No formal delay in enforcing seizure against recalcitrant debtor

420 11 67Übriges Gericht09.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor complained that Betreibungsamt Liestal had not yet executed a seizure despite continuation requests and repeated follow-ups. The court held that the situation concerned a formal legal delay, so the complaint was admissible. On the merits, however, it found no unlawful delay: the debtor had repeatedly evaded the appointment, the office had already tried police escort, and there were no further immediate coercive means beyond the options mentioned by the court. The complaint was therefore dismissed, while the office was only urged to intensify its efforts.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 3 SchKG; Abgrenzung zwischen formeller Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und materieller Rechtsverweigerung; Pfändungsvollzug gegen renitenten Schuldner. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt als formelle Rüge das ungerechtfertigte Nichtvornahmen einer gesetzlich vorgesehenen Amtshandlung voraus; blosses Hinauszögern trotz erkennbarer Vollzugsbemühungen genügt nicht ohne Weiteres. Der Schuldner hat die Pfändung zu dulden und kann bei Säumnis polizeilich vorgeführt werden; die Pfändung in Abwesenheit ist zulässig, sofern Vermögenswerte bekannt sind. Sind diese Vollzugsmöglichkeiten ausgeschöpft und bestehen keine weiteren unmittelbaren Zwangsmittel, liegt keine Rechtsverzögerung vor (E. 1 f., 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2011 (420 11 67)

Abgrenzung zwischen formeller Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und materieller Rechtsverweigerung (Art. 17 SchKG; E. 1).

Bei Verstoss gegen die Anwesenheitspflicht hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen. Weitere unmittelbare Zwangsmittel für die Durchsetzung der Anwesenheitspflicht des Schuldners bestehen nicht, soweit eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners mangels Kenntnis von Vermögenswerten aus früheren Betreibungen ausser Betracht fällt. Gegen den säumigen Schuldner kann ein Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB in die Wege geleitet werden. Ferner kann das Betreibungsamt Polizeigewalt in Anspruch nimmt, um Räume oder Behältnisse zu öffnen und insbesondere die zwangsweise Öffnung der Wohnung des Schuldners beanspruchen. Darüber hinaus kann das Betreibungsamt über die Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners Erkenntnisse für einen erfolgreichen Pfändungsvollzug beschaffen. Bei der Wahl seiner Mittel wird das Betreibungsamt durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (Art. 91 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Vollzug der Pfändung gegen renitenten Schuldner

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden, wobei die formelle Rechtsverweigerung und die formelle Rechtsverzögerung (blosses Nichtstun bzw. blosses verzögertes Tun) von der materiellen Rechtsverweigerung (willkürliche Rechtsverweigerung) zu unterscheiden ist. Letztere setzt das Bestehen einer Verfügung voraus und stellt eine Gesetzesverletzung dar. Als Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung einer Betreibungsbehörde, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Im vorliegenden Falle rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil der Vollzug der Pfändung gegen den Schuldner (noch) nicht erfolgt ist. Es liegt mithin eine formelle Rechtsverzögerung vor, zumal sich das Betreibungsamt Liestal grundsätzlich gewillt zeigt, die ausstehende Betreibungshandlung vorzunehmen. Auf die Beschwerde vom 21. März 2011 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

2.1 Die Gläubigerschaft rügt in ihrer Beschwerde Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Sie beantragt, das Betreibungsamt Liestal sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren vom 31. August 2010 Folge zu leisten und die Pfändung umgehend zu vollziehen. Es wird angeführt, man sei auf die Fortsetzungsbegehren vom 2. Februar 2010 und 31. August 2010 - trotz diverser Mahnungen - bislang ohne Pfändungsurkunde geblieben. Der Schuldner sei laut ihren Erhebungen nach wie vor an der bekannten Adresse gemeldet und halte sich gemäss Auskunft seiner Ehefrau immer noch dort auf. Das Betreibungsamt Liestal entgegnet im Wesentlichen, man habe die gesetzlich vorgeschriebenen Amtshandlungen fristgerecht vorgenommen. Wenn der Schuldner dem angekündigten Pfändungsvollzug keine Folge leiste und er auch für die Polizei nicht auffindbar sei, könne das Betreibungsamt nichts vorkehren.

2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. KuKo SchKG-Dieth, N 31 zu Art. 17 SchKG). Art. 89 SchKG bestimmt, dass das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat, soweit der Schuldner der Betreibung auf Pfändung unterliegt. Die Pfändung ist dem Schuldner anzukündigen (vgl. Art. 90 SchKG). Dieser ist gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Der Betreibungsschuldner hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, der Pfändung beizuwohnen, wobei ihm eben freisteht, sich vertreten zu lassen. Der Betreibungsschuldner, dem die Pfändung ordnungsgemäss angekündigt worden ist, kann deren Vollzug nicht dadurch vereiteln, dass er zum festgesetzten Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort erscheint. Bei Verstoss gegen die Anwesenheitspflicht hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen. Anstelle der polizeilichen Vorführung besteht in ständiger Praxis die Möglichkeit, die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners zu vollziehen (sog. Abwesenheitspfändung), wenn sich der Schuldner trotz ordnungsgemässer Ankündigung zum festgesetzten Termin nicht einfindet (vgl. dazu BGE 112 III 14 E. 5a) und das Betreibungsamt Kenntnis von Vermögenswerten besitzt. Das gilt auf alle Fälle dort, wo das Fernbleiben nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Denn die Abwesenheit des Schuldners beeinträchtigt die Rechtsgültigkeit einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung nicht; der Vollzug der Pfändung muss ihm nur nachträglich mitgeteilt werden.

2.3 Fraglich und zu prüfen ist, ob dem Betreibungsamt Liestal nebst den getroffenen Massnahmen weitere Möglichkeiten offen stehen, um die Pfändung zu vollziehen. Die Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hat nämlich zur Folge, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Vollziehung von Handlungen anordnet, deren Vornahme das Amt unbegründetermassen verzögert hat. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (vgl. KuKo SchKG-Dieth, N 33 zu Art. 17 SchKG). Den vorgelegten Akten kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entnehmen, dass die Gläubigerin mit Eingabe vom 2. Februar 2010 erstmalig die Fortsetzung der Betreibung Nr. 20919854 verlangte. In der Folge erkundigte sie sich am 11. Mai 2010 und 3. August 2010 beim Betreibungsamt Liestal über den Sachstand, worauf ihr am 23. August 2010 mitgeteilt wurde, es könne dem Fortsetzungsbegehren keine Folge geleistet werden, da der Schuldner gemäss Auskunft der Polizei an der angeführten Adresse nicht anzutreffen sei. Mit Gesuch vom 31. August 2010 erneuerte die Gläubigerin das Begehren um Fortsetzung der Betreibung und bemerkte, der Schuldner wohne laut telefonischer Besprechung mit seiner Ehefrau noch an bekannter Adresse. Mit Nachfragen vom 30. November 2010 und 25. Januar 2011 erkundigte sich die Gläubigerin beim Betreibungsamt Liestal abermals über den Sachstand. Auf diese Nachfragen hin wurde der heutigen Beschwerdeführerin beschieden, das Gesuch um polizeiliche Zuführung sei im Gange. Aus den Akten erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass sich der Schuldner offenkundig hartnäckig dem Vollzug der Pfändung entzieht. Obschon das Betreibungsamt Liestal in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 SchKG mehrfach die polizeiliche Vorführung des Schuldners veranlasste, konnte dieser bislang nicht angetroffen werden. Weitere unmittelbare Zwangsmittel für die Durchsetzung der Anwesenheitspflicht des Schuldners bestehen nicht, soweit eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners mangels Kenntnis von Vermögenswerten aus früheren Betreibungen ausser Betracht fällt. Im Ergebnis kommt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG vorliegt. Das Betreibungsamt Liestal wird jedoch angehalten, die Bemühungen um Vollzug der Pfändung gegen den Schuldner voranzutreiben. Es erscheint mithin geboten, gegen den säumigen Schuldner ein Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB in die Wege zu leiten. Ferner kann es angezeigt sein, dass das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 91 Abs. 3 SchKG Polizeigewalt in Anspruch nimmt, um Räume oder Behältnisse zu öffnen und insbesondere die zwangsweise Öffnung der Wohnung des Schuldners beansprucht. Darüber hinaus kann das Betreibungsamt Liestal über die Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners (Art. 91 Abs. 4 SchKG) notwendige Erkenntnisse für einen erfolgreichen Pfändungsvollzug beschaffen. Bei der Wahl seiner Mittel wird das Betreibungsamt allein durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom Betreibungsamt gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung. Im Übrigen kann die Gläubigerschaft und heutige Beschwerdeführerin erwägen, gegen den Schuldner eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einzuleiten.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 9. Mai 2011 i.S. I. gegen Betreibungsamt L. (420 11 67/LIA)

Schlagwörter

debt enforcementseizurelegal delayformal legal denialdebtor attendancepolice escortexecution in absentiaproportionalitysupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint concerned a formal legal delay within Art. 17 Abs. 3 SchKG or an impermissible challenge to the merits of enforcement measures.

Extrahierter Entscheid

The complaint alleged a formal delay, because the office had not yet carried out the seizure, while it remained willing to do so.

Extrahierte Begründung

A formal denial/delay exists only where an authority refuses or postpones a legally required act. Here the office had not definitively refused performance.

Kernrechtsfrage

Whether Betreibungsamt Liestal had unlawfully delayed the seizure despite repeated attempts to summon the debtor.

Extrahierter Entscheid

No unlawful legal delay existed.

Extrahierte Begründung

After proper notice, the debtor must attend or be represented. If he absents himself, the office may have him escorted by police; if seizure in absentia is possible because assets are known, it may also proceed that way. In this case the debtor persistently evaded service, the office had already attempted police escort, and no further direct coercive means were available.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority should order the office to carry out the seizure immediately.

Extrahierter Entscheid

No such order was warranted, because the office had not unjustifiably delayed an act still within its power to perform.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority may only order the completion of omitted acts, not decide the merits. Since the statutory prerequisites for a finding of delay were not met, the requested order failed.

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