Approval of covert retrieval of mobile IP data

350 14 418Strafgericht / Strafkammer03.10.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft coercive measures court approved the prosecutor's request to secure and disclose stored IP data from mobile antenna controllers in an investigation for attempted serious bodily harm against unknown perpetrators. It held that this covert measure is comparable to retrospective collection of routing and subscriber data and to an antenna search, so the judicial approval requirements of Art. 273 StPO apply by analogy. The request was considered sufficiently specific as to time and place and proportionate because it targeted a narrowly defined route and likely only a small number of persons.

Omnilex-Regeste

Art. 273 StPO; covert securing and disclosure of stored IP data from mobile antenna controllers is analogous to retrospective data collection and antenna search; judicial approval required. Where the StPO and BÜPF contain no express regulation for such secret access to mobile network metadata, the provisions governing comparable retrospective identification measures are applicable by analogy. The measure is permissible if it is sufficiently delimited in time and place, based on concrete investigative indications, does not involve content surveillance, and is proportionate in light of the expected limited number of affected persons (consid. 1, 2.3, 2.4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2014 (350 14 418)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Oktober 2014

Geheime Überwachung

Sicherung und Edition von IP-Daten von Mobil-Telefonen Die Sicherung und Herausgabe gespeicherter IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-Antennen-Controller kann analog zu Art. 273 StPO genehmigt werden.

Erwägungen

1.

1.1 Im vorliegenden Fall sollen die IP-Daten (2G, 3G und 4G) von Mobil-Telefonen gesichert und ediert werden. Eine mobile IP ermöglicht es Nutzern von mobilen Geräten, von einem Rechnernetz in ein anderes zu wechseln und dabei gleichzeitig eine feste IP-Adresse zu behalten. Dadurch wird sichergestellt, dass ein mobiler Rechner (d.h. auch ein Smartphone) stets über eine permanente IP-Adresse erreichbar ist, auch wenn ein Netzwechsel stattfindet. Es wird nicht das Kommunikationsverhalten im engeren Sinn überwacht, d.h. ob Verbindungen zustande gekommen sind bzw. welchen Gesprächsinhalt solche Verbindungen allenfalls haben. Vielmehr kann unabhängig von einer allfälligen Kommunikation der Standort eines Gerätes festgestellt werden. Diese Information fällt auch im Rahmen einer „normalen“ Telefonüberwachung an, da es sich um klassische Randdaten handelt. Im Gegensatz zum Auslesen von Randdaten aus einem beschlagnahmten Rechner (u.a. auch Mobiltelefon) handelt es sich bei dieser Art der Ermittlung von IP-Adressen um eine geheime Massnahme, da der Betroffene (Inhaber des Gerätes) keine Kenntnis davon hat. Es handelt sich deshalb bei einer Sicherung und Edition von IP-Daten von Mobil-Telefonen um eine Überwachungsart, welche vergleichbar mit einem Antennensuchlauf gemäss Art. 16 lit. e VÜPF ist. Mit einem Antennensuchlauf sollen das Mobiltelefon oder die Rufnummer einer beschuldigten Person ermittelt werden, von der bekannt ist, dass sie an verschiedenen Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt telefoniert hat. Es handelt sich dabei um eine Art der rückwirkenden Überwachung der Rechnungs- und Randdaten.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen gilt Vergleichbares für die Sicherung und Herausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller. Somit bedarf eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Das Genehmigungsverfahren und die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und Herausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller sind allerdings weder in der StPO noch im BÜPF geregelt. Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei dieser Art der Beweismittelbeschaffung um einen Vorgang, welcher mit einer rückwirkenden Ermittlung der Rechnungs- und Randdaten / Teilnehmeridentifikation vergleichbar ist. Wie bei einem Antennensuchlauf gemäss Art. 16 VÜPF rechtfertigt es sich nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts deshalb, die hierfür geltenden Bestimmungen analog anzuwenden.

(…)

2.3 Bei Antennensuchläufen im Rahmen einer Rasterfahndung gegen eine noch unbekannte Täterschaft werden Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen Teilnehmern erfasst und (vorerst anonymisiert) miteinander abgeglichen, um aus Randdaten verschiedener Tatorte oder Tatzeiten die Schnittmenge von konkret Verdächtigen zu ermitteln. Somit muss für die zu erhebenden Randdaten (zusammen mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen) eine eindeutige Selektion möglich sein. Dies muss auch für die Sicherung und Herausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-Antennen-Controller gelten. Eine Selektion ist beispielsweise möglich, wenn neben Ort und Zeit eines Standortes weitere Angaben über den Verdächtigen vorhanden sind oder wenn Ort und Zeit von zwei Standorten bekannt sind, so dass die Anbieterin aufgefordert werden kann, nur diejenigen IP-Daten herauszugeben, die an beiden Orten registriert worden sind.

Im vorliegenden Fall soll ermittelt werden, wer die fragliche „Flucht-Route“ abgefahren ist. Es handelt sich um ein klar abgegrenztes Gebiet in zwei Wohnquartieren. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls ermittelte Treffer eine kleine Anzahl von Personen treffen. Schliesslich müsste sich eine betroffene Person am 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr auf der Route Ecke A. strasse/B. strasse, C. strasse, Ecke D. strasse/E. strasse von der E. strasse in X. nach Y. bewegt haben. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme kann deshalb als verhältnismässig bezeichnet werden.

2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen Unbekannt wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 22. September 2014 angeordnete Sicherung und Herausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-Antennen- Controller vom 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr, für das Gebiet Ecke A. strasse/B. strasse, C. strasse, Ecke D. strasse/E. strasse von der E. strasse in X. , ist demnach zu genehmigen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht analog zu Art. 273 StPO, sondern anhand des Kriterienkatalogs geprüft wird, welchen das Schweizerische Bundesgericht in BGE 137 IV 340 E. 6.1 für den Antennensuchlauf aufgestellt hat (dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens, Gesuchte müssen individualisierbar sein, Subsidiarität, keine inhaltliche Überwachung der Gespräche bzw. SMS, kleine Schnittmenge).

(…)

Schlagwörter

covert surveillanceIP datametadataantenna searchproportionalityjudicial approvalretrospective data collection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the covert securing and disclosure of stored IP data from mobile antenna controllers required judicial approval by analogy to Art. 273 StPO and could be authorized.

Extrahierter Entscheid

Yes. The measure is comparable to a retrospective collection of routing and subscriber data or an antenna search and therefore requires judicial approval; the statutory requirements may be applied by analogy.

Extrahierte Begründung

The court held that the measure is secret because the device holder is unaware of it, while it does not monitor content but allows location tracing through stored metadata. As the StPO and BÜPF do not expressly regulate this procedure, the rules governing comparable retrospective data collection and antenna searches apply by analogy. The concrete request was sufficiently delimited in time, place, and suspected route, making the measure proportionate.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.