Written reasons do not shift court costs

410 15 463Zivilgericht / Zivilkammer09.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Basel-Landschaft dismissed the appellant’s complaint against the first-instance cost allocation. The appellant had argued that the respondent, who requested the written reasons after a partially favorable judgment, should bear the additional CHF 1,000 drafting cost. The court held that the cost of written reasons is part of the ordinary court fee under Art. 95(2) ZPO and that Art. 239 ZPO allows either party to request reasons without adverse cost consequences. The original cost allocation based on the outcome therefore remained unchanged. Appeal costs of CHF 300 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 239 ZPO; Kosten der nachträglichen schriftlichen Entscheidbegründung. Die Kosten der schriftlichen Begründung gehören zu den Gerichtskosten und folgen grundsätzlich der nach dem Prozessausgang vorgenommenen Kostenverlegung. Das Recht beider Parteien, innert Frist eine schriftliche Begründung zu verlangen, darf nicht dadurch entwertet werden, dass dem Gesuchsteller die dadurch ausgelösten Mehrkosten separat auferlegt werden. Die in den Gebührentarifen vorgesehene Ermässigung bei unterbliebener Begründung dient allein dem Kostenvorteil der kostenpflichtigen Partei und begründet keinen Anspruch auf Kostenverschiebung zulasten der obsiegenden oder teilweise obsiegenden Partei (E. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Februar 2016 (410 15 463) Zivilprozessrecht

Kostenverteilung bei einer nachträglichen schriftlichen Entscheidbegründung

BesetzungPräsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Basil Frey
ParteienA. AG**,** Beschwerdeführerin
gegen
Paritätische Regionalkommission Gärtner BS/BL**, Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel,** Beschwerdegegnerin
GegenstandKostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2015

A. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 hiess der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West eine Klage der Paritätischen Regionalkommission Gärtner BS/BL gegen die A. AG zur Leistung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 20‘000.00 teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 5‘000.00 nebst 5% Zins seit 29. Oktober 2014 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zu bezahlen. Für die Mehrforderung wurde die Klage abgewiesen (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in obenerwähnten Umfang fortgesetzt werden kann (Ziff. 2). Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, mit der Kautionsstelle Basel-Stadt zu kooperieren und die Kautionspflicht innert 30 Tagen zu erfüllen (Ziff. 3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 wurden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 2'000.00, bzw. auf CHF 1‘000.00 falls keine schriftliche Begründung verlangt wird, festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Ferner wurde entschieden, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat (Ziff. 4).

B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 verlangte die Klägerin eine schriftliche Begründung des Entscheides, woraufhin die Vorinstanz die schriftliche Entscheidbegründung ausfertigte und den Parteien zustellte.

C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhob die Beklagte – unter der Bezeichnung Einsprache – Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Die Beklagte führte aus, die schriftliche Begründung sei von der Klägerin verlangt worden. Sie sei daher nicht bereit, die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen und begehre, die Kosten der Klägerin zu überbinden.

D. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beklagte unterlasse es, ihre Beschwerde hinreichend zu begründen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 27. Oktober 2015 sei in Bezug auf die Kostenaufteilung richtig. Es stehe jeder Partei das Recht zu, eine schriftliche Begründung des Entscheides zu verlangen. Die Tatsache, dass die Klägerin die schriftliche Urteilsbegründung verlangt habe, ändere nichts an der Richtigkeit der Aufteilung der Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens.

E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverlegung des Entscheides des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2015. Gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheides vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin laut Empfangsbestätigung am 20. November 2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2015, welche am 18. Dezember 2015 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte somit fristgemäss. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 4. Januar 2016 ebenfalls innert angesetzter Frist geleistet. Die Beschwerdeschrift ist äusserst knapp gehalten, genügt jedoch den Anforderungen an eine Laienbeschwerde, da ihr sowohl ein Antrag als auch eine Begründung entnommen werden können. Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Begründung des Entscheides vom 27. Oktober 2015 der Gegenpartei auferlegt werden, da diese die Entscheidbegründung verlangt habe. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidenten der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

2. Die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Prozesskosten sind nach den in den Art. 106 ff. ZPO geregelten Grundsätzen zu verteilen. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz bezüglich der Kostenverlegung in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. Oktober 2015 fest, die Klägerin obsiege mit ihren Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Kooperation bei der Kautionserfüllung voll und bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte und heutige Beschwerdeführerin rügt diese grundsätzliche Verteilung der Gerichtskosten nicht. Sie ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und demzufolge auch nicht zu hinterfragen.

3. In Ziffer 4 des Dispositivs des genannten Entscheides wird die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Weiter wird ausgeführt, dass die Gerichtsgebühr lediglich CHF 1‘000.00 betrage, falls keine schriftliche Begründung verlangt werde. Nachdem die Klägerin und heutige Beschwerdegegnerin das Gericht um eine schriftliche Begründung des Entscheides ersucht hat, rügt nun die Beschwerdeführerin, dass sie die vollen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen habe und nicht die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 für die Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung aufkommen müsse. Es ist daher zu prüfen, ob die Kosten der nachträglichen Entscheidbegründung unabhängig der ursprünglich gefällten Kostenverteilung von der gesuchstellenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen sind.

4. Gerichtskosten sind laut Art. 95 Abs. 2 ZPO die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a), die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) (lit. b), die Kosten der Beweisführung (lit. c), die Kosten für die Übersetzung (lit. d) und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300) (lit. e). Die im Einzelfall von einem Gericht zu erhebenden Gerichtskosten können sich aus mehreren Positionen zusammensetzen, wie sie in Art. 95 Abs. 2 lit. a−e ZPO abschliessend aufgezählt sind. Basis für die Gerichtskosten bildet eine Pauschale. Die Pauschale deckt mit Ausnahme der in Art. 95 Abs. 2 lit. c−e ZPO angeführten Zusatzkosten sämtliche gerichtlichen Leistungen eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. In der Pauschale inbegriffen sind insbesondere die Kosten für Schreibarbeiten, Telefonspesen, Vorladungen, Zustellungen, Fristerstreckungen und richterliches Aktenstudium (ViktorRüegg, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 95 N 6). Die Pauschale umfasst somit auch die schriftliche Begründung eines Entscheides.

Gestützt auf § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) können die ordentlichen Entscheidgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Die erstinstanzlichen Zivilgerichte können gemäss Art. 239 ZPO ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen, und zwar entweder am Ende der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des schriftlichen Dispositivs an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Abs. 2). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die unterlegene Partei (DanielStaehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 239 N 28). So muss beispielsweise die nur teilweise obsiegende Partei eine schriftliche Begründung verlangen, um den Entscheid im Umfang ihres Unterliegens anfechten zu können. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an der schriftlichen Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Ausland nicht vollstreckbar wäre (DanielSteck, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 239 N 26).

5. Im vorliegenden Fall obsiegte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe nur teilweise, indem die geforderte Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 20‘000.00 im Rahmen des richterlichen Ermessens von der Vorinstanz auf CHF 5‘000.00 herabgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach ein legitimes Interesse, die schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob sie den Entscheid weiterziehen soll oder nicht. Auch im Hinblick auf die Festsetzung zukünftiger Konventionalstrafen kann für die Beschwerdegegnerin die Begründung des Gerichts von Interesse sein. Wenn die Beschwerdegegnerin von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen, indem der ursprünglich zu ihren Gunsten gefällte Kostenentscheid geändert wird und ihr die Kosten für die Entscheidbegründung – welche, wie oben dargelegt (E. 4), zu den Gerichtskosten zu zählen sind – auferlegt werden. Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 GebT, wonach die Entscheidgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden können, soll der unterlegenen Partei zu Gute kommen, wenn das Gericht keine Begründung schreiben muss. Sie soll hingegen nicht die obsiegende bzw. teilweise obsiegende Partei bestrafen, wenn diese berechtigterweise eine nachträgliche Begründung verlangt. Wird der Gerichtsentscheid bereits ursprünglich mit einer schriftlichen Begründung eröffnet, besteht ebenfalls kein Anlass, die Kosten für die Begründung abweichend vom getroffenen Kostenentscheid der Gegenpartei aufzuerlegen. Ferner hat die unterlegene Partei, welche für die Gerichtskosten aufkommen muss, keinen Anspruch auf eine Ermässigung der Gebühren, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Die Kann-Formulierung in § 4 Abs. 1 GebT überlässt es vielmehr dem Ermessen des Gerichts, ob eine Kostenreduktion gewährt werden soll.

6. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Gesuchs um eine schriftliche Entscheidbegründung keine Kosten zu überbinden sind. Vielmehr sind die gesamten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu der auch die Kosten der schriftlichen Begründung gehören, gemäss der unangefochtenen und durch die Vorinstanz erkannten Kostenverteilung entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 300.00 festgesetzt. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind diese Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten, zumal die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war und auch keinen Antrag bezüglich einer Entschädigung gestellt hat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Basil Frey

Schlagwörter

court costswritten reasonscost allocationright to be heardappeal admissibilitycivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost allocation for the subsequent written reasons was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and filed within the statutory time limit; the court entered into it.

Extrahierte Begründung

The cost decision is separately appealable under Art. 110 ZPO, and the 30-day deadline of Art. 321(1) ZPO was met.

Kernrechtsfrage

Whether the party that requested written reasons must bear the additional costs for drafting them.

Extrahierter Entscheid

No. The cost of the written reasons remains part of the overall court costs and follows the original allocation based on the outcome of the case.

Extrahierte Begründung

Court costs under Art. 95(2) ZPO include the expense of the written reasoning. Art. 239 ZPO gives both parties the right to request reasons, and this right cannot be turned into a disadvantage for the requesting party by reallocating the additional cost separately. The reduction of the fee under the tariff benefits the losing party only when no reasons are written.

Kernrechtsfrage

How the appeal costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appeal costs, which are set off against the advance paid; no party compensation is due.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, the appellant must bear the costs under Art. 106(1) ZPO. No party compensation was awarded because the respondent was unrepresented and made no request for compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.