Late claim amendment in foreclosure lien schedule is forfeited

200 09 1275Übriges Gericht12.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the debt-enforcement office’s refusal to include an additional CHF 4,789.30 claim in the lien schedule for a foreclosed condominium unit. The supervisory court held that the filing period for claims in a real estate foreclosure is a forfeiture deadline. Because the additional claim was submitted only after the deadline and did not emerge from the public registers, it could not participate in the sale proceeds. The complaint was dismissed and the office’s refusal was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Art. 36 Abs. 1 VZG: Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen am Grundstück in der betreibungsrechtlichen Grundstückverwertung ist eine Verwirkungsfrist. Nach Fristablauf geltend gemachte, aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtliche Forderungen sind nicht in das Lastenverzeichnis aufzunehmen und nehmen am Verwertungserlös nicht teil. Eine nachträgliche Berichtigung einer zu niedrig angemeldeten Forderung begründet auch bei eigenem Irrtum des Gläubigers keine Ausnahme vom Verwirkungscharakter der Frist (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2010 (200 09 1275)

Bei der Eingabefrist für die Ansprüche am Grundstück in der Zwangsversteigerung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Eine erst nach Ablauf der Anmeldefrist zusätzlich geltend gemachte Forderung, die nicht aus öffentlichen Büchern hervorgeht, hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Verwertungserlös (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 36 Abs. 1 VZG; E. 2)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Eingabefrist für die Ansprüche am Grundstück in der Zwangsversteigerung

Sachverhalt

Im Rahmen der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung der im Eigentum von S. stehenden Stockwerkeigentumsparzelle Nr. X, GB Y., wurden mit Bekanntmachung vom 25.09.2009 alle Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten aufgefordert, bis zum 02.11.2009 dem Betreibungsamt Z. ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden. Die A. meldete mit Schreiben vom 30.10.2009 per Steigerungsdatum eine Forderung von CHF 200'744.50 inkl. Zinsen und Kosten an, sichergestellt durch den Namenschuldbrief im 1. Rang für CHF 210'000.00. Mit Schreiben vom 09.11.2009 reichte die A. eine neue Forderungseingabe ein und erhöhte die Forderung um einen Betrag von CHF 4'789.30 aus dem Pfändungsverlustschein vom 29.04.2008, sichergestellt durch den mit Vereinbarung vom 12.06.2006 sicherungsübereigneten Schuldbrief über nominal CHF 210'000.00. Sie gab an, das Schreiben vom 09.11.2009 ersetze ihre Eingabe vom 30.10.2009. Das Betreibungsamt Z. wies die Forderungseingabe von CHF 4'789.30 (Pfändungsverlustschein) mit Verfügung vom 11.11.2009 ab.

Gegen diese Verfügung erhob die A. Beschwerde und beantragte, das Betreibungsamt Z. anzuweisen, die Verfügung vom 11.11.2009 zu berichtigen und die abgewiesene Forderung über CHF 4'789.30 ins Lastenverzeichnis vom 12.11.2009 aufzunehmen. Das Betreibungsamt Z. beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1. ( … )

2. Gemäss Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG enthält die Bekanntmachung der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung u.a. die Auforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift sieht Art. 36 Abs. 1 VZG vor, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Wenn ein Pfandgläubiger, der aufgrund eines eigenen Fehlers während der Eingabefrist eine zu niedrige Forderung eingegeben hat, diese erst nach Ablauf der Eingabefrist berichtigt, begründet dies keine Ausnahme vom Verwirkungscharakter dieser Frist (BGE 113 III 18 E. 2).

Das Betreibungsamt Z. hat mit der Bekanntmachung der Steigerungsbedingungen am 25.09.2009 den Pfandgläubigern sogar mehr als 20 Tage für die Anmeldung der Forderungen eingeräumt. Wie das Betreibungsamt telefonisch der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, wäre ein Berichtigung der Forderung innert der Anmeldefrist möglich gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihre berichtigte Forderungseingabe jedoch erst nach Ablauf der Anmeldefrist eingegeben hat und die zusätzlich geltend gemachte Forderung von CHF 4'789.30 nicht aus öffentlichen Büchern hervorgeht, hat sie diesbezüglich keinen Anspruch auf Teilhabe am Verwertungserlös. Das Betreibungsamt Z. hat daher zu Recht die Forderungseingabe von CHF 4'789.30 abgewiesen und sie nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Zufolge verspäteter Anmeldung kann offen bleiben, ob die nachträglich angemeldete Forderung überhaupt grundpfandgesichert ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis folglich weder als gesetzeswidrig noch als unangemessen.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 12.01.2010 i.S. A. gegen Betreibungsamt Z. (200 09 1275/ZWH)

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure salelien scheduleforfeiture periodlate filingpublic registerssale proceeds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a claim added after the deadline for filing claims in a real estate foreclosure must be admitted to the lien schedule and participate in the sale proceeds.

Extrahierter Entscheid

No. The filing deadline is a forfeiture period; a late claim not evident from the public registers cannot be included or share in the proceeds.

Extrahierte Begründung

Art. 138(2)(3) SchKG and Art. 36(1) VZG require claims to be filed within the notice period. Claims filed after expiry may not be entered in the lien schedule. A belated correction, even if the creditor earlier filed too low an amount through its own fault, does not create an exception. Because the additional CHF 4,789.30 was filed only after the deadline and did not arise from public records, no participation right existed.

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