Set-off and objection of lack of new assets outside debt collection

410 11 102Übriges Gericht08.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Basel-Landschaft dismissed the appeal against the first-instance ruling that granted definitive legal opening for court costs and party compensation. The appellant relied on a set-off declaration based on a loss-certificate claim. The court held that the objection of lack of new assets under Art. 265a para. 1 SchKG may also be raised outside enforcement proceedings, including against a set-off declaration. Since the objection was validly raised, the set-off claim was not enforceable and the appellant's challenge failed.

Omnilex-Regeste

Art. 265a Abs. 1 SchKG; Einrede mangelnden neuen Vermögens kann auch ausserhalb des Betreibungsverfahrens gegen eine Verrechnungseinrede erhoben werden; die Einrede wirkt nicht nur betreibungsrechtlich, sondern auch materiellrechtlich. Ist einer Forderung verrechnungsweise eine auf Konkursverlustschein beruhende Gegenforderung gegenübergestellt, kann der Schuldner die fehlenden neuen Vermögensverhältnisse geltend machen, so dass die Verrechnungsforderung nicht durchsetzbar ist (E. 2.2.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2011 (410 2011 102)

Die Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 SchKG) kann vom ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gegen ihn gerichteten Betreibung, sondern auch ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden, namentlich wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird. Die Einrede entfaltet mithin nicht nur betreibungsrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Wirkung.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zulässigkeit der Einrede mangelnden neuen Vermögens ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Mit der Verfügung vom 27. Oktober 2010, mit dem das Bezirksgericht C. dem Beschwerdeführer ordentliche Kosten und Auslagen von CHF 200.00 auferlegte und ihn verpflichtete, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'011.05 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen, liegt ein gerichtlicher Entscheid, der den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, vor. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

2.2.1 Einem zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Titel kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur den Nachweis der zwischenzeitlichen Tilgung oder Stundung der Schuld sowie die Einrede der Verjährung der Forderung entgegenhalten. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. April 2011 geltend, die Forderung des Beschwerdegegners sei durch seine Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) vom 6. Dezember 2010 getilgt worden. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG sei auch gegenüber einer Verrechnungserklärung zulässig.

2.2.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die in Art. 120 Abs. 1 OR geregelten Voraussetzungen der Verrechnung, nämlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen, erfüllt. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Verrechnungsforderung, vorliegend also die Verlustscheinforderung des Beschwerdeführers, durchsetzbar ist oder ob der Verrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschwerdegegners entgegensteht (vgl. Ingeborg Schwenzer, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, 2009, 509 f.).

2.2.3 Gegen die Verrechungserklärung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei dieser Einrede gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG um ein rein betreibungsrechtliches Institut handelt oder ob der vormalige Konkursit diese Einrede auch ausserhalb eines gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahrens vorbringen kann. Dieses lange Zeit strittige Problem hat das Bundesgericht in einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt zugunsten einer auch materiellrechtlichen Wirkung der Einrede des mangelnden neuen Vermögens entschieden. Auf die Begründung dieses Entscheids wird hier verwiesen (BGE 133 III 620, E. 2-4; vgl. auch BSK SchKG II-Huber, Art. 265a N 13; Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., 2008, 448). Folglich steht die Einrede mangelnden neuen Vermögens dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird. Vorliegend kann daher der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der Präsident des Bezirksgerichts Laufen habe in seinem Urteil vom 16. April 2011 Recht falsch angewendet, indem er die Einrede mangelnden neuen Vermögens des Beschwerdegegners zuliess, nicht durchdringen.

3. ( … )

4. ( … )

KGE ZR vom 8. Juni 2011 i.S. E.I. gegen F.S. (410 2011 102/VHP)

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the respondent could invoke the objection of lack of new assets against the appellant's set-off declaration.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection under Art. 265a para. 1 SchKG may be raised not only in debt-collection proceedings, but also outside them, including against a set-off declaration based on a loss-certificate claim.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court's case law recognizes that the objection has not only procedural enforcement effects but also substantive-law effects. Therefore, a claim based on a loss certificate can be met by this objection when used for set-off.

Kernrechtsfrage

Whether the set-off declaration extinguished the respondent's claim and therefore prevented definitive legal opening.

Extrahierter Entscheid

No. Because the objection of lack of new assets was admissible, the set-off could not defeat the claim.

Extrahierte Begründung

The set-off requirements were undisputedly met, but enforceability of the set-off claim was blocked by the valid objection of lack of new assets.

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