Pre-trial detention may be prolonged despite pending mutual legal assistance

350 11 396Strafgericht / Strafkammer06.09.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft coercive measures court considered an application to prolong the accused's pre-trial detention in a drug-trafficking investigation. The accused argued that the proceedings had been delayed because the prosecution was awaiting documents from mutual legal assistance proceedings in Germany. The court held that the case was complex, the prosecution had actively pursued further investigative steps, and no unjustified delay by the foreign authorities was shown. It found no exceptional violation of the speed requirement warranting release and allowed detention to continue.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 212 Abs. 2 StPO: Pre-trial detention may be prolonged notwithstanding pending mutual legal assistance if the authorities have acted diligently overall and the case is complex. A violation of the speed requirement justifies release only exceptionally, namely where it is particularly serious and the authorities show themselves unwilling or unable to advance the case with the constitutionally and conventionally required expedition. Waiting for foreign assistance materials does not in itself constitute unlawful delay when the prosecution has promptly issued follow-up requests and no unjustified foreign dilatoriness is apparent.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. September 2011 (350 2011 396)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

6. September 2011

Verlängerung der Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit

Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn die Staatsanwaltschaft auf Unterlagen aus einem internationalen Rechtshilfeverfahren warten muss.

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland wird seit dem 29. Mai 2011 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt (u.a. Einfuhr von Kokain in die Schweiz). Seit dem 1. Juli 2011 befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft. In casu hat die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2011 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft X. /D gestellt hat, mit dem Auftrag, eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durchzuführen. Dieses Rechtshilfeersuchen ist am 21. Juli 2011 abgeschlossen worden. Am 23. Juni 2011 hat die Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft X. /D betreffend Auskunft über alle auf den Beschuldigten lautenden Bankkonti, der Edition von diesbezüglichen Unterlagen und deren Sperrung gestellt. Am 20. Juli 2011 hat die Staatsanwaltschaft um Auskünfte in Zusammenhang mit 2 Clubsmartkarten, 3 SIM-Karten und um die rückwirkenden Randdaten 3 Deutscher Rufnummern ersucht.

Erwägungen:

2.4

2.4.1 Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus zeitlichen Gründen unverhältnismässig werden. Einerseits muss das Verfahren so rasch wie möglich vorangetrieben werden, sodass die beschuldigte Person, welche sich auf die Unschuldsvermutung berufen kann, nicht unnötig lange in Haft bleibt. Es ist also das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV). Daneben muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann (sofern keine Überhaft droht) ausnahmsweise zur Haftentlassung führen, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.August 2011.1B_381/2011   Erw. 4.4 mit weiteren Verweisen).

2.4.2 Der Beschuldigte wird in mehreren Fällen des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz – mit mutmasslich zahlreichen beteiligten Personen – verdächtigt, wobei mindestens bezüglich des Delikts vom 29. Mai 2011 ein dringender Tatverdacht vorliegt (vgl. Ziff. 2.1.2). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe im Wesentlichen. Der vorliegende Fall ist insgesamt komplex und verlangt eine umfassende Untersuchung, welche zum heutigen Zeitpunkt weitgehend noch nicht abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. August 2011 aus, welche Aspekte im Besonderen noch abzuklären sind (vgl. Ziff. B, 3. Abschnitt).

Die Staatsanwaltschaft hat erstmals am 29. Mai 2011 ein Rechtshilfeersuchen an Deutschland betreffend eine Hausdurchsuchung gestellt. Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft seien die anlässlich dieser Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände ihr erst am 17. August 2011 vollständig zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft stellte am 23. Juni 2011, 5. Juli 2011 und 20. Juli 2011 weitere Rechtshilfeersuchen gestützt auf die jeweils aktuellen Erkenntnisse. Demnach ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht untätig war und nebst Befragungen weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen oder zumindest – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – veranlasst hat. Bezüglich der Tätigkeit der Deutschen Behörden ist festzuhalten, dass zwar bis zur Zustellung der beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einige Zeit verging, eine ungerechtfertigte Verschleppung der Untersuchung jedoch nicht erkennbar ist.

Im Ergebnis liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche ausnahmsweise aufgrund ihrer Schwere zu einer Haftentlassung führen könnte Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. September 2011 (350 11 396) Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 in diesem Verfahren ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 146)

Schlagwörter

pre-trial detentionspeed of proceedingsmutual legal assistancenarcoticsproportionalityinvestigative delay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether pre-trial detention had to be lifted because the investigation allegedly violated the speed requirement.

Extrahierter Entscheid

No. The authorities had continued the investigation actively, and waiting for mutual legal assistance material from Germany did not amount to unjustified delay.

Extrahierte Begründung

The case was complex, the prosecution had filed several mutual legal assistance requests, and the evidence from the foreign search was only returned later. No sign of inactivity or unjustified dilatoriness was shown, so the delay did not justify release.

Kernrechtsfrage

Whether continued pre-trial detention remained proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. No exceptional breach of the speed requirement was established, so detention could continue.

Extrahierte Begründung

Given the seriousness and complexity of the narcotics investigation and the ongoing evidentiary steps, the detention remained permissible.

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