Peace judge decision exceeding CHF 2,000 is void

410 15 165Zivilgericht / Zivilkammer02.06.2015Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a peace judge's dismissal of his CHF 15,550 claim. The cantonal court treated the filing as a legal remedy and held that the peace judge had no power under Art. 212 Abs. 1 ZPO to decide a case above CHF 2,000. The decision was therefore void ex officio, set aside, and the file remitted to the peace judge for lawful continuation of the conciliation proceedings. No court fee was charged, and each party bore its own costs.

Omnilex-Regeste

Art. 212 Abs. 1 ZPO; competence of the conciliation authority and nullity of a decision rendered beyond the statutory amount in dispute. The conciliation authority may issue a decision only in monetary disputes not exceeding CHF 2,000, provided the claimant requests such a decision. If the amount in dispute exceeds that threshold, the authority lacks functional competence to decide; any nevertheless issued decision suffers from a grave, obvious and easily recognizable defect and is void ex officio at any time. An appellate court must take account of such nullity without regard to the formal qualification of the filing, and may set aside the void decision and remit the matter for lawful continuation of the conciliation proceedings (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Vom 2. Juni 2015 (410 15 165)

Zivilprozessrecht

Art. 212 Abs. 1 ZPO: Ein Entscheid des Friedensrichters über eine Forderung, welche den Streitwert von CHF 2‘000.00 übersteigt, ist nichtig

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.

vertreten durch B.

Beschwerdeführer

gegen

Friedensrichterkreis Waldenburg Beschwerdegegner

C. Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung

Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis Waldenburg (recte: Friedensrichterkreis Waldenburg) vom 13. Mai 2015 A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2015 wies der Friedensrichterkreis Waldenburg die Klage von A. gegen C. für eine Forderung über CHF 15‘550.00 ab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Vater B. , an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Antrag auf „Weiterführung in zweiter Instanz“. Er führte aus, dass sie mit neuen Fakten eine Weiterführung oder eine nochmalige Vergleichsverhandlung in der Angelegenheit wünschen. Vom Friedensrichter hätten sie noch keine Antwort auf ihren Brief erhalten. Sie hätten jedoch nur 30 Tage Zeit um eine Beschwerde einzureichen. Es werde um eine Information gebeten, ob das möglich sei und ob diesbezüglich Aussicht auf Erfolg bestehe.

B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verzichtete die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten ohne Einholung einer Stellungnahme bei den Gegenparteien an.

Erwägungen

1. Die Eingabe vom 25. Mai 2015 enthält einen „Antrag für die Weiterführung in zweiter Instanz“ In diesem Schreiben wird auch ausgeführt, dass man nur 30 Tage Zeit habe, um eine Beschwerde einzureichen und man darüber informiert werden möchte, ob das möglich sei und ob diesbezüglich Aussicht auf Erfolg bestehe. Es stellt sich daher die Frage, ob die Eingabe vom 25. Mai 2015 bereits als Rechtsmittel zu verstehen ist. Aus dem „Antrag für die Weiterführung in zweiter Instanz“ sowie den inhaltlichen Ausführungen im Brief an den Friedensrichter vom 17. Mai 2015, welcher der Eingabe vom 25. Mai 2015 beigelegt wurde, wird ersichtlich, dass die Klagpartei mit dem Entscheid des Friedensrichters vom 13. Mai 2015 nicht einverstanden ist und eine Weiterführung bzw. eine neue Prüfung der Angelegenheit durch die zweite Instanz gewünscht wird. Die Eingabe vom 25. Mai 2015 ist daher als Rechtsmittel zu verstehen und zu behandeln. Es wäre in Anbetracht der vorliegenden Sachlage zudem überspitzt formalistisch, vom Rechtsmittelkläger eine neue, präzisierte Eingabe inklusive einer Vollmacht innerhalb der zweifelsohne noch mindestens bis zum 12. Juni 2015 laufenden Rechtsmittelfrist zu verlangen, zumal – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufzuzeigen ist - ein nichtiger Entscheid vorliegt. Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkungen, auch wenn sie unangefochten bleiben, und ihre Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 128 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.1; BGE 129 I 361, E. 2.3; BGE 122 I 97, BGE 115 Ia 1; LorenzDroese, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 335 N 22).

Die Nichtigkeit des Entscheids des Friedensrichters vom 13. Mai 2015 ist daher bereits gestützt auf die Eingabe vom 25. Mai 2015 zu prüfen, ohne noch Ergänzungen und Präzisierungen sowie die Nachreichung einer Vollmacht vom Rechtsmittelkläger zu verlangen. Auch die Rechtssicherheit gebietet, einen nichtigen Entscheid möglichst umgehend aufzuheben und die obsiegende Partei nicht bis zu einem allfälligen späteren Verfahren im Glauben zu lassen, der Entscheid entfalte Rechtswirkungen. Auch gestützt auf diese Ausführungen ist die Eingabe vom 25. Mai 2015 als Rechtsmittel zu behandeln.

2. Der angefochtene Friedensrichterentscheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde. Da Friedensrichterinnen und Friedensrichter nur vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 entscheiden können, sind ihre Entscheide nur mit Beschwerde anfechtbar, da der für Berufungen vorgesehene Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht erreicht wird. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) regelt deshalb auch lediglich die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und enthält keine Bestimmungen zu der Zuständigkeit von Berufungen gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Vorliegend hat der Friedensrichter eine Forderung von CHF 15‘550.00 abgewiesen, so dass der Streitwert für das Rechtsmittel der Berufung erreicht wäre. Da die Zivilprozessordnung (ZPO) dem Friedensrichter die Entscheidkompetenz nur bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 gewährt, kann ein Entscheid über eine diesen Streitwert übersteigende Forderung kein neues Rechtsmittel begründen. Ein solcher Entscheid ist von der Rechtsmittelinstanz zufolge Nichtigkeit aufzuheben (siehe nachstehende Erwägung Ziffer 3), ohne materielle Überprüfung, so dass das Rechtsmittel der Berufung nicht angezeigt erscheint. Die Frage, welches Rechtsmittel zu erheben ist, kann jedoch ohnehin offen bleiben, denn die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Hierbei kommt der Rechtsmittelinstanz sowohl bei der Beschwerde wie auch bei der Berufung die gleiche Kognition zu und auch die Rechtsmittelfrist beträgt für beide Rechtsbehelfe 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde). Diese Frist ist vorliegend mit der Eingabe vom 25. Mai 2015 zweifellos eingehalten. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründen fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.2; BGE 129 I 361, E. 2.1). Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Gesetzesartikel bestimmt, dass die Schlichtungsbehörde nur bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 überhaupt einen Entscheid fällen darf. Ist diese Streitwertgrenze überschritten, hat die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur Fällung eines Entscheides. In vorliegender Sache hat der Kläger beim Friedensrichter eine Forderung von CHF 15‘550.00 geltend gemacht. Der Streitwert von CHF 2‘000.00 war somit überschritten und der Friedensrichter durfte demzufolge gar keinen Entscheid fällen. Dass er dennoch entgegen seiner Zuständigkeit einen Entscheid gefällt hat, stellt einen besonders schweren Mangel dar, welcher offensichtlich und leicht erkennbar ist. Der Entscheid vom 13. Mai 2015 des Friedensrichterkreises Waldenburg ist daher als nichtig zu qualifizieren und folglich aufzuheben. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme der Nichtigkeit und die Aufhebung des Entscheides nicht erkennbar, zumal der Entscheid auf Abweisung der Forderung lautete.

4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 aufzuheben. Das Schlichtungsverfahren Nr. 2015/006 des Friedensrichterkreises Waldenburg ist ohne Entscheid zu beenden. Mangels Vorliegen der Akten des Schlichtungsverfahrens entzieht es sich der Kenntnis des Kantonsgerichts, wie im Schlichtungsverfahren rechtmässig weiter zu verfahren ist. Die Sache wird daher an den Friedensrichter zurück gewiesen. Dieser hat nunmehr entweder die Klagebewilligung auszustellen oder das Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis des Klägers an der Schlichtungsverhandlung in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben oder die Schlichtungsverhandlung allenfalls zu wiederholen. Das vom Friedensrichter festzulegende Vorgehen hängt davon ab, ob die Vorladung korrekt erfolgte, ob der Kläger persönlich zu der Schlichtungsverhandlung erschienen war oder ob er allenfalls gestützt auf einen Verhinderungsgrund gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO dispensiert war. Sollte das Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben werden, steht es dem Kläger frei, ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen, welches ein neues Schlichtungsverfahren nach sich ziehen würde.

5. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend erweist sich der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 als nichtig. Diese Nichtigkeit hat keine Partei zu vertreten, sondern sie gründet auf einem Fehler des Friedensrichters. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 (Verfahren Nr. 2015/006) nichtig ist.

Der genannte Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung Ziffer 4 an den Friedensrichter zurück gewiesen.

2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Schlagwörter

nullityconciliation authoritysubject-matter competenceamount in disputecivil procedurecost waiverremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the peace judge's decision on a CHF 15,550 claim was valid despite Art. 212 Abs. 1 ZPO.

Extrahierter Entscheid

The decision was void because the peace judge lacked competence to issue any decision once the disputed amount exceeded CHF 2,000.

Extrahierte Begründung

Under Art. 212 Abs. 1 ZPO, the conciliation authority may decide only in monetary disputes up to CHF 2,000. Exceeding that threshold constitutes a grave, obvious and easily recognizable functional/sachliche lack of competence, leading to nullity.

Kernrechtsfrage

How the filing of 25 May 2015 should be treated procedurally.

Extrahierter Entscheid

It was to be treated as a timely legal remedy, and no further clarification or power of attorney had to be requested before examining nullity.

Extrahierte Begründung

The filing and the attached letter showed disagreement with the peace judge's decision and a wish for appellate review; insisting on a new, more precise filing would be overly formalistic, especially because nullity must be considered ex officio at any time.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation for the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged and each party had to bear its own costs.

Extrahierte Begründung

Since the nullity resulted from the peace judge's error and was not attributable to any party, fairness justified waiving court fees under Art. 107 Abs. 2 ZPO; no attorney representation meant no party compensation.

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