No later notice of surveillance to third parties

350 13 810Strafgericht / Strafkammer19.05.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft compulsory measures court dealt with the prosecution's request under Art. 279(2) StPO to dispense with post-surveillance notice. A telephone surveillance had been authorized as a third-party measure against A. on B.'s registered mobile number. The court held that the line had in fact been used exclusively by A., so B. was not a third person within the meaning of Art. 270 lit. b StPO; there were also no indications that C. had actively used the phone. As a result, the court found no notification duty toward B. or C. and granted the request.

Omnilex-Regeste

Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO; Mitteilung der Überwachung an Drittpersonen bei bloss formeller Anschlussinhaberschaft: Eine Drittüberwachung setzt voraus, dass der Dritte den Anschluss oder die Adresse tatsächlich aktiv benutzt und dadurch von der Überwachung betroffen wird. Ist ein auf einen Dritten registrierter Anschluss ausschliesslich von der beschuldigten Person verwendet worden, liegt keine Drittperson im Sinn von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vor; mangels aktiver Benutzung besteht auch gegenüber weiteren Personen keine Mitteilungspflicht. Die Nachmitteilung kann daher unterbleiben, wenn die betroffene Drittperson nicht als überwachte Drittperson qualifiziert (E. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Mai 2015 (350 15 240)

Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung

Wird im Rahmen einer Drittüberwachung festgestellt, dass ein Anschluss ausschliesslich durch die beschuldigte Person benutzt worden ist, so muss die Überwachung der Drittperson nicht nachträglich mitgeteilt werden.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

19. Mai 2015

Geheime Überwachung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte in diesem Verfahren am 25. Oktober 2013 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von B. (Vater von C. ) als Drittpersonenüberwachung (350 13 810).

Mit Eingabe vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf Mitteilung dieser Überwachung gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO beantragt. (…)

In Erwägung, dass:

• gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO die nachträglich Mitteilung einer Überwachung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist;

• die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestellten Fragen beantwortet hat;

• die Überwachung des Mobiltelefons von B. (Rufnummer xxx xxx xx xx) als Drittperson im Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlung mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, unter anderem z.N. von C. , genehmigt worden ist;

• das Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (unter anderem z.N. von C. ), mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeklagt werden wird;

• das Verfahren gegen A. wegen Förderung der Prostitution eingestellt werden wird;

• die Ergebnisse der Überwachung des Mobil-Telefons mit der Rufnummer xxx xxx xx xx im Verfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Beweismittel verwendet werden;

• somit die Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx A. mitzuteilen ist;

• die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitteilt;

• als Drittperson gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Anschlussüberlasser gilt;

• eine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO nur vorliegt, wenn der Dritte die Adresse oder den Anschluss ebenfalls aktiv benutzt und deshalb durch die Überwachung betroffen wird;

• keine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt, wenn eine Person einen Anschluss auf sich registrieren lässt, die entsprechende SIM-Karte aber unverzüglich weiterverkauft, da in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die registrierte Person den Anschluss benutzt (RolandWolter, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 258; ThomasHansjakob, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 7);

• die Rufnummer xxx xxx xx xx welche auf B. eingetragen ist, ausschliesslich durch A. verwendet worden ist;

• somit B. nicht als Anschlussinhaber gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gelten kann;

• keine Hinweise vorliegen, dass B als Nachrichtenmittler gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 2

StPO gelten kann;

• B. in diesem Verfahren nie als Beschuldigter gegolten hat;

• somit gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Mitteilung der Überwachung an B. besteht;

• der Beschuldigte die SIM-Karte der Rufnummer xxx xxx xx xx von B. in seinem eigenen Mobil-Telefon Samsung benutzt hat, in welchem über den zweiten Steckplatz für SIM-Karten seine Rufnummer yyy yyy yy yy betrieben worden ist;

• demnach keine Hinweise vorliegen, dass C. dieses Mobiltelefon aktiv benutzt hat, das heisst Verbindungen hergestellt oder angenommen hat;

• somit die Überwachung auch nicht C. mitzuteilen ist;

Schlagwörter

surveillance noticethird-party surveillancetelecommunicationscompulsory measurescriminal procedurenotification duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court should allow the later notification of the surveillance to be omitted under Art. 279(2) StPO.

Extrahierter Entscheid

The request was granted because the surveillance results would be used as evidence in the case against A., and notification was not necessary as to B. or C.

Extrahierte Begründung

Art. 279(2) StPO permits postponing or omitting notification if the information is not used as evidence and overriding public or private interests require it; here, however, the court found that B. was not a third person within Art. 270 lit. b Ziff. 1 or 2 StPO because the monitored line was used exclusively by A., and there were no indications that C. actively used the device. Therefore, no notification duty existed under Art. 279(1) StPO for B. or C.

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