Pretrial detention disproportionate if a fine remains possible

350 11 557Strafgericht / Strafkammer30.11.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft considered a prosecutor’s request for pretrial detention against A. on suspicion of endangering life and attempted theft. It held that, on the current file, a fine could not be excluded and that detention may not be used to secure a sanction more severe than the punishment likely to be imposed. Detention was therefore only approved provisionally for two weeks, with the prosecution required to show in any extension request that a custodial sentence is actually likely.

Omnilex-Regeste

Art. 221 StPO; proportionality of pretrial detention where the foreseeable sanction may be a fine. Custodial detention for preventive purposes is inadmissible if, on the basis of the current investigation and prosecutorial assessment, a monetary penalty remains seriously possible; in such a constellation, detention would be more intrusive than the sanction to be expected. If a deprivation of liberty is not yet shown to be effectively probable, detention may at most be ordered temporarily, subject to a stricter substantiation requirement for any extension request (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2011 (350 11 557)

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit

Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird (in casu versuchter Diebstahl von Wohnwagen ab einem Firmengelände, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und nach eigenen Angaben vorbestraft), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. November 2011

Sachverhalt

Gegen A. wird ein Verfahren unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und versuchten Diebstahls (ev. bandenmässig) geführt. Am 28. November 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. November 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte praxisgemäss auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Erwägungen

1.

(…)

Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für zwei Wochen zu genehmigen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MarcForster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2).

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf die Beschwerde ist mit Beschluss vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten worden (470 11 215).

Schlagwörter

pretrial detentionproportionalityfinecustodial sentenceattempted theftpreventive detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether pretrial detention was proportionate where the expected sanction might be a fine rather than custodial punishment.

Extrahierter Entscheid

Detention could not be ordered to secure a possible fine; because a fine remained seriously possible, provisional detention was only approved for two weeks.

Extrahierte Begründung

Pretrial detention must not be more severe than the sanction likely to be imposed. Since the prosecution could not exclude a fine on the present file, custody to secure the expected sanction would be disproportionate.

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