Violation of Art. 60 SchKG does not make enforcement steps void

200 08 570Übriges Gericht19.08.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor, serving a prison sentence, challenged a payment order in debt enforcement proceedings and argued that the debt collection office had violated Art. 60 SchKG by not granting time to appoint a representative. The supervisory authority held that such a complaint is admissible as a denial-of-justice claim, but on the merits rejected the request for nullity. The rules on suspension due to arrest protect only the debtor, not public order, and voidness is exceptional. Since the debtor had already filed a timely objection and later received a deadline to appoint a representative, annulment would be disproportionate. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 60 SchKG; Rechtsstillstand bei Haft des Schuldners und Nichtigkeit von Betreibungshandlungen; die Verletzung der Pflicht, dem verhafteten Schuldner ohne Vertreter eine Frist zur Vertreterbestellung anzusetzen, führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der vorgenommenen Betreibungshandlungen. Nichtigkeit setzt ausnahmsweise eine Verletzung von Vorschriften im öffentlichen Interesse voraus (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand bezwecken lediglich den Schutz des Schuldners; hat dieser rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben und ist ihm später Gelegenheit zur Vertreterbestellung eingeräumt worden, erscheint eine Nichtigerklärung der Betreibungshandlungen als unverhältnismässig (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2008 (200 08 570)

Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Die Missachtung von Art. 60 SchKG macht die vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht zwingend nichtig (Art. 60 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsstillstand wegen Haft des Schuldners

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes L. nicht rechtsgültig ausgestellt und zugestellt worden sei. Er lässt die Ansicht vertreten, dass Art. 60 SchKG verletzt sei, weil er sich zurzeit im Strafvollzug befinde und ihm keine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung einzureichen. Andernfalls ist auf sie nicht einzutreten. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist hingegen jederzeit eine Beschwerde möglich (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung liegt im Falle einer Verletzung von Art. 60 SchKG eine jederzeit beschwerdefähige formelle Rechtsverweigerung vor (vgl. SchKG-Bauer, N 10 zu Art. 60 SchKG mit Hinweisen). Soweit hingegen bei einer Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich die Zustellvorschriften verletzt wären, kann ein jederzeitiges Beschwerderecht wegen Nichtigkeit nur solange geltend gemacht werden, als die betreffende Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 128 III 101 E. 2; 125 III 384 E. 1b). Danach läuft sonst eine zehntägige Frist, in der der behauptete Zustellmangel geltend zu machen ist. Im vorliegenden Fall ist wegen Rechtsverweigerung auf die Beschwerde einzutreten. Zumal die Einhaltung der Zustellvorschriften nicht unmittelbar in Frage gestellt wird und der fragliche Zahlungsbefehl dem Schuldner zweifellos zugegangen ist, ist die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht von Vornherein nichtig.

2. Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Der Zweck dieser Norm liegt darin, dass der verhaftete Schuldner in seiner physischen Bewegungsfreiheit und regelmässig auch in seinen psychischen Kräften eingeschränkt ist, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewähren will, seine Interessen angemessen zu wahren. Während der Frist zur Bestellung des Vertreters besteht Rechtsstillstand, so dass keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 SchKG). Zu den Rechtsfolgen einer Missachtung dieses Verbots sagt das SchKG nichts. Der Beschwerdeführer, welcher nachgewiesenermassen eine Freiheitsstrafe verbüsst, hält dafür, dass die Verletzung von Art. 60 SchKG die bisherigen Betreibungshandlungen nichtig mache. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt diese Ansicht nicht. Nichtigkeit einer Betreibungshandlung kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die verletzte Vorschrift in öffentlichen Interesse erlassen worden ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand wegen Verhaftung wollen jedoch nicht die öffentliche Ordnung, sondern ausschliesslich den Schuldner selbst schützen. Selbst wenn vorliegend Art. 60 SchKG als verletzt anzusehen wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Indem der Schuldner gegen den fraglichen Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, hat er alles getan, was zur vorläufigen Hemmung der Betreibung getan werden konnte, so dass ihm aus der Inhaftierung kein Nachteil erwachsen ist. Im Übrigen hat das Betreibungsamt L. dem Beschwerdeführer mittlerweile mit Schreiben vom 24. Juni 2008 Frist angesetzt, um für das weitere Vollstreckungsverfahren einen Vertreter zu bestellen. Eine Nichtigerklärung der in Verletzung des Rechtsstillstandes gemäss Art. 60 SchKG vorgenommenen Betreibungshandlungen erscheint mithin als nicht verhältnismässig. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 13. Juni 2008 daher abzuweisen.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 19. August 2008 i.S. Z. gegen Betreibungsamt L. (200 08 570/LIA)

Schlagwörter

debt enforcementpayment orderprisonerrepresentationsuspension of proceedingsnullitydenial of justiceproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite being filed after the ordinary ten-day period because it alleged a denial of justice linked to Art. 60 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible insofar as it relied on a denial of justice; a violation of Art. 60 SchKG can be complained of at any time.

Extrahierte Begründung

Article 17 SchKG allows late complaints only for denial of justice or delay of justice. The court treated an alleged violation of Art. 60 SchKG as such a formal denial of justice.

Kernrechtsfrage

Whether failure to grant the imprisoned debtor a period to appoint a representative under Art. 60 SchKG rendered the payment order and other enforcement acts void.

Extrahierter Entscheid

No. A breach of Art. 60 SchKG does not automatically nullify the enforcement steps; voidness is exceptional and not justified here.

Extrahierte Begründung

Voidness requires violation of a rule enacted in the public interest. The rules on suspension due to arrest protect only the debtor, not public order. The debtor had already filed a timely objection and later received a deadline to appoint a representative, so annulment would be disproportionate.

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