Appealability of procedural orders and evidentiary rulings

200 07 750Übriges Gericht13.11.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a district court president’s procedural order that summoned the parties to the main hearing, required her personal appearance, and listed witnesses. The Kantonsgericht held that the challenged measure was merely an evidentiary/procedural order and, under §§ 233 and 112 ZPO, was not independently appealable. The court rejected reliance on an earlier decision concerning deferred legal-aid relief, noting that that case concerned a separately appealable matter. As no irreparable disadvantage was shown, the court did not enter into the appeal.

Omnilex-Regeste

§§ 233 Abs. 1 und 6 sowie 112 Abs. 4 ZPO; Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen und Beweisverfügungen: Prozessleitende Verfügungen der Gerichtspräsidien sind im basellandschaftlichen Zivilprozess grundsätzlich nicht selbständig beschwerdefähig, sondern nur zusammen mit der Hauptsache. Eine Ausnahme besteht nur für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 und Art. 281 ff. ZGB. Die selbständige Anfechtung setzt nicht schon den blossen Hinweis auf einen möglichen Nachteil voraus; vielmehr vermag nur eine gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit oder ein gleich zu behandelnder, irreparabler Eingriff die Beschwerdefähigkeit zu begründen. Ein Entscheid, der eine ausdrücklich beschwerdefähige Frage der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, ist mit einer Beweisverfügung nicht vergleichbar (consid. 2.1–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2007 (200 07 750)

Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen, insbesondere gegen Beweisverfügungen, können - mit Ausnahme von Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 und Art. 281 ff. ZGB - nur zusammen mit der Hauptsache vorgebracht werden (§ 112 Abs. 4 und § 233 Abs. 6 ZPO; E. 2.1 - 2.3).

Zivilprozessrecht

Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Verfügungen

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 8. August 2007 lud der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim die Parteien zur Hauptverhandlung und ordnete unter anderem an, dass für die Beklagte L. P. persönlich zu erscheinen habe (Ziffer 1 Abs. 3). Im Weiteren lud der Bezirksgerichtspräsident drei Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor (Ziffer 2).

Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde. Sie beantragt Ziffer 1 Abs. 3 der Verfügung vom 8. August 2007 aufzuheben und Ziffer 2 der Verfügung dahingehend zu ändern, dass nebst den anderen Zeugen auch L. P. als Zeuge vorgeladen werde. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksgerichtspräsident beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 24. August 2007 auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO können nichtappellable Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden. Im basellandschaftlichen Zivilprozess sind somit nur Endentscheide beschwerdefähig. In § 233 Abs. 6 ZPO ist sodann ergänzend geregelt, dass Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen der Gerichtspräsidien nur zusammen mit der Hauptsache dem Bezirksgericht oder dem Kantonsgericht vorgebracht werden können. Eine Ausnahme ist nur für Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 und Art. 281 ff. ZGB vorgesehen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Beweisverfügung und damit um eine prozessleitende Verfügung, die nach den dargelegten Gesetzesbestimmungen nicht beschwerdefähig ist. In § 112 Abs. 4 ZPO ist zudem explizit festgehalten, dass eine Beschwerde gegen Beweisverfügungen nur mit der Hauptsache beim erkennenden Gericht erhoben werden kann.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass das Kantonsgericht in den letzten Jahren die Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Verfügungen in gewissen Fällen bejaht habe und verweist dazu auf einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2005. In diesem Entscheid (200 04 1012) ging es darum, ob eine Verfügung, mit der das Bezirksgerichtspräsidium den definitiven Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf den Zeitpunkt nach Eingang der Klage hinausgeschoben hatte, beschwerdefähig sei. Das Kantonsgericht bejahte dies. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorinstanz das klägerische Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit der angefochtenen Verfügung formell zwar noch nicht beurteilt habe, dass aber der Aufschub des Entscheides über die unentgeltliche Prozessführung im Ergebnis einer einstweiligen Abweisung des Begehrens gleichkomme (BLKGE 2005, S. 25). Gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung kann nun aber gemäss § 73 Abs. 2 ZPO Beschwerde erhoben werden. Dieser Fall lässt sich daher nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Die ständige Praxis des Kantonsgerichts, wonach prozessleitende Verfügungen - abgesehen von den erwähnten Ausnahmen - nicht selbständig beschwerdefähig sind (vgl. dazu WEIBEL/RUTZ, Gerichtspraxis zur Basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 1986, S. 280; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 N 80; vgl. auch AB des Kantonsgerichts 2002, S. 92, KGZS vom 8.10.2002), wurde somit in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid nicht in Frage gestellt.

2.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass bei Vorliegen gewisser triftiger Gründe, wie z.B. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil die Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen zu bejahen sei.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch die Beweisverfügung entstehen sollte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, kann die Beschwerdeführerin einen von ihr bevollmächtigten Vertreter zur Hauptverhandlung entsenden und zu Beginn der Verhandlung ihre Anträge bezüglich Änderung der Parteivertretung und Anhörung von L. P. als Zeuge stellen resp. wiederholen. Es besteht daher kein Anlass die angefochtene Verfügung für beschwerdefähig zu erklären. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

KGE ZS vom 13. November 2007 i.S. B. AG gegen BG Arlesheim und A.L. (200 07 750/SCN)

Schlagwörter

appealabilityprocedural ordersevidentiary ordersnon-entryirreparable harmcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the evidentiary/procedural order was separately appealable

Extrahierter Entscheid

No. Under Baselland civil procedure, procedural orders and evidentiary orders are not independently appealable; they may be challenged only together with the main judgment, except for precautionary measures under the Civil Code.

Extrahierte Begründung

The challenged order was a procedural evidentiary ruling. The cited exception for an earlier case on legal aid did not apply because that situation was expressly appealable under § 73 Abs. 2 ZPO. No irreparable harm was shown that would justify treating the order as independently appealable.

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