Non-entry on objection against official tax assessment upheld

149/2004Steuergericht / Steuerkammer10.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers had been officially assessed for 2002 after not filing their tax return despite a registered reminder. Their objection was rejected by the tax administration because no complete tax return and no sufficient proof of incorrectness were submitted within the 30-day objection period. On appeal, the Tax Court held that in such cases the taxpayer must both cure the missing cooperation and substantiate the objection in time; otherwise the objection is inadmissible. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 106 Abs. 1 und 2 sowie § 122 Abs. 2 StG; Anfechtung einer amtlichen Einschätzung und Anforderungen an die Einsprachebegründung. Gegen eine Ermessensveranlagung ist nur die offensichtliche Unrichtigkeit rügbar; der Unrichtigkeitsbeweis ist mit der Begründung innert der Einsprachefrist zu erbringen. Beruht die amtliche Veranlagung auf der Unterlassung der Steuererklärung, hat die steuerpflichtige Person die versäumten Mitwirkungshandlungen nachzuholen, namentlich eine vollständige Steuererklärung einzureichen. Unterbleibt dies, fehlt eine Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2004 (149/2004)

Bei der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung muss der Unrichtigkeitsbeweis

zugleich mit der Begründung der Einsprache innert 30 Tagen erfolgen. Ist die amtliche Veranlagung Folge der Nichteinreichung der Steuererklärung, muss die steuerpflichtige Person eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen, ansonsten eine Prozessvoraussetzung fehlt, mit der Folge, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann.

04-149 Anfechtung einer amtlichen Veranlagung

Sachverhalt:

**1.**Die Rekurrenten wurden mit der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2002 Nr. S 02/11 vom 23. März 2004 amtlich gemäss § 106 Abs. 2 bzw. 109 Abs. 5 StG eingeschätzt.

**2.**Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 21. April 2004 trat die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 10. August 2004 nicht ein.

**3.**Mit Rekurs vom 7. September 2004 wurde begehrt, es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. August 2004 nochmals zu prüfen.

**4.**In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2004 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.

Aus den Erwägungen :

2. Ist die Steuerverwaltung - wie hier - auf eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Steuergericht nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XI, S. 413 f. E. 2).

a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt.

Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.

Nach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsnachweis zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Diese von § 122 Abs. 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 m. w. Hw.).

b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten für das Steuerjahr 2002 trotz Chargé-Mahnung ihre Steuerklärung 2002 innert der gesetzten Frist nicht einreichten. Bis zum Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist reichten sie keine Steuererklärung nach, die Auskunft über sämtliche Einkünfte gibt und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben herangezogen werden kann. Auf die Einsprache war folglich nicht einzutreten. Demnach ergibt sich, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

Entscheid Nr. 149/2004 vom 10. Dezember 2004

Schlagwörter

official assessmentnon-entrytax returnobjection periodburden of proofprocedural requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision on the objection against the official tax assessment was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the taxpayers did not submit a complete tax return and otherwise did not substantiate the alleged incorrectness within the objection period, the objection lacked a required procedural condition.

Extrahierte Begründung

For an official assessment, the taxpayer must prove obvious incorrectness and do so together with the objection reasoning within 30 days. If the assessment resulted from failure to file the return, the taxpayer must first supply the omitted declaration and other required cooperation acts; otherwise the objection cannot be entertained.

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