Zivilprozessrecht
Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit eines mit Berufung angefochtenen Entscheids nur bei Entscheiden, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen.
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien **A.**GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B. ,
Beklagter
Gegenstand Miete
1. Mit Verfügung vom 23.03.2015 wurde der Antrag des Berufungsbeklagten auf superprovisorische Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig ging der Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten vom 20.03.2015 an die Berufungsklägerin zur vorgängigen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 30.03.2015 nahm die Berufungsklägerin zum Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten in abweisendem Sinne Stellung. Mit Verfügung vom 31.03.2015 wurde dem Berufungsbeklagten Frist gesetzt zur Mitteilung, ob gegen seine Baugesuche „…“ Einsprachen eingereicht worden seien, und zur Einreichung der entsprechenden Baubewilligungen, sofern bereits vorliegend, bzw. zur Mitteilung, bis wann mit den Baubewilligungen der beiden genannten Projekte gerechnet werden könne. Mit Eingabe vom 08.04.2015 nahm die Berufungsklägerin unaufgefordert zur Verfügung vom 31.03.2015 Stellung und wies darauf hin, dass es der Berufungsbeklagte unterlassen habe, einen Eventualantrag für den Fall der Abweisung der superprovisorisch beantragten Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des Urteils zu stellen, mit welchem der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Mit Eingabe vom 09.04.2015 teilte der Berufungsbeklagte mit, dass gegen die Baugesuche „…“ keine privaten Einsprachen eingereicht worden seien. Gemäss Mitteilung des Bauinspektorats C. werde der Zwischenbericht zu den beiden Baugesuchen voraussichtlich bis Ende April 2015 vorliegen. Anhand dieses Zwischenberichts habe die Bauherrschaft ergänzende und/oder angepasste Unterlagen einzureichen. Danach könnten die Baugesuche definitiv beurteilt und in der Folge vom Bauinspektorat C. bewilligt werden. Somit könne mit dem Vorliegen der Baubewilligungen bis Ende Mai 2015 gerechnet werden. Im Weiteren hielt der Berufungsbeklagte am Antrag um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids fest.
2. Der Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten um superprovisorische Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beinhaltet nach dem Grundsatz „a maiore ad minus“ auch den Eventualantrag, erst nach Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei die vorzeitige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zu bewilligen. Andernfalls hätte es sich erübrigt, den – als Superprovisorium zwar abgewiesenen - Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten noch mittels Verfügung vom 23.03.2015 der Berufungsklägerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ohnehin ergeht der Entscheid über die vorzeitige Vollstreckbarkeit – vorbehältlich besonderer Dringlichkeit - grundsätzlich nach Anhörung der Gegenpartei (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 315 N 25). Es liegt somit entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor.
3. Gemäss dem Grundsatz von Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt das Rechtsmittel der Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Im Sinne einer Ausnahme von der Regel kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen. Zunächst ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Bei der Vollstreckbarkeit geht es um die Durchsetzbarkeit der im erstinstanzlichen Entscheiddispositiv enthaltenen staatlichen Anordnungen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbem. zu Art. 308-318 N 13; BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 20), wenn die verurteilte Partei nicht freiwillig leistet (Sutter-Somm, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 1503). Gegenstand der Vollstreckung sind somit freiwillig nicht erfüllte Leistungsentscheide, welche die unterlegene Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 16; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 335 N 13). Für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erübrigt sich demgegenüber die Durchsetzung in einem Vollstreckungsverfahren (Berner Kommentar ZPO-Kellerhals, Art. 335 N 2; Leuenberger/Uffer-Tobler, Zivilprozessrecht, N 13.1; Rohner/Mohs, DIKE-Komm-ZPO, Art. 335 N 2). Dasselbe gilt für die Abweisung einer Klage auf Erlass eines Gestaltungsurteils. Das vorinstanzliche Urteil lautet – abgesehen vom Kostenentscheid – wie folgt: „Die Klage wird abgewiesen.“. Damit wurde ein negativer Sachentscheid über die Gestaltungsklage auf Erstreckung des Mietverhältnisses gefällt, jedoch keine Partei zu einer Leistung verurteilt. Somit weist das vorinstanzliche Urteil gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf, weshalb auch eine vorzeitige Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich ist. Daher ist auf den Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten mangels Vorliegens eines vollstreckungsfähigen Urteils der Vorinstanz nicht einzutreten.
4. Der Entscheid über ein Gesuch gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO ist seiner Rechtsnatur nach eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 23). Über die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann im Endentscheid bezüglich der Hauptsache oder mit der vorsorglichen Massnahme entschieden werden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 104 N 19). Wird das Massnahmegesuch abgewiesen, trifft die unterliegende gesuchstellende Partei die grundsätzliche Kostenpflicht für das Massnahmeverfahren, auch wenn später in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschieden werden sollte. Bei dieser Sachlage kann eine gesonderte Kostenliquidation gerechtfertigt sein, wenn die durch das Massnahmeverfahren entstandenen Kosten sich von den übrigen Prozesskosten klar abgrenzen lassen (Berner Kommentar ZPO-Sterchi, Art. 104 N 10). Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Verfahrensantrag unterlegen. Wie auch immer der Entscheid bezüglich der Hauptsache ausgeht, so steht fest, dass der Berufungsbeklagte die Prozesskosten dieses Zwischenentscheids betreffend Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit endgültig zu tragen hat. Folglich ist der Berufungsbeklagte gemäss Antrag der Berufungsklägerin zur Tragung der Gerichtsgebühr für diesen Zwischenentscheid, welche gemäss § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen ist, und zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Berufungsklägerin zu verpflichten. Wird keine Kostennote eingereicht, so wird die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Ansätzen der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) festgesetzt. Gestützt auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 TO bemisst sich die Parteientschädigung nach Zeitaufwand. Der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen erscheint eine Entschädigung für 10 Stunden zu einem leicht über dem Mittel liegenden Stundenansatz von CHF 300.00, was eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 ergibt. Da die Berufungsklägerin mehrwertsteuerpflichtig sein dürfte, entfällt ein Zuschlag (vgl. Entscheid der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Nr. 410 211 38 vom 09.05.2011 E. 4.5).
Es wird verfügt:
1. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 08.04.2015 und die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 09.04.2015 inkl. Beilagen werden unter den Parteien ausgetauscht.
2. Auf den Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils wird nicht eingetreten.
**3.**Die Gerichtsgebühr für diesen Zwischenentscheid von CHF 1000.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für die berufsmässige Vertretung bezüglich dieses Zwischenentscheids eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 zu entrichten.
Präsident
Thomas Bauer
Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel