Seizure of pension annuity is only partially attachable

420 11 365Schuldbetreibungs- und Konkursgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskammer24.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor challenged a rent/seizure execution, arguing that disability pension payments from Pensionskasse X. were entirely unattachable because a prior office decision had treated them as such. The supervisory authority held the complaint timely and sufficiently reasoned, but found the benefits to be substitute earnings and therefore only attachable under Art. 93 SchKG to the extent they exceed the debtor’s necessary subsistence. Absolute unattachability under Art. 92 SchKG applies only to first-pillar benefits, not to this occupational pension annuity. The complaint was dismissed and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; attachability of disability pensions from an occupational pension fund: Leistungen der beruflichen Vorsorge, die als Erwerbssurrogat ausgerichtet werden, sind grundsätzlich im Umfang des pfändbaren Einkommens pfändbar, soweit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. Die absolute Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfasst nur die Leistungen der ersten Säule (AHV/IV/EL) und der Familienausgleichskassen. Massgebend ist die wirtschaftliche Funktion der Leistung als Ersatz für Erwerbsausfall; ihre Form als Rente, Taggeld oder Kapitalleistung ist unerheblich. Kosten sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 365)

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Ömer Keskin

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg,

Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Waldenburg vom 24. November 2011.

A. Am 24. November 2011 vollzog das Betreibungsamt Waldenburg gegen A. eine Rentenpfändung. Das Betreibungsamt ermittelte in Abwesenheit der Schuldnerin aufgrund bekannter Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 3'242.00 und berechnete ein Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 2'207.00. Die pfändbare Quote der Schuldnerin wurde auf CHF 1'213.00 festgesetzt. Am 6. Dezember 2011 wurde die pfändbare Quote auf CHF 1'106.00 korrigiert.

B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, welches am 9. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, gelangte die Schuldnerin mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rentenpfändung. Die Beschwerde begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Rentenleistungen der Pensionskasse X. in der Höhe von CHF 1'213.75 unpfändbar seien. Sie stützte sich dabei auf eine frühere Verfügung des Betreibungsamtes Waldenburg, worin festgestellt worden war, das Einkommen der Schuldnerin sei unpfändbar. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit diversen Unterlagen.

C. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 beantragte das Betreibungsamt Waldenburg die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In seiner Begründung führte das Betreibungsamt an, dass die der Schuldnerin ausbezahlten Leistungen der Pensionskasse X. pfändbar seien. Abklärungen, ob diese Rente pfändbar sei, erschienen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen schwierig. Diese Schwierigkeiten hätten das Betreibungsamt Waldenburg im Jahr 2010 tatsächlich dazu veranlasst, die damals als IV-Rente bezeichneten Gelder als nicht pfändbar zu taxieren. Die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 24. November 2011 vorgelegten Unterlagen würden jedoch auf die Pfändbarkeit der Rente hindeuten, zumal es sich um eine durch die Pensionskasse ausbezahlte Invalidenrente handle.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Waldenburg die Pfändung am 24. November 2011 in Abwesenheit der Schuldnerin vollzogen. Die massgebliche Verfügung wurde der Schuldnerin am 5. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerde der Schuldnerin, welche am 9. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2011 ist ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt insofern die falsche Anwendung des Rechts, als dass sie geltend macht, die Leistungen der Pensionskasse X. seien unpfändbar. Damit sind die Anforderungen an eine zumindest summarische Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin damit auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Ebenso sind Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar, sofern ihnen der Charakter eines Äquivalents für den Erwerbsausfall zukommt. So hat das Bundesgericht im Entscheid 130 III 400 E. 3 festgehalten, es erscheine verfassungskonform, die Erwerbssurrogat bildenden und grundsätzlich nach dem früheren Einkommen festgelegten IV-Taggelder insoweit als pfändbar zu betrachten, als diese den Existenzbedarf übersteigen, d.h. für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der sog. Ersten Säule (AHV/IV/EL) sowie der Leistungen der Familienausgleichskassen vor, zumal das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher als die Leistungen der Ersten Säule liegt. Die absolute Unpfändbarkeit wurde im Bewusstsein um die Privilegierung der entsprechenden Rentenbezügern gegenüber Lohnempfängern, für welche das betreibungsrechtliche Existenzminimum gilt, vom Gesetzgeber statuiert. Die Form des Ersatzeinkommens - z.B. ob Rente, Taggeld oder Kapitalabfindung - spielt keine Rolle. Im vorliegenden Fall bezieht die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der Pensionskasse X. . Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt diese Invalidenrente zweifellos ein Erwerbssurrogat dar und ist somit beschränkt pfändbar. Gegen die Annahme, dass unter „Leistungen der Ersten Säule“ auch die Invalidenrenten gemäss IVG verstanden werden, spricht allein schon der Umstand, dass die besagte Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen kann. Die Ausführungen des Betreibungsamtes Waldenburg in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 sind somit zutreffend und die Beschwerde der Schuldnerin ist abzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Das Begehren des Betreibungsamtes Waldenburg "unter o/e Kosten zulasten des Beschwerdeführers" stösst daher ins Leere.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an Parteien

Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuar i.V.

Ömer Keskin

Schlagwörter

debt enforcementseizurepension annuityearnings substituteattachabilitysubsistence minimumsupervisory complaintcourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the seizure execution was filed in time and admissibly reasoned.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely and met the minimum reasoning requirements, so it was admissible.

Extrahierte Begründung

The challenged measure was notified on 5 December 2011; the complaint filed on 9 December 2011 and supplemented on 15 December 2011 fell within the ten-day period under Art. 17 Abs. 2 SchKG. The office's alleged misapplication of law was sufficiently alleged.

Kernrechtsfrage

Whether the disability pension paid by the occupational pension fund was fully unattachable.

Extrahierter Entscheid

No. The pension constituted a substitute for earnings and was only attachable to the extent it exceeded the debtor's protected minimum subsistence level.

Extrahierte Begründung

Under Art. 93 Abs. 1 SchKG, income may be attached beyond what is indispensable. Absolute unattachability under Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG applies only to first-pillar benefits, not to an occupational pension disability annuity. The form of substitute income does not change this.

Kernrechtsfrage

Whether costs or party compensation should be awarded against the complainant.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Supervisory complaint proceedings are generally free of charge under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, and party compensation is not provided for under Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG.

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