Retroactive phone surveillance approved for six months

350 16 634Strafgericht / Strafkammer23.12.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft public prosecutor sought approval for retroactive surveillance of a mobile phone number used by A. in an investigation for repeated theft, property damage and trespass. The Zwangsmassnahmengericht held that the file showed a sufficient urgent suspicion and that the measure was necessary because the investigation would otherwise be disproportionately difficult. It approved the surveillance retroactively for six months, imposed statutory restrictions on the use of records and incidental findings, and fixed the court fee at CHF 250, to be allocated by the authority concluding the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 273 StPO; retroactive disclosure of traffic and billing data and subscriber identification requires prior judicial approval. Approval is possible where there is an urgent suspicion of a felony or misdemeanor and the conditions of Art. 269 para. 1 lit. b and c StPO are met. Urgent suspicion is assessed on the basis of concrete, objective indications and requires a probability of conviction exceeding mere possibility; the coercive-measures court must not conduct a full evidentiary trial or definitively resolve admissibility questions reserved to the trial court. For the approval stage, it suffices that the evidence supporting suspicion is not manifestly unusable. If granted, the measure may be limited to offense-related material; incidental findings and privileged material are subject to the statutory regimes of Art. 278 and 271 para. 3 StPO, respectively.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.12.2016 (350 16 634)

Geheime Überwachung

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen **Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,**Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen

A.

vertreten durch Dr. Felix López, Advokat, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel

Beschuldigte Person

Betreffend Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A. , B. und C. eine Untersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 139, 144 und 186 StGB).

B.

Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.jjjj die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X. (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschuldigte werde verdächtigt, zusammen mit B. und C. mehrere Einbruchdiebstähle nach der Methode Y. (Rammbock-Methode mit einem Holzbalken) begangen zu haben.

I. Erwägungen

1.

1.1 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.

1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die erforderlichen Unterlagen innert dieser Frist eingereicht.

2.

2.1 Besteht der dringende Tatverdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies  StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskunft verlangen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (lit. a) oder über Verkehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Auskünfte können unabhängig von der Dauer der Überwachung bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).

2.2 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Der dringende Tatverdacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: MarkPieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 2016, S. 133). Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht (NiklausSchmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts beziehungsweise zur Schuldfrage hat der Zwangsmassnahmenrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.

Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (MarkusHug, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6). Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (NiklausOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901).

2.3 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.

2.4 In Bezug auf den dringenden Anfangstatverdacht gegen die Beschuldigte kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2016 (350 16 579) verwiesen werden. Auch wenn fraglich ist, ob die Ergebnisse des Einsatzes des GPS am Fahrzeug BS xxxxx unter den gegebenen Umständen (keine Anordnung gemäss Art. 280 StPO) verwertbar sind, kann sich das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die entsprechenden direkt oder indirekt erlangten Ermittlungsergebnisse abstützen.

2.5 Im Fahrzeug der Beschuldigten ist ein Mobil-Telefon mit der Rufnummer xxx xxx xx xx sichergestellt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 20.12 2016 hat B. angegeben, dass er eine „A. “ kenne und deren Rufnummer xxx xxx xx xx auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe (Rz. 84-109).

2.6 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X. (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A. , B. und C. erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) verdächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage sodann davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).

2.7 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A. , B. und C. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs am 21.12.2016 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X. (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 zu genehmigen.

3.

Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit, wobei die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann (Art. 279 StPO). Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393-397 StPO beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).

II. Kosten

Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--.

Im vorliegenden Fall ist die Gebühr auf Fr. 250.-- festzusetzen. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.

Es wird e n t s c h i e d e n :

1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21.12.2016 wird die angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx von X. (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A. , B. und C. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016bis zum 21.12.2016 genehmigt.

2. a) Es dürfen nur Aufzeichnungen ausgewertet werden, die sich in irgend einem Zusammenhang direkt oder indirekt, offen oder verdeckt auf die in der Anordnungsverfügung genannten Delikte der beschuldigten Person und allfälliger Dritter beziehen.

b) Allfällige Zufallsfunde gegen die beschuldigte Person oder Dritte dürfen nur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 278 StPO erfüllt sind und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes vorliegt.

c) Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, sind gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 276 Abs. 1 StPO).

d) Informationen einer anderen als der überwachten Person, über die diese gemäss den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern könnte, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten. Sie dürfen nicht verwendet werden (Art. 271 Abs. 3 StPO).

e) Spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens ist den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer der Überwachung unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO mitzuteilen.

3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.-- erhoben (§ 11 GebT).

Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

Schlagwörter

surveillanceurgent suspiciontraffic datasubscriber identificationretroactive approvalincidental findingsprivileged informationcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the retroactive surveillance request under Art. 273 StPO was admissible and sufficiently justified.

Extrahierter Entscheid

The request met the statutory requirements, including urgent suspicion of a felony/misdemeanor and the conditions for retroactive data disclosure.

Extrahierte Begründung

The court found sufficient concrete indications of serious offenses and A.'s involvement, relied on the file evidence despite unresolved questions about earlier GPS evidence, and held that the investigation would otherwise be disproportionately difficult.

Kernrechtsfrage

Whether the surveillance should be approved for the requested retroactive period and subject to restrictions on use and notification.

Extrahierter Entscheid

The surveillance was approved retroactively for 21 June 2016 to 21 December 2016, subject to statutory limits on use, incidental findings, storage, destruction, and later notification.

Extrahierte Begründung

The court approved the measure but imposed conditions limiting analysis to relevant offenses, requiring judicial approval for incidental findings, and ordering segregation/destruction of unnecessary or privileged material.

Kernrechtsfrage

Court fee for the decision.

Extrahierter Entscheid

A fee of CHF 250 was imposed; allocation of the fee was left to the authority concluding the proceedings.

Extrahierte Begründung

The applicable cantonal tariff allowed a fee within the stated range, and the court fixed it at CHF 250 for this decision.

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