Cost advance in labour conciliation not permissible

410 12 19Zivilgericht / Zivilkammer14.02.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A labour claimant challenged an Arlesheim procedural order that had imposed a CHF 300 cost advance after a second conciliation filing and had not addressed an interpreter issue. The cantonal court held the complaint admissible as to the advance, but found that imposing an advance in labour conciliation on the basis of alleged mutinous litigation was impermissible. It therefore annulled the cost-advance order. The interpreter request was not an appealable issue because it had not been decided below, so the court declined to enter into it and transferred it to the first instance. No costs were charged for the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 103 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 115 ZPO; in labour conciliation proceedings no court costs are levied, and a cost advance may not be imposed on the basis of alleged bad-faith or mutinous litigation before the corresponding assessment has been made in the merits. The prohibition against anticipatory determination applies equally to unentgeltliche proceedings. A complaint is admissible only against a reviewable first-instance decision; a request raised for the first time on appeal, without prior decision, lacks an appealable object and is not entered into, but may be transmitted to the competent lower court. The conciliation hearing time limit under Art. 203 Abs. 1 ZPO is an ordering period.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19)

Obligationenrecht (OR)

Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien **A.**Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren / Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Dezember 2011

A. Mit Datum vom 11. November 2011 reichte A. beim Bezirksgericht Arlesheim ein "Schlichtungsgesuch Arbeitsstreitigkeit nach Art. 202 ZPO" ein. Er machte diverse Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH geltend. Gestützt auf dieses Gesuch hat das Bezirksgericht Arlesheim die Parteien am 16. November 2011 zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2011 vorgeladen. Die Parteien wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Amts- und Verhandlungssprache deutsch sei. Parteien ohne genügende Deutschkenntnisse seien selbst für die Mitnahme eines Dolmetschers zur Verhandlung besorgt. Infolge Säumnis des Klägers wurde das Verfahren (Nr. 100 11 2715) von der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim am 7. Dezember 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben.

B. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2011 gelangte A. erneut ans Bezirksgericht Arlesheim und führte aus, er habe den Termin für die Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2011 übersehen, wolle aber seine Ansprüche weiterhin verfolgen und ersuche deshalb um einen neuen Schlichtungstermin. Ebenfalls mit Datum vom 11. Dezember 2011 reichte A. ein zweites Schreiben beim Bezirksgericht ein, worin er Ausführungen über die Arbeitsbedingungen machte sowie Vergleiche zum Hitlerregime (arische Hierarchie, faschistische Ideologie etc.) zog.

C. Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim erliess am 27. Dezember 2011 folgende Verfügung:

"1. Doppel des Schreibens des Klägers vom 11. Dezember 2011 geht an die Beklagte zur Kenntnisnahme.

2. Die Parteien werden - mit separater Vorladung - zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.

Die Schlichtungsverhandlung hat das Ziel, die Parteien zu versöhnen. Sofern es der Beilegung des Streites dient, können in einem Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO).

3. Amts- und Verhandlungssprache ist deutsch. Parteien ohne genügende Deutschkenntnisse haben selbst für die Mitnahme eines Dolmetschers zur Verhandlung besorgt zu sein.

4. Das zweite Schreiben vom 11.12.2011 wird aus dem Recht gewiesen; die dem Schreiben beiliegenden Unterlagen werden zu den Akten genommen.

4. Der Kläger hat bis zum 26. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen."

In den Erwägungen führte die Bezirksgerichtspräsidentin aus, der Kläger habe bereits zum zweiten Mal seine Forderung aus Arbeitsstreitigkeit anhängig gemacht, nachdem das erste Verfahren aufgrund seiner Abwesenheit zur angesetzten Schlichtungsverhandlung habe abgeschrieben werden müssen. Dieses Verhalten habe als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 115 ZPO zu gelten, weshalb dem Kläger ein Kostenvorschuss aufzuerlegen sei.

D. Gegen diese Verfügung reichte A. am 30. Dezember 2011 (Postaufgabe 11. Januar 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte, der Schlichtungstermin vom 26. März 2012 solle bereits im Januar 2012 stattfinden. Er wolle wissen, worauf sich der Kostenvorschuss des Bezirksgerichts für die Schlichtungsverhandlung stütze, und er ersuchte zudem um einen vom Gericht gestellten Dolmetscher für die Schlichtungsverhandlung. Des Weiteren machte er Ausführungen über das Arbeitsverhältnis und die Unterdrückung von bosnischen Staatsbürgern.

E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 setzte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme und verfügte, dass für das Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss erhoben werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Januar 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2012 fest, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, und schloss den Schriftenwechsel. Der Fall wurde dem Präsidium zum Entscheid unterbreitet. Am 6. Februar 2012 ging beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ein vom 18. Januar 2012 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin machte er zahlreiche ungebührliche Aussagen über seinen Arbeitgeber. Mit Postaufgabe vom 10. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, seine aktuelle Zustelladresse in Deutschland mit.

Erwägungen

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Beschwerde zulässig. Art. 103 ZPO sieht vor, dass Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar sind. Somit ist eine Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 [recte 5]) zulässig. Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Beigabe eines Bosnisch-Dolmetschers ist hingegen nicht als Beschwerde gegen Ziff. 3 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Dezember 2011 zu qualifizieren, da er im erstinstanzlichen Verfahren nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und mit der erwähnten Ziff. 3 somit auch kein entsprechendes Gesuch abgelehnt worden ist. Es mangelt mithin an einem tauglichen Beschwerdeobjekt. Auf das mit der Beschwerde erstmals gestellte Gesuch ist daher seitens des Kantonsgerichts nicht einzutreten, sondern es ist zuständigkeitshalber der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim zu überweisen. Sollte der Beschwerdeführer nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügen und auch nicht in der Lage sein, selber einen Dolmetscher mitzubringen, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Bosnisch-Dolmetschers.

2. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids erfolgen. Inhaltlich können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2011 des Bezirksgerichts Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 zugestellt. Gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO stehen die Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar grundsätzlich still. Dieser Stillstand gilt jedoch gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht für das Schlichtungsverfahren. Damit jedoch diese Ausnahme zur Anwendung kommt, müssen die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 27. Dezember 2011 nicht auf die Ausnahme des Fristenstillstands von Art. 145 Abs. 2 ZPO hingewiesen, womit die Beschwerdefrist vom 18. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 stillstand. Die zehntägige Beschwerdefrist hat somit erst am 3. Januar 2012 zu laufen begonnen. Die am 11. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2012 kann hingegen aufgrund verspäteter Eingabe nicht berücksichtigt werden. Da es sich dabei um eine ungebührliche Eingabe handelt, müsste sie gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohnehin aus dem Recht gewiesen werden. Die Beschwerdebegründung kann als genügend betrachtet werden, so dass auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz richtet, einzutreten ist. Zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte ist das Präsidium, Abteilung Zivilrecht, des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO).

3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 20a SchKG, welche auf Art. 115 ZPO analog angewendet werden kann, ist es nicht statthaft, vom Beschwerdeführer im Hinblick auf Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuss zu verlangen. Damit würde das Urteil über die Bösbzw. Mutwilligkeit der Beschwerdeführung, über die erst nach der Behandlung der Beschwerde befunden werden kann, in unzulässiger Weise antizipiert (BGE 125 II 382 E. 2a). Die Auferlegung eines Kostenvorschusses vor der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung wegen mutwilliger Prozessführung ist somit nicht zulässig. Die Rüge des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren ist daher zutreffend, weshalb Ziff. 4 (recte 5) der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.

4. Es ist zudem festzuhalten, dass sich die Frage einer Vorverschiebung der Schlichtungsverhandlung auf den Januar 2012 zum Zeitpunkt der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr stellt. Ausserdem handelt es sich bei Art. 203 Abs. 1 ZPO, wonach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat, um eine Ordnungsfrist, womit den Behörden bei der Ansetzung der Termine ein gewisser Ermessensspielraum zukommt.

5. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 (recte 5) der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Dezember 2011 aufgehoben.

2. Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe eines Bosnisch-Dolmetschers für die Schlichtungsverhandlung ersucht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das in der Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2011 gestellte, entsprechende Gesuch wird zuständigkeitshalber der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie Aebischer

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Entscheid am 14.03.2012 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm(Verfahrensnummer: 4D_30/2012 ) erhoben.

Schlagwörter

employment disputeconciliationcost advancebad faith litigationinterpreterappeal admissibilitytime limitcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cost-advance order was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible and the cost advance was unlawful in labour conciliation proceedings; the challenged item had to be annulled.

Extrahierte Begründung

Appeals against decisions on advances are allowed. In labour conciliation no court costs are charged, and mutinous conduct cannot justify demanding an advance before the merits of mutiny are assessed; such an assessment would be anticipatory and impermissible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could decide the request for a Bosnian interpreter for the conciliation hearing.

Extrahierter Entscheid

No. The request had not been decided below, so there was no appealable object; the appellate court did not enter into the request and transferred it to the first instance.

Extrahierte Begründung

A complaint requires a proper challengeable decision. Since no first-instance refusal existed, the appellate court lacked a reviewable object, although in principle an appointed Bosnian interpreter may be entitled if the party lacks sufficient German.

Kernrechtsfrage

Whether court costs were to be charged in the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Labour dispute appeal proceedings under the applicable rules do not lead to court costs in this setting.

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