob er im Sinne von Art. 33 Abs. 3 SchKG auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist verzichte.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Brief des Betreibungsamtes L. vom 06.04.2011 stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 14.04.2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Feststellung des massgeblichen Sachverhalts rügt, liegt ein tauglicher Beschwerdegrund vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Zur Wiederherstellung bedarf es eines schriftlichen Gesuchs, welches die Gründe des Begehrens und die entsprechenden Beweismittel enthalten muss (SchKG-Nordmann, Art. 33 N 14). In der Beschwerdebegründung vom 14.04.2011 behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, zufolge eines unverschuldeten Hindernisses von der Fristwahrung abgehalten worden zu sein. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Belege eingereicht, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs des Beschwerdeführers gar nicht möglich, weshalb auf dessen Wiederherstellungsantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) nicht einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene, will er Rechtsvorschlag erheben, dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Es ist zulässig, dass ein Schuldner, der schriftlich Rechtsvorschlag erheben will, jedoch dafür nicht die Post in Anspruch nimmt, die schriftliche Erklärung in den Briefkasten des Betreibungsamtes einwirft. In diesem Fall hat der Schuldner für ein ordentliches Zugehen der Erklärung besorgt zu sein. Die schriftliche Erklärung muss in den Machtbereich des Betreibungsamtes in der Weise gelangen, dass die verantwortlichen Personen ohne Weiteres davon Kenntnis nehmen können. So ist die Erklärung entweder persönlich dem Betreibungsbeamten oder einem Angestellten zu übergeben oder aber die Erklärung in den Briefkasten einzuwerfen. Dafür ist der Schuldner beweispflichtig. Er hat nachzuweisen, dass er den schriftlichen Rechtsvorschlag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der gesetzlichen Frist in den Briefkasten eingeworfen hat (Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, Art. 74 N 71). Gemäss schriftlicher Erklärung von G.Z. vom 14.04.2011 hat er J.V. am besagten Abend (18.03.2011) zum Betreibungsamt gefahren. Dass der Vater des Schuldners dabei gewesen sei und dass sie den schriftlichen Rechtsvorschlag in den Briefkasten der Bezirksschreiberei L. eingeworfen hätten, hat G.Z. nicht bestätigen können. Seine Erklärung taugt daher zum Beweis des rechtzeitigen Einwurfs der schriftlichen Rechtsvorschlagserklärung in den Briefkasten des Betreibungsamtes L. in keiner Weise. Weitere Beweismittel hat der Schuldner nicht beigebracht. Gegen diese unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er mit A-Postsendung vom 05.04.2011 seine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung an das Betreibungsamt L. geschickt hat. Dafür hätte keine Notwendigkeit bestanden, wenn die schriftliche Erklärung bereits am 18.03.2011 in den Briefkasten der Bezirksschreiberei L. eingeworfen worden wäre. Das Betreibungsamt L. hat daher den Sachverhalt zutreffend festgestellt und den Rechtsvorschlag des Schuldners zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. ( ... ) **3.**Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Entscheid der AB SchKG vom 23.05.2011 i.S. J.V. gegen Betreibungsamt L. (420 11 85 / ZWH)

Schlagwörter

debt enforcementobjection deadlinerestoration of time limitburden of proofmailbox depositsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's request for restoration of the objection deadline was sufficiently reasoned and supported by evidence.

Extrahierter Entscheid

The restoration request could not be examined because it was not accompanied by the required written reasons or evidence of an excusable impediment.

Extrahierte Begründung

Article 33(4) SchKG requires a written, substantiated request with supporting evidence. The debtor did not even allege an excusable impediment and submitted no evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor proved that he filed the written objection in time by depositing it in the office mailbox on 18 March 2011.

Extrahierter Entscheid

The debtor did not prove a timely filing; the objection was therefore late.

Extrahierte Begründung

The witness statement did not confirm the alleged mailbox deposit, no further evidence was produced, and the later mailing on 5 April 2011 contradicted the claim of an earlier deposit.

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