Insufficient reasoning in debt enforcement complaint

36 04 244Übriges Gericht06.07.2004Inadmissible

Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Cantonal Court, acting as supervisory authority in debt enforcement matters, examined a complaint against an adjusted seizure decision by the Arlesheim debt enforcement office. The complainants stated only the income and minimum-existence amounts for the debtor’s family, but did not substantively address the disputed calculation items or explain which allowances were wrong. The court held that the complaint lacked the required reasoning and therefore did not enter into it.

Regest

Art. 20a SchKG; § 11 EG SchKG; § 15 VwVG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Die Begründungspflicht ist zwar nicht überspannt zu handhaben; erforderlich ist jedoch mindestens eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und die kurze Darlegung, inwiefern und aus welchen Gründen sie als rechtsfehlerhaft erachtet wird. Blosses Aufstellen von Zahlenkolonnen oder tabellarischen Gegenüberstellungen genügt nicht, wenn daraus nicht ersichtlich wird, welche Punkte des Entscheids beanstandet werden und weshalb. Fehlt eine solche minimale sachbezogene Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2004 (36 04 244)

Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält (Art. 20a SchKG, § 11 EG SchKG, § 15 VwVG; E. 3).

3. Das Betreibungsamt Arlesheim hat mit Verfügung vom 12. Mai 2004 die Pfändung auf Begehren der Schuldnerschaft in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG den veränderten Verhältnissen angepasst und in einer separaten Erläuterung die strittigen Positionen bei der Berechnung des Existenzminimums kommentiert. Die Schuldner beanstanden mit betreibungsrechtlicher Beschwerde die Ermittlung des unpfändbaren Notbedarfs anlässlich des Pfändungsvollzuges. In der Begründung der Rechtsschrift vom 24. Mai 2004 haben die Beschwerdeführer ausführen lassen, auf welchen Betrag sich das Einkommen und das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie belaufe. Es ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorab zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. § 11 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss angeben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält. Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift lediglich ausführen lassen, auf welchen Betrag sich das Einkommen und das Existenzminimum der Familie des Schuldners belaufe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den strittigen Positionen hat er in der Beschwerdebegründung hingegen vermissen lassen. Es finden sich keinerlei Ausführungen, welche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag unrichtig erhoben worden seien oder in welchem Ausmass bzw. aus welchem Grund diese zu ändern seien. Es kann nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sein, aus den beiden tabellarischen Darstellungen in der Beschwerdebegründung die divergenten Position herauszusuchen und daraus eine unterlassene Begründung abzuleiten. Da die Beschwerdebegründung folglich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Entscheid AB SchKG vom 6. Juli 2004 i.S. K. (36-04/244/LIA)

Schlagwörter

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