Late approval request for covert surveillance under Art. 274 StPO

350 12 275Strafgericht / Strafkammer18.06.2012Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft coercive measures court dealt with a prosecution request for approval of real-time telephone surveillance of A. The court held that, where the file does not show when the surveillance order was effectively transmitted to the service, the date on the order itself governs for purposes of the 24-hour deadline in Art. 274(1) StPO. It further held that even a delay of several days may exceptionally not preclude consideration of the request if the court could still issue a decision within the five-day period of Art. 274(2) StPO and the prosecution otherwise acted promptly.

Omnilex-Regeste

Art. 274 Abs. 1 und 2 StPO; verspätete Einreichung des Genehmigungsantrags betreffend Überwachung: Kann der Zeitpunkt der effektiven Übermittlung der Überwachungsanordnung an den Dienst nicht nachgewiesen werden, ist grundsätzlich das auf der Anordnung vermerkte Datum massgebend; die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für eine spätere Übermittlung (E. 1.2). Die 24-Stunden-Frist von Art. 274 Abs. 1 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; eine geringfügige Überschreitung lässt die Gültigkeit der Anordnung nicht ohne Weiteres dahinfallen. Mehrtägige Fristversäumnisse sind zwar grundsätzlich erheblich, doch kann das Genehmigungsgesuch ausnahmsweise dennoch behandelt werden, wenn das Zwangsmassnahmengericht den Entscheid innert der Fünf-Tage-Frist von Art. 274 Abs. 2 StPO hätte treffen können und die Verfahrensführung insgesamt beförderlich erfolgte.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 (350 12 275)

Sofern aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann ein Überwachungsanordnung effektiv dem Dienst zugestellt worden ist, ist dasjenige Datum massgebend, welches auf der Überwachungsanordnung aufgeführt ist. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid doch innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juni 2012

Geheime Überwachung Folgen verspäteter Antrag

Sofern aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann ein Überwachungsanordnung effektiv dem Dienst zugestellt worden ist, ist dasjenige Datum massgebend, welches auf der Überwachungsanordnung aufgeführt ist. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid doch innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, führt gegen A. eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 11. Juni 2012 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobil-Telefons von A. für die Zeit bis zum 8. August 2012 an. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Eingang beim Zwangsmassnahmengericht per Fax am 14. Juni 2012) hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…).

Erwägungen

(…)

1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (MarcJean-Richarddir-Bressel, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4). Es muss deshalb aus der Anordnung ersichtlich sein, wann sie dem Dienst zugestellt wurde, wobei wegen der Frist in Stunden das Datum nicht genügt, sondern auch die Uhrzeit eine Rolle spielt (ThomasHansjakob, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 274 N 6 ff.).

Vorliegend wird aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, wann genau (Datum und Uhrzeit) die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom 11. Juni 2012 betreffend Echtzeitüberwachung der Rufnummer x dem Dienst zugestellt hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese am 11. Juni 2012 zu Handen des Dienstes der Schweizerischen Post übergeben worden oder bereits am 11. Juni 2012 an diese Behörde gefaxt worden ist. Fest steht allerdings, dass der entsprechende Antrag erst am 15. Juni 2012 per Post beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen ist, nachdem er bereits am 14. Juni 2012 an das Zwangsmassnahmengericht gefaxt worden ist. Aus der Formulierung, dass der Genehmigungsantrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung, d.h. seit der Übermittlung an den Dienst, beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist und der Tatsache, dass das Gericht innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen) die Anordnung der Überwachung zu genehmigen hat, kann geschlossen werden, dass der Genehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten) innert 24 Stunden seit der Anordnung (Übermittlung an den Dienst) beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen sein muss.

Da nicht nachvollzogen werden kann, wann dem Dienst die Überwachungsanordnung übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies bereits am 11. Juni 2012 geschehen ist (Faxübermittlung oder Übergabe an die Schweizerischen Post). In Fällen, in denen das Datum der Überwachungsanordnung nicht mit demjenigen der Übermittlung übereinstimmt, hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Zeitpunkts der effektiven Übermittlung zu erbringen. Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt, in welchem die Überwachungsanordnung tatsächlich beim Dienst eingetroffen ist. Es kann somit festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft den Genehmigungsantrag verspätet beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht hat.

In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt.

Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2012 die Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A. , die mit der Rufnummer x verwendet wird, für die Zeit bis zum 8. August 2012 angeordnet hat. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und dem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt. Mit Entscheid vom 13. Juni 2012 hat das Zwangsmassnahmengericht die Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A. , die mit der Rufnummer x verwendet wird, für die Zeit vom 11. Juni 2012 bis zum 8. August 2012 genehmigt (350 12 269). Ebenfalls am 11. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft die aktive Überwachung der Rufnummer x von A. bis zum 8. August 2012 angeordnet und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt. Dieser Antrag ist am 14. Juni 2012 per Fax und am 15. Juni 2012 per Post beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, wobei als Beilage nur die Anordnung beigelegt worden ist, nicht aber die wesentlichen Akten. Aufgrund der gesamten Umstände scheint die Überwachung der Rufnummer x von A. gleichzeitig mit der Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A. , die mit der Rufnummer x verwendet wird, angeordnet worden, aber verspätet beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht worden zu sein.

Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachungsanordnung und den Genehmigungsantrag vermutlich gleichentags versandt hat. Dadurch hat sie das Anordnungs- bzw. Genehmigungsverfahren beförderlich durchgeführt. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können. Auch das Fehlen der wesentlichen Akten im Antrag betreffend Genehmigung der Überwachung der Rufnummer x kann insofern entschuldigt werden, als dass sie dem Antrag auf Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A. , die mit der Rufnummer x verwendet wird, beigelegen haben und es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Versehen gehandelt hat, dass die beiden Anträge nicht zusammen beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht worden sind.

(…)

Schlagwörter

covert surveillancefiling deadlineapproval requesttelecommunications surveillanceevidence of serviceorder period

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How to determine the start of the 24-hour filing period for an approval request when the effective transmission time of the surveillance order to the service cannot be established.

Extrahierter Entscheid

If the file does not show the exact transmission time, the date stated on the surveillance order is decisive; the prosecution must prove any later effective transmission.

Extrahierte Begründung

Because the 24-hour period under Art. 274(1) StPO is a short-hour deadline, the order must show when it was transmitted. If that cannot be verified, the date on the order is used as the reference point.

Kernrechtsfrage

Whether a request filed several days late under Art. 274(1) StPO may still be considered exceptionally.

Extrahierter Entscheid

Yes, exceptionally the request is still dealt with where the court could have decided within the five-day period of Art. 274(2) StPO and the delay does not prevent timely judicial review.

Extrahierte Begründung

The court treated the deadline as an order-time limit. Although a delay of several days is not merely minor, the request can still be examined if the court remained able to decide within five days from the order and the prosecution acted promptly overall.

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