Complaint against garnishment notice dismissed as inadmissible on merits

420 11 373Schuldbetreibungs- und Konkursgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskammer24.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged eight garnishment notices issued after definitive legal openings in tax enforcement proceedings. She argued that the tax matter was still pending and that she had allegedly been deregistered from the municipality years earlier, contesting the tax claims themselves. The supervisory authority held that the complaint was timely and formally admissible, but that such substantive objections to the underlying tax debt cannot be reviewed in SchKG supervisory proceedings. As no procedural error by the enforcement office was shown, the complaint was dismissed and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; supervisory complaint against an enforcement office’s garnishment notice does not permit review of the substantive existence or legality of the underlying claim. Material objections, including alleged lack of tax liability or residence, must be raised in ordinary proceedings. The supervisory authority examines only enforcement-law defects and intervenes only where a legal violation or inexpediency in the office’s conduct is shown. If the complaint is filed within ten days and otherwise formally proper, it is admissible, but it fails on the merits absent any procedural irregularity. Pursuant to Art. 20a SchKG, the complaint procedure is free of charge.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 373)

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen,

Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug

Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Binningen vom 16. Dezember 2011 (in den Betreibungen Nr. 21105081-21105085 sowie Nr. 21105087-21105089)

A. Am 5. Juli 2011 wurden der Schuldnerin auf dem Betreibungsamt Binningen acht Zahlungsbefehle (Betreibungen Nr. 21105081-21105085 sowie Nr. 21105087-21105089), zugestellt. Sie erhob in allen acht Betreibungen Rechtsvorschlag. Mit den Urteilen des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 20. November 2011 und 6. Dezember 2011 wurde in allen acht Fällen die definitive Rechtsöffnung bewilligt und damit der Rechtsvorschlag beseitigt. Mit Datum vom 8. Dezember 2011 verlangte der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Gläubigerin), die Fortsetzung der Betreibung, wonach das Betreibungsamt Binningen der Schuldnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 in allen acht Fällen die Pfändung auf den 12. Januar 2012 ankündigte.

B. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob die Schuldnerin am 19. Dezember 2011 Beschwerde. Sie führte aus, die Angelegenheit der Steuerverwaltung B. sei nach wie vor hängig und zudem sei sie durch ihren verstorbenen Ehemann mündlich bei der Gemeindeverwaltung C. am 13. Februar 1997 abgemeldet worden.

C. Mit Datum vom 22. Dezember 2011 liess sich das Betreibungsamt Binningen zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Binningen ging zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt am 16. Dezember 2011 die Pfändung angekündigt. Die Beschwerde, welche am 19. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

2. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Sie bietet demjenigen einen Rechtsbehelf, der durch eine betreibungsrechtliche Handlung oder infolge Unterlassung einer solchen einen Rechtsnachteil erlitten hat. Wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind, ist in der Regel der Weg der gerichtlichen Klage vorgesehen; die Beschwerde ist diesfalls nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen (Dieth, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG, Art. 17 N 1, 7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für den 12. Januar 2012 angekündigten Pfändungen abgewendet werden müssen, da die Angelegenheit bei der Steuerverwaltung B. noch hängig sei. Zudem habe ihr verstorbener Ehe- mann sie bereits im Jahr 1997 mündlich bei der Gemeindeverwaltung C. abgemeldet. Sie bestreitet somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Steuerforderungen. Die Steuerverwaltung des Kanton Basel-Landschaft sei nicht berechtigt gewesen Steuern zu erheben, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Solche materiellrechtliche Rügen betreffend den Bestand von Forderungen sind jedoch auf dem ordentlichen Rechtsweg in einem materiellen Prozess durchzusetzen, nicht mittels einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Seitens des Betreibungsamtes Binningen können keinerlei Verfahrensfehler festgestellt werden. Die Pfändungsankündigung erfolgte rechtmässig, demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Gemäss Art. 20a SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuarin i.V.

Nathalie Aebischer

Schlagwörter

debt enforcementgarnishmentsupervisory complainttax claimslegal openingadmissibilityprocedural reviewcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the garnishment notice was timely and admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely filed and otherwise formally admissible.

Extrahierte Begründung

It was lodged within ten days of the notice of 16 December 2011 and met the remaining formal requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could challenge the existence and legality of the underlying tax claims in supervisory proceedings against the garnishment notice.

Extrahierter Entscheid

No; objections to the substance of the tax claims must be pursued in ordinary proceedings, not by complaint under Art. 17 SchKG.

Extrahierte Begründung

The supervisory complaint serves to ensure correct application of enforcement law and excludes material-law disputes over the existence of claims.

Kernrechtsfrage

Whether the garnishment notice was unlawful because the debtor allegedly lacked Swiss residence and the tax matter was pending.

Extrahierter Entscheid

No procedural defect in the enforcement office's conduct was shown; the garnishment notice was lawful.

Extrahierte Begründung

The office committed no discernible procedural error, so the announcement of garnishment stood.

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