Spousal maintenance and free legal aid in marital protection

400 12 382Zivilgericht / Zivilkammer19.03.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband appealed a marital-protection order on visitation, maintenance, and legal-aid issues. The parties settled the visitation dispute at the hearing, so that part was struck out. On maintenance, the court upheld an earning capacity of CHF 4,791 for the husband, corrected the wife's income by adding the child allowance, and recalculated the budgets after deducting already paid support and accounting for the husband's new housing costs. The maintenance order was therefore reduced to CHF 2,400 per month until 15 December 2012 and CHF 1,450 thereafter. Both parties were granted free legal aid on appeal; appeal costs were imposed on the husband but borne by the state because of legal aid.

Omnilex-Regeste

Art. 173 ZGB; calculation of marital-protection maintenance and imputation of income; prior payments and later housing costs must be considered where they affect the surplus distribution. The appellate court may reassess earning capacity and budget items, including child allowances and recurring expenses, but will not offset business losses against other proven income sources without justification. Retroactive maintenance must be credited by actually paid amounts. Under Art. 117 ZPO, free legal aid requires both indigence and non-frivolous claims; a 15% surcharge on the basic existential minimum is used in assessing disposable means. In family-law appeals, costs may be allocated according to equity under Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. März 2013 (400 12 382)

Zivilrecht

Eheschutz - Unterhaltsbeitrag

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A.,

vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel,

Klägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B. ,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, Malzgasse 15, 4052 Basel,

Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz

Berufung gegen den Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 A. A. (nachfolgend: "Ehefrau") und B. (nachfolgend: "Ehemann") heirateten im Jahr 1996 und wurden Eltern ihres Sohns C. , geb. 2003, und ihrer Tochter D. , geb. 2005. Mit Eingabe vom 22. August 2012 ersuchte die Ehefrau beim Bezirksgericht Arlesheim um Erlass von Eheschutzmassnahmen.

B. Mit Entscheid vom 19. November 2012 bestimmte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim unter anderem Folgendes:

"(…)

4. Zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Ehemanns wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die Vormundschaftsbehörde Arlesheim wird beauftragt, einen Beistand zur Ausgestaltung und allfälliger Ausdehnung des üblichen Besuchs- und Ferienrechts zu ernennen.

Bis zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts durch den Erziehungsbeistand wird der Ehemann berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau die Kinder alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

5. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von " CHF 2'535.− ab 1. August 2012 bis 30. November 2012, " CHF 2'107.− für den Monat Dezember 2012, " CHF 1'680.− ab 1. Januar 2013 zu bezahlen, wovon je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind bestimmt sind. Der Restbetrag (darin ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen) ist als Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau bestimmt.

6. Das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter Hinweis auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.− wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen."

C. Dagegen erhob der Ehemann mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Berufung und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei ihm zusätzlich zum üblichen Besuchs- und Ferienrecht ein Besuchsrecht für die Kinder C. und D. zweimal wöchentlich am Nachmittag ab Schulschluss bis nach dem Nachtessen zu gewähren; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei er zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'057.90 ab 1. August 2012 bis 30. November 2012, CHF 755.− für den Monat Dezember 2012, CHF 408.85 ab 1. Januar 2013, eventualiter von CHF 1'816.80 ab 1. August 2012 bis 30. November 2012, CHF 1'414.20 für den Monat Dezember 2012, CHF 954.10 ab 1. Januar 2013 zu bezahlen, worin an ihn ausbezahlte Kinderzulagen von CHF 536.− enthalten sind und wovon je maximal CHF 490.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind bestimmt sind, jeweils abzüglich der für die Monate August bis November 2012 erfolgten Zahlungen von CHF 6'700.−; unter o/e Kostenfolge; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen.

D. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2013 begehrte die Ehefrau, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemanns, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen.

Erwägungen

1.1 Gegen den angefochtenen Eheschutzentscheid kann Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Da dieser Entscheid aufgrund von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium der Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO).

1.2 An der heutigen Hauptverhandlung schlossen der Ehemann und die Ehefrau folgenden Teilvergleich:

"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 vereinbaren A. und B. Folgendes:

Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu sich zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen im Jahr Ferien zu verbringen. Zudem betreut der Vater die Kinder am Mittwochnachmittag. Auf die Wünsche und die Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Ein weitergehendes oder weniger weitgehendes Besuchsrecht regeln die Eltern in Absprache mit dem Erziehungsbeistand.

2. Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen."

Aufgrund dieses Teilvergleichs ist das vorliegende Verfahren, insoweit es sich auf Abänderung des in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids geregelten Besuchs- und Ferienrechts bezieht, als gegenstandslos abzuschreiben.

1.3 Weil die Berufung im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist insofern auf diese einzutreten.

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Ehemann gemäss Lohnausweis 2011 mit einem 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'791.− (inklusive Kinderzulage von monatlich CHF 536.−) als Arbeitnehmer bei der E. erwirtschaftet habe. Seit April 2012 arbeite er aber nur noch zu 80% für die E. . Die Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 80% beim Ehemann falle zeitlich mit der Übernahme des Restaurants F. zusammen. Da der Ehemann keinen Nachweis einreiche‚ wonach der Arbeitgeber die Reduktion des Arbeitspensums angeordnet hätte, liege die Vermutung nahe, dass er im Hinblick auf die Übernahmemöglichkeit des Restaurants F. sein Arbeitspensum bei der E. reduziert habe. Gemäss Betriebsrechnung des Restaurants F. habe in den Monaten April bis November 2012 ein Geschäftsverlust von CHF 3'804.50 resultiert. Dabei falle aber auf, dass es dem Ehemann im Februar und im April 2012 finanziell möglich gewesen sei, dem Restaurant ein Darlehen von insgesamt rund CHF 13'900.− zu gewähren. Weiter plane er gemäss der Betriebsrechnung im Dezember 2012, dem Restaurant einen Kredit von CHF 3'804.50 als Bareinlage zu gewähren, um das Jahr 2012 ohne Verlust abschliessen zu können. Offenbar verfüge er über finanzielle Reserven, die sich jedoch aus den von ihm eingereichten Unterlagen nicht entnehmen liessen. Nach Ansicht des Gerichts sei es ihm im Jahr 2012 möglich gewesen, mit seinen drei Tätigkeiten mindestens ein Einkommen von monatlich CHF 4'791.− (inkl. Kinderzulage) zu generieren. Darüber hinaus werde es für ihn auch in Zukunft möglich und zumutbar sein, zumindest ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften, um seiner Unterhaltspflicht hinreichend nachkommen zu können. Ihm sei deshalb für das Jahr 2012 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe des im Jahr 2011 erzielten Monatseinkommens von CHF 4'791.− anzurechnen.

2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'791.−, wie die Vorinstanz und die Ehefrau es annehmen, oder ein solches von CHF 3'922.−, wie der Ehemann geltend macht, anzurechnen ist.

2.2.1. Zunächst ist zu beachten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann aufgrund der von der Vorinstanz genannten Darlehen über entsprechende finanzielle Reserven verfügt. Weil es sich beim Restaurant F. um ein Einzelunternehmen handelt, haftet der Ehemann vollumfänglich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten. Die von der Vorinstanz erwähnten Darlehen bedeuten deshalb nichts anderes, als dass der Ehemann mit dem Darlehen über insgesamt CHF 13'900.− Verluste seines Einzelunternehmens aus privaten Mitteln deckte und dem Darlehen über CHF 3'804.50 die Haftung für einen dieser Summe korrespondierenden Verlust übernehmen wird.

2.2.2. Der Ehemann erzielte aufgrund seiner 80%-Stelle bei der E. gemäss der Lohnabrechung für den Monat August 2012 folgendes Einkommen:

CHF
Monatslohn brutto4'151.50
Sozialabbzüge(482.20)
13. Monatslohn305.78
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn)3'975.08

Dem Ehemann ist für die Zeit ab August 2012 dieses Nettoeinkommen anzurechnen.

2.2.3 Auf das Konto des Ehemanns Nr. CH1. bei der G.-Bank wurden unter anderem folgende Einzahlungen getätigt:

DatumTransaktionin CHF
09.02.2012Posteinzahlung von H.997.65
04.04.2012Posteinzahlung von J.645.55
13.04.2012Gutschrift Pierre K.1'300.00
16.04.2012Gutschrift Christoph L.947.50
30.04.2012Gutschrift N.988.70
07.05.2012Gutschrift M.650.55
27.06.2012Posteinzahlung von O.328.65
19.07.2012Posteinzahlung von P.293.05
31.07.2012Posteinzahlung von P.179.65
06.08.2012Posteinazahlung von Q.357.50
08.10.2012Postvergütung von R.2'525.00
09.11.2012Postvergütung von S.356.25
06.12.2012Postvergütung von T.3'496.00
28.12.2012Gutschrift STWEG U.3'240.00
Total16'306.05

Der Ehemann räumte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sinngemäss ein, dass es sich bei diesen Zahlungseingängen um Einnahmen aus seiner Allroundertätigkeit handle. Aufgrund dessen und da diese Einzahlungen auch nicht als Einnahmen bei der Abrechung des Restaurants F. aufgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass der Ehemann diese CHF 16'306.05 aufgrund seiner Allroundertätigkeit erzielte. Es steht somit fest, dass ihm im Jahr 2012 Einnahmen von brutto CHF 1'358.83 pro Monat zuflossen. Zu beachten ist, dass er in der streitbetroffenen Zeit ab 1. August 2012 Einnahmen von brutto CHF 9'974.75 bzw. umgerechnet pro Monat CHF 1'994.95 erzielte. Auch wenn angenommen wird, dass ihm bei den von ihm ausgeführten Arbeiten, wie Rasenmähen, Laubrechen und Malen, Unkosten für die Auto-fahrten zu den Kunden, Rasenmäherbenzin und Farbe entstanden, ist davon auszugehen, dass der Differenzbetrag zwischen dem von der Vorinstanz herangezogenen Einkommen von CHF 4'791.− pro Monat und dem von ihm bei der E. erzielten Lohn von CHF 3'975.08 pro Monat, d.h. somit von CHF 815.92 pro Monat auf jeden Fall mit seiner Tätigkeit als Allrounder erwirtschaftete bzw. inskünftig erwirtschaften kann. Zudem kann festgehalten werden, dass mit den vorerwähnten Auslagen auch die Unkosten für die Benützung des Autos im Zusammenhang mit der Ausübung der Allroundertätigkeit berücksichtigt sind.

2.2.4 Das Restaurant F. ist nur von April bis Oktober offen. Der Ehemann wies für die erste Saison, als er dieses Restaurant von April bis Oktober 2012 betrieb, in seiner Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben beim Restaurant F. für die Zeit vom April bis Oktober 2012 ein Defizit von CHF 51'746.04 aus. Es fällt dabei auf, dass er für Einkäufe total CHF 72'812.45 aufwendete, jedoch bloss Einnahmen von CHF 66'041.71 auswies. An der heutigen Hauptverhandlung machte er geltend, dass er zu viel eingekauft habe und deshalb Lebensmittel habe entsorgen müssen. Es ist durchaus möglich, dass er zu Beginn etwa zu viele Sandwiche einkaufte und diese dann wegen schlechten Wetters nicht verkaufen konnte. Jedoch ist davon auszugehen, dass er bald gemerkt haben muss, dass er den Sandwicheinkauf entsprechend den Wetterhervorsagen planen muss, um nicht unnötig Sandwiche entsorgen zu müssen. Zudem ist zu beachten, dass er Lebensmittel, wie etwa Speiseeis und Teigwaren, und die meisten Getränke, wie etwa Mineralwasser und Coca Cola, eine ganze Saison haltbar sind und er deshalb kaum das Problem damit gehabt haben dürfte, dass er diese zufolge Überschreiten des Verfalldatums nicht mehr verkaufen kann. Da Restaurants erfahrensgemäss die eingekaufte Ware mit einem erheblichen Aufschlag an die Kunden weiterkaufen, ist anzunehmen, dass er bei ausgewiesenen Aufwendungen für die Einkäufe von CHF 72'812.45 einen wesentlich höheren Umsatz als die ausgewiesenen CHF 66'041.71 und damit auch einen angemessenen Gewinn erzielte oder hätte erzielen können. Ferner ist zu beachten, dass der Ehemann das Restaurant F. nicht neu gründete und damit dieses bereits am Markt eingeführt war. Es bedufte deshalb keiner teueren Werbekampagne zur Bekanntmachung dieses Restaurants. Zudem steht aufgrund der vom Ehemann eingereichten Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben fest, dass er keine teueren Instandsetzungsarbeiten tätigen musste.

Aufgrund all dieser Umstände muss geschlossen werden, dass es dem Ehemann aufgrund des Betriebs des Restaurants F. bis jetzt möglich sein musste und inskünftig sein muss, einen angemessenen Gewinn zu generieren.

2.2.5 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann vorübergehend aus dem Betrieb des Restaurants F. keinen Gewinn erzielte, steht fest, dass er bereits aufgrund seiner Arbeit bei der E. und seiner Allroundertätigkeit zumindest netto CHF 4'791.− pro Monat erwirtschafte. Aufgrund des Verdiensts aus den beiden letztgenannten Tätigkeiten und da anzunehmen ist, dass diese zusammen einem 100%-Arbeitspensum entsprachen, bestand für den Ehemann keine Notwendigkeit zur Übernahme des Restaurants F. . Unter diesen Umständen erscheint es nicht als angebracht, einen in der ersten Zeit des Betriebs dieses Restaurants entstandenen Verlust mit den Einkünften bei der E. und der Allroundertätigkeit zu verrechnen. Zudem ist zu beachten, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bloss auf den Verdienst während einer Saison, sondern in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann in der ersten Saison einen Verlust hinnehmen musste, ist aufgrund der in E. 2.2.4 geschilderten Gründen anzunehmen, dass er inskünftig einen Gewinn erzielen wird. Deshalb erscheint es aufgrund der hier angezeigten Betrachtung über einen längeren Zeitraum nicht als angebracht, einen Verlust aus dem Betrieb des Restaurants F. anzurechnen.

2.2.6 Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung zu Recht ein Einkommen des Ehemanns von netto CHF 4'791.− pro Monat zugrundelegte.

3.1.1 Der Ehemann brachte vor, dass die Ehefrau die bisher mit CHF 2'277.− monatlich entschädigte Mentorentätigkeit aufgegeben habe. Es sei mangels Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass das Pausieren als Mentorin im Schuljahr 2012/13 freiwillig sei.

3.1.2 Es ist festzuhalten, dass der Ehemann an der heutigen Hauptverhandlung anerkannte, dass die Ehefrau unfreiwillig auf die Mentorentätigkeit verzichtete. Demzufolge ist ihr unstrittig kein Einkommen aus Mentorentätigkeit aufzurechnen.

3.2.1 Der Ehemann machte geltend, dass die Vorinstanz seine Kinderzulage bei seinem Einkommen angerechnet habe, bei der Ehefrau aber nicht nur eine negative Unterhaltszulage von CHF 33.25 pro Monat abgezogen, sondern auch die der Ehefrau ausgerichtete Kinderzulage von CHF 400.− pro Monat nicht berücksichtigt habe. Das sei offensichtlich falsch. Diese Kinderzulage werde tatsächlich ausbezahlt und stelle Einkommen dar.

3.2.2 Im Monatslohn der Ehefrau ist eine Unterhaltszulage von CHF 502.75 pro Monat enthalten. Von ihrem Arbeitgeber wird jedoch der Ehefrau die dem Ehemann ausgerichtete Kinderzulage CHF 536.− pro Monat abzogen. Als Folge davon vermindert sich ihr Einkommen um CHF 33.25 pro Monat. Deshalb zog die Vorinstanz von dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen der Ehefrau diese CHF 33.25 pro Monat zu Recht ab. Dem Ehemann ist jedoch insofern Recht zu geben, als die der Ehefrau ausbezahlte monatliche Kinderzulage von CHF 400.− gemäss kantonsgerichtlicher Praxis zum Einkommen der Ehefrau hinzuzurechnen ist. Denn da der Ehemann vom Überschuss bloss einen Drittel und die Ehefrau für sich und die Kinder zwei Drittel erhält, ist in diesem der Ehefrau ausbezahlten Unterhaltsbeitrag bereits ein zusätzlicher Betrag für die Kinder eingeschlossen. Deshalb erscheint es als geboten, der Ehefrau nicht noch zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag für sich und ihre Kinder die Kinderzulagen zukommen zu lassen.

4. Die Vorinstanz rechnete bei der Ehefrau bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit vom 1. August bis 16. Dezember 2012 und jene für Zeit ab 17. Dezember 2012 CHF 41.25 pro Monat für die Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung sowie beim Ehemann für die Zeit ab dem 17. Dezember 2012 CHF 30.− pro Monat für Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung an. Diese Versicherungsprämien sind bereits im monatlichen Grundbetrag inbegriffen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, genehmigt mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1222). Weil die Parteien die Anrechnung dieser Prämienauslagen zusätzlich zum Grundbetrag nicht beanstanden, sind diese aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliegend bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

5. Weil vorliegend auch bei einer Berücksichtung der Steuern von je CHF 300.− pro Monat beim Ehemann und bei der Ehefrau, wie sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen in E. 6.1 ergibt, ein Überschuss bleibt und damit nicht ins Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehemanns eingegriffen wird, sind diese Steuern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzurechnen (BGE 126 III 353).

6.1.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass folgende Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis 15. Dezember 2012:

Ehemann in CHFEhefrau in CHF
Monatlicher Grundbetragpro Person
alleinstehender Schuldner1'200.001'200.00
alleinerziehender Schuldner1'350.001'350.00
Kind im Alter bis zu 10 Jahren400.00800.00
Mietzins833.00
Heiz- und Nebenkosten83.00
Privathaftpflicht- und Hausratversicherung41.25
Krankenversicherungsprämien225.10486.30
Arbeitsweg U-Abo73.0073.00
Rudolfsteinerschule1'283.00
Schulweg Kinder U-Abo96.00
Auslagen für Hobbys der Kinder130.80
selbstgetragene Arztkosten für Ehefrau und Kinder von CHF 128.85 + Franchise von CHF 25.-- (CHF 300.-- : 12 Monate)153.85
Zahnarztkosten für Kinder69.25
Laufende Steuern300.00300.00
Grundbedarf1'798.105'699.45
Ehemann in CHFEhefrau in CHF
Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation und Unterhaltszulagen4'791.004'130.25
Kinderzulage400.00
Unterhaltszulage(33.25)
Einkommen9'288.004'791.004'497.00
Summe des ehelichen Einkommens9'288.00
Summe des ehelichen Grundbedarfs7'497.55
Überschuss1'790.45
Anspruch am ehelichen Einkommen
Grundbedarf1'798.105'699.45
Anteil am Überschuss596.821'193.63
Total2'394.926'893.08
./. eigenes Einkommen(4'791.00)(4'497.00)
Unterhaltsbeitrag(2'396.08)2'396.08
Kind1'200.00
Ehefrau1'196.08

Der vom Ehemann der Ehefrau für sich und ihre beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012 auf gerundet CHF 2'400.− festzusetzen, wovon je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt sind.

6.1.2 Der Ehemann mietete ab dem 16. Dezember 2012 eine eigene Wohnung in Arlesheim für CHF 1'190.− pro Monat und hat für Heiz- und Betriebskosten CHF 200.− pro Monat akonto zu bezahlen. Auf diesen Zeitpunkt hin sind zudem beim Ehemann CHF 30.− für Privat- und Hausratsversicherung sowie die jeweils beim Ehemann und der Ehefrau unstrittig von der Vorinstanz für diesen Zeitraum herangezogenen Krankenversicherungsprämien zu berücksichtigen. Demzufolge ergibt sich für die Zeit ab 16. Dezember 2012 folgende Unterhaltsberechnung:

Ehemann in CHFEhefrau in CHF
Monatlicher Grundbetragpro Person
alleinstehender Schuldner1'200.001'200.00
alleinerziehender Schuldner1'350.001'350.00
Kind im Alter bis zu 10 Jahren400.00800.00
Mietzins1'190.00833.00
Heiz- und Nebenkosten200.0083.00
Privathaftpflicht- und Hausratversicherung30.0041.25
Krankenversicherungsprämien234.15497.15
Arbeitsweg U-Abo73.0073.00
Rudolfsteinerschule1'283.00
Schulweg Kinder U-Abo96.00
Auslagen für Hobbys der Kinder130.80
selbstgetragene Arztkosten für Ehefrau und Kinder von CHF 128.85 + Franchise von CHF 25.-- (CHF 300.-- : 12 Monate)153.85
Zahnarztkosten für Kinder69.25
Ehemann in CHFEhefrau in CHF
Laufende Steuern300.00300.00
Grundbedarf3'227.155'710.30
Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation und Unterhaltszulagen4'791.004'130.25
Kinderzulage400.00
Unterhaltszulage(33.25)
Einkommen9'288.004'791.004'497.00
Summe des ehelichen Einkommens9'288.00
Summe des ehelichen Grundbedarfs8'937.45
Überschuss350.55
Anspruch am ehelichen Einkommen
Grundbedarf3'227.155'710.30
Anteil am Überschuss116.85233.70
Total3'344.005'944.00
./. eigenes Einkommen(4'791.00)(4'497.00)
Unterhaltsbeitrag(1'447.00)1'447.00
Kind1'200.00
Ehefrau247.00

Der vom Ehemann der Ehefraufür sich und ihre beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit ab 16. Dezember 2012 auf gerundet CHF 1'450.− festzusetzen, wovon je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt sind.

6.2.1 Der Ehemann brachte vor, es sei zu berücksichtigen, dass er für August bis November 2012 bereits Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 6'700.− an die Ehefrau bezahlt habe.

6.2.2. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen anzurechnen (Issenring/Kessler, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2006, Art. 173 N 11). Im vorliegenden Fall zahlte der Ehemann der Ehefrau an die Miete gemäss Postquittung vom 23. Juli 2012 CHF 1'200.−, solcher vom 25. August 2012 CHF 1'500.− und solcher vom 5. Oktober 2012 CHF 2'000.−. Zudem zahlte er gemäss Kontoauszug der PostFinance für September 2012 mit Dauerauftrag Nr. 2. der Ehefrau CHF 500.−. An der heutigen Verhandlung bestätigte die Ehefrau, dass sie für August bis November jeweils monatlich CHF 500.− vom Ehemann erhielt. Damit ist erstellt, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht für die Ehefrau und seine beiden Kinder für August bis November 2012 im Umfang von total CHF 6'700.− bereits nachkam.

6.3 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung, soweit sie sich gegen die Dipositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids richtet, teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 ist aufzuheben. Der Ehemann ist zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'400.− vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012 und von CHF 1'450.− ab 16. Dezember 2012 zu bezahlen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen sind je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt. In den vom Ehemann der Ehefrau für sich und die Kinder auszurichtenden Unterhaltsbeiträgen ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen. Dem Ehemann sind für August bis November 2012 der Ehefrau bezahlte CHF 6'700.− als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und seine beiden Kinder anzurechnen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

7.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie diejenigen Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden. Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis gilt eine Partei dann nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Der Überschuss sollte es ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.− bis maximal CHF 25'000.− als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (KGE BL 410 12 362 vom 5. Februar 2013 E. 2.1).

7.2.1 Die Ehefrau verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 233.70 pro Monat. Bei der Berechnung des Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von 15% des monatlichen Grundbetrags von ihr und ihrem Kind anzurechnen. Dieser Zuschlag macht CHF 322.50 pro Monat (15% x (CHF 1'350.− [Grundbetrag Ehefrau] + CHF 800.− [Grundbetrag Kinder])) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass der Ehefrau nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 233.70 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus sie die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Da sie zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass sie mittellos ist. Weil ihre Rechtsbegehren überdies nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren.

7.2.2 Die Ehefrau führte aus, falls die Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren so abgeändert würden, dass bei ihr eine Unterdeckung entstehe, sei ihr auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weil die Vorinstanz das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Ehefrau dagegen kein Rechtsmittel erhob, erwuchs diese Anordnung in Rechtskraft und ist damit unabänderlich. Auf den vorgenannten Antrag der Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren kann deshalb nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre dieser Antrag unbegründet und deshalb abzuweisen. Weil das Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 22. August 2012 und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. November 2012 datiert, steht fest, dass zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis zum 15. Dezember 2012 abzustellen ist. Während dieser Zeit verfügte die Ehefrau gemäss der Unterhaltsberechnung über einen Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat. Für die Berechnung der unentgeltlichen Prozessführung ist, wie bereits festgestellt, der Zuschlag von 15% zum Grundbetrag der Ehefrau und ihrer Kinder CHF 322.50 pro Monat zu berücksichtigen. Der Ehefrau verbleibt nach Abzug dieses Zuschlags vom Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat ein Betrag von CHF 871.13 pro Monat. Damit verfügte sie in der Zeit von August bis November 2012 über genügend eigene Mittel, um den ihr auferlegten Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.− sowie ihre Anwaltskosten von CHF 2'975.70 (Honorarnote von Bäumlin & Partner vom 16. November 2012) zu bezahlen.

7.3 Die Ehemann verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 116.85 pro Monat. Bei der Berechnung des Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von 15% seines monatlichen Grundbetrags anzurechnen. Dieser Zuschlag macht CHF 180.− pro Monat (15% x CHF 1'200.− [Grundbetrag Ehemann]) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass dem Ehemann nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 116.85 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Da er zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass er mittellos ist. Weil seine Rechtsbegehren überdies nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren.

8.1 In Anbetracht des Umstands, dass der Ehemann weitgehend unterliegt und beide Parteien unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15% auf den jeweiligen Grundbeträgen über keinen Überschuss verfügen, erscheint es unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, als angebracht, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'400.− dem weitgehend unterliegenden Ehemann aufzuerlegen und jede Partei die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst tragen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

8.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann und die Ehefrau sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist den Rechtsvertretern der Parteien für die Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatkasse auszurichten.

8.2.1 Der Rechtsvertreter des Ehemanns, Dr. Matthias Häuptli, Advokat, machte in seiner Honorarnote vom 19. März 2013 einen Arbeitsaufwand von 13.8 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von CHF 180.−, Auslagen und Kopien von CHF 49.70 sowie die Mehrwertsteuer von 8% geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist ihm für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Arbeitsaufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.− zu vergüten. Sein Honorar ist somit wie folgt zu berechnen:

in CHF
Honorar (17.55 Std. à CHF180.−)3'159.00
Kopien und Auslagen49.70
Mehrwertsteuer von 8%256.70
Total3'465.40

8.2.2 Der Rechtsvertreter der Ehefrau, Daniel Bäumlin, Advokat, fakturierte in seiner Abrechnung vom 19. März 2013 einen Arbeitsaufwand von 13.9167 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.−, d.h. von total CHF 2'505.− sowie Auslagen von CHF 41.−, Porti von CHF 32.− und Fahrtkosten von CHF 6.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8%. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Sein Honorar ist somit wie folgt zu berechnen:

in CHF
Honorar (13.9167 Std. à CHF180.−)2'505.00
Auslagen41.00
Porti32.00
Fahrtkosten6.40
Mehrwertsteuer von 8%206.75
Total2'791.15

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird, insoweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirkgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 richtet, gestützt auf den an der heutigen Hauptverhandlung geschlossen Teilvergleich, lautend:

"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 vereinbaren A. und B. Folgendes:

Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu sich zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen im Jahr Ferien zu verbringen. Zudem betreut der Vater die Kinder am Mittwochnachmittag. Auf die Wünsche und die Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Ein weitergehendes oder weniger weitgehendes Besuchsrecht regeln die Eltern in Absprache mit dem Erziehungsbeistand.

2. Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen." als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 richtet, wird sie teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

" 5. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von " CHF 2'400.− vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012, " CHF 1'450.− ab 16. Dezember 2012 zu bezahlen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen sind je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt. In den vom Ehemann der Ehefrau für sich und die Kinder auszurichtenden Unterhaltsbeiträgen ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen."

Dem Ehemann sind für August bis November 2012 der Ehefrau bezahlte CHF 6'700.− als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und seine beiden Kinder anzurechnen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Dem Ehemann und der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

**4.**Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'400.− werden dem Ehemann auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann auf die Staatskasse genommen.

5. Jede Partei trägt die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann wird dessen Rechtsvertreter, Dr. Matthias Häuptli, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'465.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatkasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehefrau wird deren Rechtsvertreter, Daniel Bäumlin, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'791.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatkasse ausgerichtet.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Schlagwörter

marital protectionmaintenanceearning capacitychild allowancevisitation rightsfree legal aidretroactive supportfamily procedurecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the husband's appeal against the visitation and holiday regime remained justiciable after a partial settlement

Extrahierter Entscheid

The appeal was struck out as moot to the extent covered by the parties' partial settlement.

Extrahierte Begründung

The parties concluded a binding partial agreement at the hearing amending the visitation schedule, so there was no longer a live dispute on that point.

Kernrechtsfrage

Whether the husband's income for maintenance calculation should be fixed at CHF 4,791 or lower

Extrahierter Entscheid

The first instance income assessment was upheld in substance, but the appellate court recalculated the relevant income and maintained a monthly net income basis of CHF 4,791.

Extrahierte Begründung

The court found the additional 'all-rounder' earnings and the restaurant business supported an overall earning capacity at that level; losses from the sole proprietorship were not to be offset against the earned income from the other activities.

Kernrechtsfrage

How the wife's income should be assessed, including mentor work and child allowance

Extrahierter Entscheid

No income from mentor work was imputable, and the child's monthly allowance paid to the wife had to be added to her income.

Extrahierte Begründung

The husband accepted that the mentor activity had been involuntarily discontinued. The child allowance paid to the wife counts as income under the cantonal practice, whereas the employer's deduction of a related amount was separately accounted for.

Kernrechtsfrage

What monthly maintenance contributions the husband must pay for the wife and children

Extrahierter Entscheid

Maintenance was set at CHF 2,400 per month from 1 August 2012 to 15 December 2012, and CHF 1,450 per month from 16 December 2012 onward, with CHF 600 per child plus child allowances and the balance for the wife.

Extrahierte Begründung

Using the parties' adjusted incomes, corrected budget items, and the husband's new housing costs as of 16 December 2012, the court recalculated the surplus distribution and reduced the maintenance order accordingly.

Kernrechtsfrage

Whether CHF 6,700 already paid by the husband should be credited

Extrahierter Entscheid

Yes, the husband was credited with CHF 6,700 already paid for August to November 2012.

Extrahierte Begründung

Prior maintenance payments are to be deducted from retroactively ordered support, and the payments were established by receipts and the wife's confirmation.

Kernrechtsfrage

Whether the parties were entitled to free legal aid on appeal

Extrahierter Entscheid

Both parties were granted free legal aid for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

After application of the relevant existence-minimum test plus a 15% surcharge, neither party had disposable income or assets sufficient to finance litigation, and their positions were not hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and counsel compensation

Extrahierter Entscheid

The husband was ordered to bear the court costs of CHF 1,400, which were taken over by the state due to legal aid; each party bore its own party costs, and counsel were compensated from state funds.

Extrahierte Begründung

Because the husband largely lost and the case was a family-law dispute, the court allocated costs accordingly under the ZPO and applied state-funded compensation due to legal aid.

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