Moving costs and new housing setup excluded from minimum subsistence

200 07 727Übriges Gericht09.10.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor, facing enforcement, sought an extra CHF 1,000 in the attachment minimum for his forthcoming departure from Switzerland to Macedonia. The supervisory court held that he had not proven actual necessary expenses and that the guidelines on minimum subsistence allow, at most, a transport supplement for household goods in a genuine change of residence. Costs for furnishing a new home and for financing a final return abroad fall outside Art. 93 SchKG because they would improperly reduce the garnishable amount for creditors. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 93 SchKG; inclusion of moving expenses in the attachment minimum. A supplement for a change of residence is admissible only where the move serves to reduce housing costs and covers, at most, the transport of household effects; expenses for furnishing the new dwelling are excluded. Costs connected with a debtor’s final departure from Switzerland, including return travel and establishment at the new place of residence abroad, are incompatible with the purpose of income attachment, as they would unjustifiably diminish the garnishable base to the detriment of creditors.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007 (200 07 727)

Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern. Hingegen können die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (Art. 93 SchKG; E. 4).

Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren (Art. 93 SchKG; E. 4).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums

Erwägungen

1. -3. ( … )

4. Der Beschwerdeführer beansprucht, dass ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'000.00 unter dem Titel „bevorstehender Umzug" in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe seine Ausreise angeordnet und das Bundesgericht sei auf die entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Er habe folglich die Schweiz zu verlassen, sobald das Amt für Migration den Ausreisetermin festsetze. Es sei ihm für die Rückkehr in seine Heimat Mazedonien ein entsprechender Zuschlag zu gewähren. Hierzu gilt es vorab zu bemerken, dass der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzugs keinen Nachweis erbracht hat, dass die entsprechenden Auslagen effektiv anfallen. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (vgl. BGE 119 III 70 E. 1 mit weiteren Nachweisen); dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen, wie der Beschwerdeführer sich dies anscheinend vorstellt. Es ist zwar zutreffend, dass die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Einbezug von Auslagen für einen Wohnungswechsel vorsehen können, der vom Schuldner vorgetragene Sachverhalt kann allerdings nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht hierunter subsumiert werden. Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern. Hingegen können etwa die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649). Leitgedanke der entsprechenden Massnahme ist mitunter, dass die Pfändungsquote für die Gläubiger über kurz oder lang erhöht werden kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien zielt nun aber nicht auf eine künftige Verminderung der Wohnungskosten, sondern auf eine unhaltbare Schmälerung des Pfändungssubstrats zulasten der Gläubiger. Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren.

5. -6. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 9. Oktober 2007 i.S. R. (200 07 727/LIA)

Schlagwörter

debt enforcementattachment minimummoving expenseshousehold goodscreditor protectionsubsistence calculation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a moving allowance for return to Macedonia and setting up a new home may be included in the attachment minimum under Art. 93 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. Only moving expenses linked to a change of residence that reduces housing costs may be considered; the costs of re-establishing oneself at the new place and the return journey abroad are not part of the minimum subsistence.

Extrahierte Begründung

The debtor had not shown actual unavoidable expenses. A move within the meaning of the guidelines may justify only a transport supplement for household effects, not furnishing costs. Financing a final departure from Switzerland would unduly reduce the attachment base and contradict the purpose of income attachment.

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