Insufficient appeal reasoning; costs after withdrawal follow plaintiff

410 13 259Zivilgericht / Zivilkammer15.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed only the first-instance cost decision after withdrawing her action to modify a divorce judgment. The cantonal civil division held that her filing lacked any proper request and did not engage with the lower court’s reasoning, so it did not satisfy the minimum requirements for a reasoned appeal by a largely unrepresented party. The court therefore declined to hear the appeal. It added that, in any event, costs after withdrawal are generally borne by the plaintiff, and legal aid does not cover the opponent’s party compensation. The second-instance fee of CHF 300 was imposed on the appellant but remitted on grounds of equity; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 1, Art. 320, Art. 106 Abs. 1, Art. 107, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; ungenügende Beschwerdebegründung und Kostenfolgen bei Klagerückzug. Die Beschwerde muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ohne Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bei unvertretenen Laien genügt eine rudimentäre, sinngemässe Begründung, nicht aber ein blosses Referat der Vorgeschichte oder Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei grundsätzlich als unterliegend; die Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO rechtfertigt davon regelmässig keine Abweichung. Die unentgeltliche Rechtspflege deckt die Parteientschädigung der Gegenpartei nicht.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. Oktober 2013 (410 13 259)

Zivilprozessrecht

Ungenügende Beschwerdebegründung / Prozesskosten bei Klagerückzug sind grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (Hinweis auf BGer 5A_352/2013)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgerichtspräsident Liestal, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

B. ,

vertreten durch Advokatin Angela Gantner-Pighi, Fischmarkt 3, Postfach 593, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 3. September 2013

A. Am 6. Juni 2012 gelangte A. mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel vom 9. Januar 1996 an das Bezirksgericht Liestal. Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2013 keine Einigung zustande kam, zog A. mit Schreiben vom 2. September 2013 die Klage zurück. In der Folge schrieb das Bezirksgericht Liestal das Verfahren mit Entscheid vom 3. September 2013 zufolge Rückzugs der Klage als erledigt ab (Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wurde der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'433.45 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen (Ziff. 2). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin gingen die Gerichtskosten unter Vorbehalt einer nachträglichen Rückforderung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu Lasten des Staates (Ziff. 3).

B. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob die Klägerin Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Liestal vom 3. September 2013. Sie teilte mit, ihr Budget reiche nur knapp, um den monatlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Weiteren fasste die Beschwerdeführerin die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens zusammen. Das Bezirksgericht habe ihr geraten, die Klage zurückzuziehen, was sie dann schlussendlich schweren Herzens getan habe. Sie beantrage, die "Einsprache" gutzuheissen.

C. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführerin sei im besagten Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege keineswegs verweigert worden. Da die der Gegenpartei entstandenen Parteikosten von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit umfasst seien, habe man diese der Klägerin auferlegt. Auch wenn dies vom Ergebnis her für die betroffenen Parteien nur schwer nachvollziehbar sein dürfte, lasse die Zivilprozessordnung keine andere Regelung zu.

D. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort beim Beklagten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden werde.

Erwägungen

1. Mit Entscheid vom 3. September 2013 schrieb das Bezirksgericht Liestal das Verfahren xxx betr. Abänderung eines Scheidungsurteils zufolge Rückzugs der Klage als erledigt ab. Die Beschwerde richtet sich gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen Kostenentscheid. Der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenfolgen ist gestützt auf Art. 110 ZPO nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Der begründete Entscheid vom 3. September 2013 wurde am 6. September 2013 an die Klägerin verschickt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 3. Oktober 2013 allemal gewahrt ist, auch wenn die formelle Zustellung des Entscheides an die Klägerin aus den Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGE ZR 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall scheint die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten zu sein. Sie stellt allerdings weder einen tauglichen Beschwerdeantrag noch setzt sie sich in der Beschwerdeschrift ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Kostenentscheid auseinander. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht sinngemäss dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenentscheid falsch sein soll. Sie teilt dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, lediglich mit, dass ihr "Budget" nur knapp ausreiche, um den monatlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Weiteren fasst die Beschwerdeführerin bloss die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens zusammen und ergänzt, das Bezirksgericht Liestal habe ihr geraten, die Klage zurückzuziehen, was sie schlussendlich "schweren Herzens" getan habe. Selbst bei grosszügiger Interpretation lässt sich aus der Eingabe vom 2. Oktober 2013 nicht ansatzweise herauslesen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (offensichtlich) unrichtig sei soll oder das Bezirksgericht Liestal das Recht falsch angewendet haben soll. Die Eingabe vom 2. Oktober 2013 genügt folglich den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise. Daher ist auf diese nicht einzutreten.

3. Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Beschwerde hätte monieren wollen, die Verteilung der Prozesskosten sei fehlerhaft oder die Liquidation der Prozesskosten sei vor dem Hintergrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht richtig, wären die entsprechenden Rügen aussichtslos gewesen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nämlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Zwar sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Allerdings hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid klargestellt, dass Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten bei Rückzug einer Klage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2013 vom 22. August 2013, zur Publikation vorgesehen). Im Weiteren sieht Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO bei der Liquidation der Prozesskosten ausdrücklich vor, dass die unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen hat. Dass diese Parteientschädigung nicht tarif-konform sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht moniert.

4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin billigkeitshalber erlassen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beklagte und Beschwerdegegner nicht zur Beschwerdeantwort eingeladen wurde.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Billigkeit wird der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr erlassen.

3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer

Gerichtsschreiber

Andreas Linder

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal reasoningcost allocationclaim withdrawallegal aidparty compensationcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of reasoning and requests

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a proper request or any meaningful challenge to the challenged cost ruling.

Extrahierte Begründung

A valid appeal must state what part of the dispositive seeks alteration and must address the reasoning of the lower court; the appellant merely described her budget and the case history. No Nachfrist is granted for a deficient appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost allocation after withdrawal of the claim was unlawful

Extrahierter Entscheid

Even if examined, the challenge would fail because costs after withdrawal are generally borne by the withdrawing plaintiff, and party compensation is also owed despite legal aid.

Extrahierte Begründung

Art. 106 para. 1 ZPO applies; withdrawal makes the plaintiff the losing party. Art. 107 ZPO is only discretionary and does not justify a different result here. Art. 122 para. 1 lit. d ZPO expressly covers the opponent's party compensation under legal aid.

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