No jurisdiction to approve concealed installation of surveillance devices

350 13 745Strafgericht / Strafkammer24.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft coercive measures court dealt with a prosecutor's request concerning technical surveillance in a parking garage. The court held that the request for approval of the concealed installation of the video surveillance system went beyond the surveillance measure ordered by the prosecutor and therefore could not be approved by the court. It left open whether entry into protected premises would also have required separate authorization. The application was not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 280 StPO; scope of judicial approval of technical surveillance measures; the coercive measures court may not authorize more than the surveillance measure ordered by the prosecutor. If the prosecutor's order does not itself include entry into protected premises for installation purposes, the court cannot add such authorization by way of approval; the question whether a separate house-search warrant is required remains open (consid. 4.2-4.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2013 (350 13 745)

Technische Überwachung

Genehmigung der Anordnung von Überwachungsgeräten, die heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten angebracht werden Müssen zum Anbringen von Überwachungsgeräten heimlich bzw. gegen den Willen der Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden. Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im konkreten Fall ist die Frage offen gelassen worden.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

24. September 2013

Erwägungen

1.

4.

(…)

4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt überdies die Genehmigung von: "*Installation und Betreibung einer Videoüberwachungsanlage, die in geeignete und/oder bestehende Infrastruktur der Einstellhalle versteckt eingebaut wird oder an einer geeigneten Stelle im südlichen Bereich versteckt montiert oder abgestellt wird."*Die Videoüberwachung als solche wird durch den vorliegenden Entscheid genehmigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun darüber hinaus die Genehmigung der Installation der Videoüberwachungsanlage.

4.2 Die Anordnung des Einsatzes eines technischen Überwachungsgerätes erfolgt einzig durch die Staatsanwaltschaft (Art. 280 StPO). Müssen zum Anbringen solcher Geräte heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden (NiklausSchmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 280 N 4). Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen (BeatRhyner/DieterStüssi, in: Gianfranco Albertini / Bruno Fehr / Beat Voser [Herausgeber], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 467). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan.

4.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 der Anordnung den Einsatz der Videoüberwachungsanlage angeordnet. Ziff. 2 und 3 befassen sich mit den Modalitäten der Auswertung, Ziff. 4 mit der Überwachung von Geheimnisträgern gemäss Art. 170-173 StPO, Ziff. 5 mit dem Umgang von Zufallsfunden sowie Ziff. 6 und 7 mit der Rückmeldung von Vorfällen an die Staatsanwaltschaft. Da das Zwangsmassnahmengericht keine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme hinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Die Frage, ob die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen und die Installation von Überwachungsgeräten durch das Zwangsmassnahmengericht überhaupt genehmigt werden muss, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Immerhin ist vorliegend zu beachten, dass die A. AG der angeordneten Überwachung offenbar zugestimmt hat und damit auch ihr Einverständnis für das Betreten der Einstellhalle erteilt hat.

Schlagwörter

technical surveillancevideo surveillancejudicial approvalhouse entrynon-entrycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could approve the concealed installation of the surveillance equipment beyond the prosecutor's order.

Extrahierter Entscheid

The request was not admissible to the extent that it went beyond the surveillance measure already ordered by the prosecutor.

Extrahierte Begründung

Under Art. 280 StPO the order of a technical surveillance measure is issued by the prosecutor. The court cannot grant approval extending beyond the ordered measure. Whether entry into protected premises must be separately authorized was left open.

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