Treppenlift costs deductible as invalidity expenses

26/2005Steuergericht / Steuerkammer08.04.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Tax Court held that the taxpayers could deduct CHF 33,041 spent on installing a stair lift in their home. Because the taxpayer was disabled and depended on the lift for mobility at home, the expense qualified as deductible invalidity costs under Art. 33(1)(h) DBG. The court rejected the tax administration’s argument that the installation was a value-enhancing investment.

Omnilex-Regeste

Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG; invalidity costs may include expenses for indispensable home adaptations that are necessary because of disability. A stair lift is deductible where it is required to secure mobility in the taxpayer’s dwelling and serves as an essential aid for the disabled person. The fact that the installation may be useless to non-disabled persons, or that it could theoretically affect the property value, does not preclude deductibility if the measure is not a mere comfort improvement but a medically and functionally necessary adaptation (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 8. April 2005 (26/2005)

Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes sind bei Invalidität abzugsfähig.

05-26 Abzug von Invaliditätskosten (Treppenlift)

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Auslagen für die Einrichtung eines Treppenliftes von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.

3. a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG werden von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Der Begriff der Krankheit im Steuerrecht entspricht demjenigen im Sozialversicherungsrecht. In Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 122 zu Art. 33). Als abzugsfähige Krankheitskosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. Nicht abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" übersteigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 63, S. 727; BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004). Ausgeschlossen ist demnach der Abzug von Aufwendungen für Mittel, die lediglich der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens dienen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] Nr. 41/2004 vom 24. September 2004 E. 2e).

b) Im vorliegenden Fall liess die Steuerverwaltung die Aufwendungen für die Einrichtung eines Treppenlifts in die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zum Abzug zu mit der Begründung, es handle sich dabei um eine wertvermehrende Investition. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der an der heutigen Verhandlung erschienene Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit und Behinderung offensichtlich nicht nur auf die Benützung eines Rollstuhles, sondern - wie sein Vertreter plausibel dargelegt hat - zu Hause auch auf die Benützung eines Treppenliftes angewiesen ist. Der Treppenlift stellt zweifelsohne für den Beschwerdeführer ein unabdingbares Hilfsmittel dar, welches die notwendige Bewegungsfreiheit zuhause überhaupt erst ermöglicht.

Der Einwand der Steuerverwaltung, der Einbau eines Treppenliftes stellten wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft dar, zielt schon deshalb ins Leere, weil für nicht Gehbehinderte ein Treppenlift von keinem Nutzen, sondern vielmehr eine unnötige Installation ist, welche Platz raubt, optisch negativ auffällt und somit nicht zu einer Wertvermehrung beiträgt.

Auch in der Lehre ist unbestritten und wird ausdrücklich anerkannt, dass die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes bei Invalidität abzugsfähig sind (Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N. 124).

Aus dem Gesagten ergibt sich somit zusammenfassend, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten und von ihnen selbst getragenen Kosten für den Einbau des Treppenliftes von Fr. 33'041.-- zum Abzug zuzulassen sind. Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Entscheid Nr. 26/2005 vom 8.4.2005

Schlagwörter

tax deductioninvalidity expensesstair lifthome adaptationdisabled taxpayer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the costs of installing a stair lift are deductible as illness, accident, or invalidity expenses under Art. 33(1)(h) DBG.

Extrahierter Entscheid

Yes. For a person who is disabled and dependent on a stair lift at home, the installation costs are necessary invalidity expenses and therefore deductible.

Extrahierte Begründung

The lift was an indispensable aid enabling basic mobility in the home. It was not a value-enhancing investment for non-disabled persons, but a useless and space-consuming installation for them. The court also referred to doctrine expressly recognizing such costs as deductible.

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