Debtor’s duty to cooperate in attachment and abusive complaint costs

200 07 977Übriges Gericht05.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.K. challenged the attachment carried out by the Liestal debt enforcement office and the calculation of his subsistence minimum. The court held that the debtor had a duty to cooperate and to substantiate his alleged expenses with documents; unproven contractual obligations could not be included in the minimum amount. It also confirmed that a pending bankruptcy petition does not block attachments until bankruptcy is finally decided. Finding the complaint vexatious and delay-oriented, the court dismissed it and imposed CHF 500 in costs on the debtor.

Omnilex-Regeste

Art. 91 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 and Art. 206 SchKG; debtor’s duty to cooperate in attachment proceedings and permissibility of attachment pending bankruptcy petition. The determination of the attachable income and the subsistence minimum is based on the actual circumstances; the debtor must, within the limits of his ability, present the essential facts and available evidence. Alleged but unproven contractual obligations need not be credited in the minimum subsistence calculation. A pending request for bankruptcy does not suspend attachment measures until the bankruptcy is finally adjudicated. Under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, abusive or vexatious complaints may be sanctioned with costs and, where applicable, a fine.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2008 (200 07 977)

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Bei der Notbedarfsberechnung muss den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden (Art. 91 Abs. 1 SchKG; E. 2).

Solange ein Gesuch des Schuldners um Konkurseröffnung wegen Insolvenz nicht rechtskräftig beurteilt ist, ist der Vollzug von Pfändungen zulässig (Art. 206 SchKG; E. 3).

Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; E. 4).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung

Erwägungen

1. ( … )

2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art etc. so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner darf die zweckdienlichen Angaben nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern, sondern ist bei Straffolge verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. BlSchK 2001, 12 ff.) beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar CHF 1'550.00 und für ein über 12 Jahre altes Kind CHF 500.00. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Bei der Notbedarfsberechnung muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden. Es wäre stossend, dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zuzuschlagen, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (vgl. SchKG-Vonder Mühl, Art. 93 N 25; BGE 121 III 22 E. 3).

Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, trotz rechtzeitiger Pfändungsankündigung die notwendigen Unterlagen zum Beweis der behaupteten Auslagen für Mietzins, Krankenkassenprämien etc. zum Pfändungsvollzug mitzubringen, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht davon abgesehen, im Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 für die erwähnten Positionen Zuschläge zum Grundbetrag vorzunehmen, und hat einzig Zuschläge für auswärtige Verpflegung und für den Arbeitsweg des Schuldners und seiner Ehefrau vorgenommen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie auf CHF 2'404.00 festzusetzen, ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich ebenfalls als haltlos:

Für die vom Beschwerdeführer behauptete psychische Angeschlagenheit und Krankheit anlässlich des Pfändungsvollzugs fehlen jegliche Beweise. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Liestal ist zufolge Domizils des Beschwerdeführers in Liestal gegeben. Erst mit einer rechtskräftigen Konkurseröffnung fallen gemäss Art. 206 SchKG alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen dahin. Weil das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG vom zuständigen Gericht am 23.10.2007 bzw. bis heute noch nicht beurteilt worden ist, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht die Pfändung vollzogen.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter hingegen Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2; SchKG-Cometta, N 11 zu Art. 20a). Die Aufsichtsbehörde ist bezüglich der gesetzlich möglichen Bussen- und Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung zurückhaltend. Im vorliegenden Fall erscheint hingegen eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer als angebracht. Dessen Beschwerdeführung erweist sich nämlich nach dem Vorstehenden als mutwillig: Obwohl ihm die Pfändung schon lange angekündigt worden war, unterliess er die Beibringung der notwendigen Unterlagen zur Belegung des individuellen Notbedarfs seiner Familie. Seine Behauptungen gegenüber dem Betreibungsamt, dass er keine Ahnung bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse habe und dass seine Ehefrau sämtliche Verträge, Lohnbescheinigungen, Quittungen, Belege etc. mit in die Ferien (Philippinen) genommen habe, sind vollkommen unglaubwürdig. Selbst die Androhung der polizeilichen Zuführung hinderte ihn nicht daran, mittels eines Antrags auf Privatkonkurs zu versuchen, der Pfändung zu entgehen und den Vollzug der am 25.04.2007 angekündigten Pfändung bis zum 23.10.2007 hinauszuzögern (vgl. Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Liestal vom 15.11.2007). Die gegen das Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 erhobene Beschwerde ist einzig zur weiteren Verzögerung erfolgt. Die Aufsichtsbehörde auferlegt dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00.

Entscheid der AB SchKG vom 5. Februar 2008 i.S. R.K. (200 07 977)

Schlagwörter

debt enforcementattachmentminimum subsistencedebtor cooperationbankruptcy petitionabusive complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attachment office correctly calculated the debtor’s protected minimum income despite missing documents for alleged expenses.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office could rely on the actual evidence available and was not required to credit allegedly existing but unproven expenses.

Extrahierte Begründung

The debtor had a duty to cooperate and to produce the relevant documents. Since he failed to bring proof of rent, insurance premiums and similar expenses despite prior notice, no additions to the basic amount were warranted beyond the travel and meal allowances actually recognized.

Kernrechtsfrage

Whether the attachment was unlawful because the debtor had requested bankruptcy proceedings and alleged illness at the time of the attachment.

Extrahierter Entscheid

No. The pending bankruptcy request did not prevent the attachment, and the illness allegation was unproven.

Extrahierte Begründung

Under Art. 206 SchKG, attachments remain permissible until bankruptcy is finally adjudicated. The competent court had not yet decided the bankruptcy request. The debtor also provided no proof of incapacity during the attachment.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and justified a costs order against the debtor.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint was considered vexatious and aimed at delaying enforcement, so costs could be imposed.

Extrahierte Begründung

Despite repeated notice, the debtor failed to substantiate his claimed minimum expenses and used the bankruptcy application to delay the attachment. This justified departing from the ordinary no-cost rule.

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