Release from early sentence execution and ordering of security detention

350 13 730Strafgericht / Strafkammer12.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused, prosecuted for aggravated narcotics offenses, had been in detention and later entered early sentence execution. After he filed a motion for release, the Zwangsmassnahmengericht held that the request withdrew his consent to early execution and required a formal security-detention order to maintain lawful custody. Because serious suspicion and flight risk persisted and no substitute measures were available, the release request was denied. The court ordered security detention until 10 December 2013, considering the upcoming trial date and the continued proportionality of detention.

Omnilex-Regeste

Art. 230 StPO, Art. 227 Abs. 7 StPO; release request from early sentence execution and ordering of security detention: early sentence execution is based on the accused's consent and does not constitute an autonomous legal title for continued procedural detention. By filing a release request, the accused withdraws that consent; the court must then decide whether the detention requirements are met and, if continued custody is justified, order investigative or security detention as the new legal basis. An initial security-detention order may, in exceptional cases, extend beyond three months where it is already foreseeable that the grounds for detention will persist and the case posture is comparable to a continuation of detention, subject to proportionality and the possibility of timely prolongation under Art. 227 Abs. 4 StPO (consid. 4.1-4.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2013 (350 13 730)

Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

12. September 2013

Haftentlassung

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)

Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde.

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung X. , seit dem 30. August 2012 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde er am 12. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (350 12 395). (…) Am 2. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten erhoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt. Am 10. Juli 2013 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, so dass das Verfahren 350 13 602 betreffend Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft abgeschrieben werden konnte.

Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 28. August 2013, bestätigt am 5. September 2013, beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. (…)

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die angeklagte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).

Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die angeklagte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegende Haftentlassungsgesuch zuständig. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft vollzogen wird.

1.2

Auch Gefangene im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung und können sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK berufen. Sie können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen, wobei es sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft handelt. Ist die erstandene Haft, einschliesslich des vorzeitigen Vollzugs, in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (MatthiasHärri, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N 19 ff).

2.

(…)

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich und im Hinblick auf die ausstehende Durchführung der Verhandlung vor dem Strafgericht ist die Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

4.

4.1

Der Beschuldigte befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft getreten ist. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug soll es ermöglichen, dass die beschuldigte Person auf ihren ausdrücklichen (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung in den für sie unter mancherlei Aspekten günstigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt werden kann. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt kein eigentlicher Rechtstitel für die Haft vor. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr aus eigenem Willen in Haft. Aus diesem Grund entfällt auch die regelmässige Haftüberprüfung. Sobald der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellt, zieht er sinngemäss sein Einverständnis zur Inhaftierung zurück. Es ist deshalb festzuhalten, dass ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft ein Widerruf in Bezug auf eine Inhaftierung ohne Hafttitel darstellt. Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2012, SBK.2012.100 [CAN online 2012 Nr. 23], bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012 ).

4.2

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232 ). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate).

4.3

Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft und somit nicht auf freiem Fuss. Es handelt sich deshalb nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne einer Neuinhaftierung, wenn das Zwangsmassnahmengericht nun die Sicherheitshaft anordnet. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft angeordnet wird. Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verhandlung vor Strafgericht findet am 2./3. Dezember 2013 und am 6. Dezember 2013 statt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Sicherheitshaft bis zum 10. Dezember 2013 anzuordnen. Falls es Verzögerungen im Verfahren vor Strafgericht gibt, ist es diesem möglich, fristgerecht (Art. 227 Abs. 4 StPO) einen allfälligen Verlängerungsantrag einzureichen.

5. -6.

(…)

Schlagwörter

pre-trial detentionsecurity detentionearly sentence executionflight riskrelease requestproportionalityconsent withdrawal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for release from early sentence execution should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because strong suspicion, flight risk, and no sufficient substitute measures remained present; detention was still proportionate pending trial.

Extrahierte Begründung

The court found the detention grounds still existed and the forthcoming trial meant the continued deprivation of liberty remained justified.

Kernrechtsfrage

Whether security detention had to be ordered after withdrawal of consent to early sentence execution

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the accused sought release from early sentence execution, the court had to order investigative or security detention to provide a legal basis for continued procedural detention.

Extrahierte Begründung

Early sentence execution rests on the accused's consent and is not itself a detention title. After the release request, consent is withdrawn and the court must replace it with a formal detention order.

Kernrechtsfrage

Duration of the ordered security detention

Extrahierter Entscheid

Security detention was ordered until 2013-12-10.

Extrahierte Begründung

Although ordinary initial detention is limited to three months, the court treated the situation as comparable to a detention continuation because the accused was already deprived of liberty; an exception was justified since the trial date was already set after three months and detention grounds were expected to persist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.