Definitive enforcement despite pending tax objection

410 12 22Zivilgericht / Zivilkammer06.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against the grant of definitive enforcement for Solothurn cantonal tax 2009. The debtor argued that his objection against the tax assessment was still pending and therefore the claim was not final. The court held that definitive enforcement under Art. 80 SchKG requires an enforceable administrative decision, not necessarily a formally final one, and that the Solothurn tax objection procedure has no suspensive effect. The assessment was therefore already enforceable when served. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay the appeal fee and an expense compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG; enforceability of an administrative tax assessment for definitive debt enforcement; a Swiss administrative decision need not be formally final, but it must be enforceable. If the ordinary challenge does not have suspensive effect, the existence or pendency of that challenge does not preclude definitive enforcement. The debt-enforcement judge examines enforceability ex officio. Where cantonal tax objection proceedings are expressly non-suspensive, the assessment may serve as a definitive enforcement title notwithstanding a pending objection (consid. 2). Costs follow the losing party under Art. 106 ZPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. März 2012 (410 12 22)

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Parteien A.

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, 4500 Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug, Rechtsinkasso, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012

Sachverhalt

A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012 wurde dem Gläubiger Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, in der Betreibung Nr. 21106369 des Betreibungsamts Binningen gegen den Schuldner A. die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3'978.05 nebst Zins zu 3.5% seit 20. Mai 2011, Mahngebühren von CHF 50.00 und CHF 49.65 Verzugszins bis 19. Mai 2011 bewilligt. Ferner wurde der Schuldner A. dazu verpflichtet, der Gläubigerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wurde dem Schuldner auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, dem Gläubiger eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger habe eine definitive Rechnung über die Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 von CHF 3'978.05 mit Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2011, eine 2. Mahnung vom 18. März 2011 mit Mahngebühren von CHF 50.00 mit Rechtskraftbescheinigung vom 17. November 2011 sowie für den geforderten Verzugszins von CHF 49.65 eine Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2011 vorgelegt, welche jeweils als definitiven Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren seien. Den Ausführungen des Schuldners, er habe gegen die Rechnung über die Staatssteuer 2009 Einsprache erhoben, welche noch hängig sei, da er noch keinen Einspracheentscheid zugestellt bekommen habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe der Schuldner gegen die 2. Mahnung vom 18. März 2011 - deren Zustellung nicht bestritten sei -keine Einwände vorgebracht, was ein Indiz dafür sei, dass der Einspracheentscheid zugestellt wurde.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner, vertreten durch Advokat Martin Plüss, mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und begehrte, es sei der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche sowie das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für die solothurnische Staatssteuer 2009 bis heute nicht rechtskräftig veranlagt worden, da er gegen die Steuerveranlagung 2009 vom 13. Dezember 2010 frist- und formgerecht Einsprache erhoben habe. Die 2. Mahnung vom 18. März 2011 beziehe sich einzig auf die angeblich definitive Staatssteuerveranlagung 2009 vom 13. Dezember 2010, welche aufgrund der Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Aus der besagten 2. Mahnung könne daher nicht geschlossen werden, dass der Einspracheentscheid zugestellt worden sei. Der Beschwerdegegner habe nicht nachgewiesen, dass ein Einspracheentscheid betreffend Staatssteuern 2009 ergangen beziehungsweise dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Ferner sei die Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen vom 3. August 2011 betreffend Staatssteuer 2009 falsch, da der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung 2009 Einsprache erhoben habe. Die Veranlagung betreffend Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 sei demzufolge nicht rechtskräftig.

C. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2012 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte er aus, dass die Veranlagungsbehörde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2011 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer mittels A-Post Plus am 1. Februar 2011 zugestellt worden. Gegen diesen Entscheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb er in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Die definitive Rechtsöffnung sei somit zu Recht erteilt worden.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der in casu angefochtene Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 und somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen.

1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 19. Januar 2012 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Nicht vorausgesetzt wird somit, dass die Verfügung formell rechtskräftig ist, weshalb die definitive Rechtsöffnung auch bewilligt werden kann, wenn die Verfügung bloss vorläufig vollstreckbar ist (BSK SchKG I-DanielStaehelin, Art. 80 N 110). Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (UlrichHäfelin/GeorgMüller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2006, Rn. 1147). Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 105 III 43, E. 2a).

2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 Einsprache gegen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 erhoben hat. Dementsprechend ist zu prüfen, welche Wirkung dieser Einsprache zukommt. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, BGS 614.11) des Kantons Solothurn gewährt dem Einspracheverfahren im Sinne von § 149 ff. Steuergesetz keine aufschiebende Wirkung. Dieser Umstand wurde aufgrund einer Erkundigung bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bestätigt. Mangels aufschiebender Wirkung des Einspracheverfahrens ist in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung somit nicht relevant, ob die Einsprache noch hängig ist oder nicht. Die besagte Veranlagungsverfügung vom 13. Dezember 2010 wurde daher bereits mit unbestrittener Eröffnung vollstreckbar, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3'978.05 nebst Zins zu 3.5% seit 20. Mai 2011, Mahngebühren von CHF 50.00 und CHF 49.65 Verzugszins bis 19. Mai 2011 ohne Weiteres gegeben sind. Demzufolge hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag zu Recht auf und die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festzulegen. Ausserdem hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Schlagwörter

definitive enforcementtax assessmentsuspensive effectobjectionenforceabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax assessment was enforceable despite the pending objection

Extrahierter Entscheid

The assessment was enforceable because the Solothurn tax objection procedure has no suspensive effect.

Extrahierte Begründung

For definitive enforcement under Art. 80 SchKG, a Swiss administrative decision must be enforceable, not necessarily formally final. Since the cantonal tax objection under §§ 149 ff. of the Solothurn Tax Act does not suspend enforcement, the pending objection did not prevent enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether definitive enforcement should be refused

Extrahierter Entscheid

Definitive enforcement was properly granted for the tax claim, interest, reminder fees, and default interest.

Extrahierte Begründung

The enforcement title was an enforceable tax assessment and the debtor's objection did not affect enforceability; therefore the prerequisites of Art. 80 SchKG were met.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs

Extrahierter Entscheid

Costs of the appeal were charged to the losing appellant, with an out-of-pocket compensation owed to the respondent.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106 ZPO, the unsuccessful party bears the procedural costs.

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