Miteigentümergemeinschaft lacks standing to initiate debt collection

200 08 1120Übriges Gericht13.01.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a payment order issued at the request of a co-ownership community represented by B. AG. The supervisory authority examined the creditor designation ex officio and held that an ordinary co-ownership community has no party capacity and cannot act as a debt-collection creditor. The payment order was therefore void. The authority annulled the payment order and instructed Betreibungsamt B. to delete the enforcement from the register. The debtor's request for restoration of the objection deadline was declared moot in light of this result.

Omnilex-Regeste

Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 22 SchKG; party capacity in debt enforcement: only a legally personality-bearing entity is generally capable of being creditor in enforcement proceedings. An ordinary co-ownership community under Art. 646 ff. ZGB lacks party and enforcement capacity; the individual co-owners are the procedural bearers of rights and obligations. Enforcement acts initiated in the name of a non-capable collective are void and must be declared null ex officio once the supervisory authority becomes aware of the defect, irrespective of whether a complaint has been filed. The authority must then order the consequences of nullity, including deletion of the enforcement entry (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2009 (200 08 1120)

Betreibungsgläubiger kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und parteifähig ist. Der Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 646 ff. ZGB fehlt die Parteifähigkeit. Betreibungshandlungen, die von einer nicht betreibungsfähigen Partei bewirkt werden, sind nichtig (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bezeichnung des Gläubigers

Sachverhalt

Am 27. Oktober 2008 erliess das Betreibungsamt B. auf Begehren der Miteigentümergemeinschaft „K./A.", vertreten durch die B. AG, den Zahlungsbefehl Nr. xxx für eine Forderung von CHF 1'537.25 zuzüglich Zins und Kosten gegen C. C. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss Bescheinigung am 7. November 2008 an die Ehefrau des Schuldners zugestellt. Mit Eingabe vom 22. November 2008 gelangte der Betriebene an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. In der Begründung führte er an, seine Ehefrau habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen und nicht verstanden, dass sie innerhalb von zehn Tagen hätte Rechtsvorschlag erheben müssen. Er habe sich über zwei Wochen im Ausland befunden und daher erst jetzt Rechtsvorschlag erklären können.

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Im vorliegenden Fall erliess das Betreibungsamt B. unter der Betreibungs-Nr. xxx einen Zahlungsbefehl gegen den heutigen Gesuchsteller. Als Gläubigerin der Forderung wurde eine Miteigentümergemeinschaft „K./A." aufgeführt, welche durch die B. AG vertreten wird. Vorab erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Bezeichnung der Gläubigerschaft fraglich. Diese ist von Amtes wegen zu prüfen, zumal sich eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erübrigt, falls der Zahlungsbefehl von einem nicht aktiv betreibungsfähigen Gebilde veranlasst worden ist. Betreibungshandlungen, die von einer nicht betreibungsfähigen Partei bewirkt werden, sind nämlich nichtig. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen, sobald sie von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhält (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 124 ff. zu Art. 22 SchKG mit weiteren Nachweisen).

2.2 Betreibungsgläubiger kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist (vgl. BGE 120 III 13, 115 III 14; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 67 SchKG). Partei einer in der Schweiz durchzuführenden Betreibung ist mithin, wer nach Massgabe des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts Gläubiger oder Schuldner einer Geldsumme sein kann. Das ist jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person. Aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen können auch die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, welche keine Rechtspersönlichkeit besitzen, Partei einer Betreibung sein. Gleiches gilt für die Konkursmasse und die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt auf Art. 712 l Abs. 2 ZGB. Keine Parteifähigkeit besitzt hingegen die einfache Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 646 ff. ZGB (vgl. Acocella, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 38 SchKG, Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.). Bei der Miteigentümergemeinschaft kommt die Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit den einzelnen Miteigentümern zu. Auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B. wird zwar die Gläubigervertreterin korrekt aufgeführt. Eine richtige Bezeichnung der Gläubigerschaft an sich fehlt jedoch. Aus dem Gesagten erhellt vielmehr, dass die Gesuchsgegnerin, die als MEG „K./A." firmiert, nicht aktiv betreibungsfähig ist. Der von ihr erwirkte Zahlungsbefehl ist deshalb aufzuheben und das Betreibungsamt B. ist anzuweisen, die entsprechende Betreibung im Betreibungsregister zu löschen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 13. Januar 2009 i.S. C. (200 08 1120/LIA)

Schlagwörter

debt enforcementparty capacityco-ownershipnullitypayment orderobjection deadlineregister deletionsupervisory review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditor designation was valid and the co-ownership community had capacity to initiate debt collection.

Extrahierter Entscheid

An ordinary co-ownership community under Art. 646 ff. ZGB is not party-capable and therefore not actively capable of debt collection; the payment order was null.

Extrahierte Begründung

Only an entity with its own legal personality is generally capable of being a debt-collection creditor. The ordinary co-ownership community lacks party capacity; procedural capacity lies with the individual co-owners. Debt-collection acts initiated by a non-capable entity are void and must be declared null ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether the request to restore the deadline for lodging objection still had to be decided.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the payment order had to be annulled for nullity.

Extrahierte Begründung

Since the debt collection itself was void, the procedural question of restoring the objection deadline no longer required a decision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.