Reasoning requirements for detention-extension request

350 12 102Strafgericht / Strafkammer06.03.2012Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an interim criminal detention matter, the accused argued that the prosecution’s request for extension of pre-trial detention was insufficiently reasoned and that certain evidence was unusable because counsel had not been notified and the confrontation procedure was defective. The Zwangsmassnahmengericht held that the request met the minimum reasoning requirements: it described the accusations, evidence, detention grounds, and proportionality. It also held that the admissibility of the contested evidence did not need to be decided in the detention proceedings, since it was not relied upon for the urgent suspicion and such questions generally belong to the trial court.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 227 StPO; scope of reasoning in a detention-extension request and review of evidence in detention proceedings: the prosecution must submit the essential files and reason the request in a manner that enables the accused to contest the detention effectively; it need not lodge the entire investigation file or specify every evidentiary item in detail. The detention court may rely only on the essential records submitted and accessible to the accused. Questions of evidentiary admissibility are, as a rule, for the trial court; in detention proceedings they are examined only insofar as the evidence is manifestly absolutely unusable within the meaning of Art. 141 Abs. 1 StPO (consid. 2.2–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2012 (350 12 102)

Verlängerung Untersuchungshaft

Begründung Verlängerungsantrag

Umfang der Begründung eines Haftverlängerungsantrags (Erw. 2.2). Überprüfung von Beweismitteln auf ihre Verwertbarkeit hin im Haftverfahren (Erw. 2.3).

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

6. März 2012

Erwägungen

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Orientierung, welcher hinsichtlich des Freiheitsentzugs und des Strafverfahrens durch Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV verdeutlicht wird (GeroldSteinmann, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 24). Dem Betroffenen muss auf verständliche Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen ihm die Freiheit entzogen wird. Ihm müssen insbesondere die ihm vorgeworfenen Straftaten und die Tatsachen, auf die sich die Festnahme beziehen, mitgeteilt werden (Hans Vest, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 31 N 18). Dieser Informationsanspruch soll es dem Beschuldigten ermöglichen, seine Verteidigung von Beginn an vorzubereiten und zu führen (Vest, a.a.O., Art. 32 N 23). Diese Grundsatz gilt auch in Zusammenhang mit der strafprozessualen Inhaftierung (MarcForster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 N 2).

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat einem Haftverlängerungsantrag die wesentlichen Akten beizulegen Art. 227 Abs. 2 StPO). Es müssen dabei dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle Untersuchungsakten vorgelegt werden. Es sind nur diejenigen Akten zu übermitteln, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht darf in der Folge seinen Entscheid nur auf Akten abstützen, welche ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in die der Beschuldigte hat Einsicht nehmen können (Forster, a.a.O., Art. 224 N 5, Fn. 37). Es besteht kein Anspruch auf verfrühte bzw. vollständige Akteneinsicht (Forster, a.a.O., Art. 225 N. 4). Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte innert Frist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO keine Einsicht in die wesentlichen Akten genommen hat. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass sich in den ihm bekannten Untersuchungsakten Unterlagen befinden, welche ihn entlasten können. Es wäre ihm freigestanden, diese zusammen mit seiner Stellungnahme beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Ebenso hat er darauf verzichtet, die Abnahme von Beweisen beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen, welche ohne weiteres verfügbar sind und den dringenden Tatverdacht entkräften können (Art. 225 Abs. 4 StPO, analog). Einsicht in die vollständigen Akten eines Strafverfahrens sind im Übrigen bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen (Art. 101 f. StPO). Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast bezüglich des Vorliegens von Haftgründen bei der Staatsanwaltschaft liegt (siehe auch: Entscheid ZGM 350 11 207 vom 28. April 2011 E. 2.2.3). Des Weiteren steht es dem Beschuldigten frei, nach Kenntnis allenfalls entlastender Umstände ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (NiklausRuckstuhl/ VolkerDittman/ JörgArnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 711).

2.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass sich der Haftverlängerungsantrag vom 23. Februar 2012 äusserst ausführlich auf zwei Seiten mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auseinandersetzt. Insbesondere legt die Staatsanwaltschaft detailliert dar, welche einzelnen Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und aus welchen Beweismitteln sich dieser Verdacht ergibt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse von Telefonkontrollen, die Umstände bei der Anhaltung, die Aussagen des Beschuldigten und eine Hausdurchsuchung bei ihm abstützt. Ebenso ist klar, welchen Umfang des Drogenhandels ihm vorgeworfen wird. Auch die Gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr werden eingehend beschrieben. Hinzu kommen ausführliche Darlegungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Es ist dem Beschuldigten somit möglich, sich sachgerecht und effektiv zu verteidigen, indem er Gründe angibt, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen. Es ist nicht notwendig, dass die Staatsanwaltschaft detailliert angibt, auf welches Telefonprotokoll im Einzelnen sie sich abstützt, zumal sie das Beweisrisiko trägt. Unter diesen Umständen ist der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die eingereichten wesentlichen Akten nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft schon in ihren Eingaben vom 31. Mai 2011, 26. August 2011 und 24. November 2011 auf jeweils 6 Seiten ausführlich dargelegt, weshalb die Haftgründe gegeben sind, wobei es sich jeweils weitgehend um Wiederholungen gehandelt hat. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob nicht sogar ein Verweis auf die vorangegangenen Eingaben möglich gewesen wäre, sofern sich am entsprechenden Sachverhalt nichts geändert hat, zumal es auch für das Gericht zulässig ist, auf Ausführungen in Anträgen bzw. älteren zu verweisen (siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010   vom 4. Januar 2010 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007   vom 21. Januar 2008 E. 5.4; BG. E 123 I 31E. 2).

2.3

Der Beschuldigte bringt erneut - wie schon in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2011 - vor, dass die Aussage von A. nicht verwertbar sei, da sein Verteidiger nicht zu ihrer Befragung geladen worden sei und ihm bisher noch nicht die entsprechenden vollständigen Akten zur Kenntnis gebracht worden seien. Zusätzlich sei die "Fotokonfrontation" unzulässig durchgeführt worden. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Belastungen seitens A. durch das Zwangsmassnahmengericht nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, so dass die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren nicht zu prüfen ist. Zusätzlich ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwertbarkeit von Beweismitteln in erster Linie vom Sachrichter und nicht vom Haftrichter zu beurteilen ist. Das zeigt sich daran, dass der Sachrichter unter Umständen in Abwägung der betroffenen Interessen auch formwidrig erhobene Beweise berücksichtigen darf (siehe auch: BG. E 131 I. 272.  E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2007   vom 23. August 2007 E. 1.2). Die sogenannte Frühwirkung der Beweisverwertungsverbote kann dagegen nur für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten (vgl. MarcJean-Richarddit-Bressel, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 229 N 3). Somit ist gesagt, dass als formwidrig gerügte Beweise vom Haftgericht dennoch für die Beurteilung des Tatverdachts herangezogen werde können, wenn sie nicht offensichtlich absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sind.

Schlagwörter

pre-trial detentionreasoned requestright to be heardurgent suspicionevidence admissibilitydefense rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution’s detention-extension request was sufficiently reasoned under the right to be heard and Art. 227 StPO.

Extrahierter Entscheid

The request was sufficiently reasoned because it identified the key accusations, the supporting evidence, the grounds for detention, and proportionality considerations.

Extrahierte Begründung

The prosecution need not file all investigation records; it must submit the essential files supporting or opposing detention. The accused had access to the relevant materials and could respond effectively. A detailed reference to every single piece of evidence is not required.

Kernrechtsfrage

Whether the allegedly unlawfully obtained evidence had to be examined for admissibility in the detention-extension proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The detention court did not need to assess the admissibility of the contested evidence because it was not relied on to establish the urgent suspicion, and admissibility is primarily for the trial court unless evidence is manifestly absolutely inadmissible.

Extrahierte Begründung

Evidence exclusion issues are generally decided by the trial judge, not the detention judge. Only absolute exclusionary rules can have an early effect in detention proceedings.

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