Deductibility of multiple professional association dues

122/2006Steuergericht / Steuerkammer13.10.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Tax Court held that a hospital internist could deduct more than one professional association fee as work-related expenses. It found that FMH membership was undisputedly necessary and that SGIM membership was also unreasonable to forego because it provided continuing education certification, professional information and benefits relevant to the profession. VSAO membership was likewise necessary for an assistant/associate physician at a clinic. The appeal was therefore granted to the extent that the SGIM and VSAO dues had to be allowed as deductions; the previously allowed FMH and VPOD deductions were unaffected.

Omnilex-Regeste

§ 29 Abs. 1 lit. a StG; Art. 9 Abs. 1 StHG; Abzugsfähigkeit von Mitgliederbeiträgen an Berufsverbände: Mehrere statutarische Mitgliederbeiträge sind als Gewinnungskosten abzugsfähig, sofern dem Steuerpflichtigen der Verzicht auf die jeweilige Mitgliedschaft im konkreten Fall nicht zugemutet werden kann. Massgebend ist nicht eine abstrakte Höchstzahl von Berufsverbandsmitgliedschaften, sondern die im Einzelfall zu beurteilende sachliche Erforderlichkeit bzw. der rechtlich erhebliche Konnex zwischen Berufstätigkeit und Ausgabe. Die Beweislast für die steuermindernde Tatsache der Notwendigkeit trägt der Pflichtige (vgl. Erwägungen 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2006 (122/2006)

Die Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.

06-122 Abzug von Mitgliederbeiträgen an mehrere Berufsverbände

Sachverhalt

**1.**In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2004, Nr. S 04/11, vom 30. November 2005, wurden die von den Pflichtigen geltend gemachten berufsbedingten statutarischen Mitgliederbeiträge an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) in Höhe von Fr. 200.--, an den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) in Höhe von Fr. 235.-- sowie an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Höhe von Fr. 365.40 nicht zum Abzug zugelassen. Nur der Beitrag an die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum, FMH) in Bern in Höhe von Fr. 440.-- wurde gewährt.

**2.**Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2005 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 9. Mai 2006 teilweise gut, indem sie den Mitgliederbeitrag an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Höhe von Fr. 365.40 als berufsbedingte Kosten der Ehefrau zum Abzug zuliess. Bezüglich der weiteren Mitgliederbeiträge führte sie aus, dass gemäss Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. a StG und von § 3 lit. l der Verordnung zum StG die Steuerverwaltung lediglich von einem Berufsverband ausgehe, in casu die FMH, weshalb die weiteren Mitgliederbeiträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien.

**3.**Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 Rekurs und begehrte, es seien die gesamten belegten und in der Steuererklärung geltend gemachten Mitgliederbeiträge an Berufsorganisationen in Höhe von insgesamt Fr. 1'240.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei undenkbar, dass ein Spezialarzt seinen Beruf mit nur einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband verantwortungsvoll ausüben könne. Die Mitgliederbeiträge an die Berufsverbände müssten bei Ärzten deshalb als Gewinnungskosten bzw. Berufsauslagen qualifiziert und zum Abzug zugelassen werden.

**4.**Mit Vernehmlassung vom 4. September 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie erwog unter anderem, sie lasse bei Mehrmitgliedschaften praxisgemäss nur den höchsten Mitgliederbeitrag zum Abzug zu, in casu denjenigen an die FMH.

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Mitgliederbeiträge an den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) und an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) als übrige berufsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen sind.

3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen, namentlich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von Fr. 500.-- für weitere Berufsauslagen. Auch nach § 2 ter Abs. 1 lit. l der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 (RRV StG) können die vom unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge als Erwerbsunkosten abgezogen werden.

a) Weder der Wortlaut von § 29 Abs. 1 StG noch von § 2 ter Abs. 1 lit. l RRV StG geben aber eine Antwort darauf, wie viele Mitgliederbeiträge abzugsfähig sind, da Einzahl ("an seinen Berufsverband") und Mehrzahl ("die statutarischen Mitgliederbeiträge") darin gleichermassen vorkommen.

b) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden jedoch von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Unter der Notwendigkeit wird ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Konnex zwischen Art, Grund und Zweck der getätigten Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits verstanden (vgl. Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Basel 2002, Art. 9 StHG N. 8 ff.). Dabei ist der Begriff der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt weder, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, noch, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen besteht. Vielmehr genügt es, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] 124 II 29, 32 E. 3a; zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 4 ff.).

Bei Beiträgen an Berufsorganisationen ist somit wesentlich, ob dem Betroffenen im Einzelfall der Verzicht auf die Auslage zugemutet werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. März 1995, in: Der Steuerentscheid [StE] 1996 B 22.3 Nr. 59, E. 2a). Demnach sind mehrere Mitgliederbeiträge als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf diese Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.

4. a) Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände, zu denen auch die Gewinnungskosten zählen, haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er die getätigten Mitgliederbeiträge und deren Notwendigkeit nachzuweisen, insbesondere, da er die Umstände besser kennt als die Behörde bzw. das Gericht, welche entsprechende Belege ohne Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, weil sie für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Juni 2006, E. 8b/c; BGE 124 II 361, 365 E. 2b).

b) Der Rekurrent ist als Arzt für innere Medizin in einer Klinik in A. tätig. Er ist Mitglied der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum, FMH). Als Dachverband verlangt die FMH von ihren Mitgliedern eine laufende Fortbildung, welche nur von den Fachgesellschaften zertifiziert werden kann.

Die Notwendigkeit der Mitgliedschaft des Rekurrenten bei der FMH wird nicht bestritten und der Beitrag in Höhe von Fr. 440.-- wurde von der Steuerverwaltung schon im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zum Abzug zugelassen. Die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM), welche die Fachgesellschaft der Internisten darstellt, vertritt ihre Mitglieder gegenüber Dritten, informiert jene über aktuelle und grundsätzliche berufs- und gesundheitspolitische Fragen und Entwicklungen und bietet verschiedene Weiter- und Fortbildungskurse an (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Statuten der SGIM in der Fassung vom 26. April 2002, ). Zudem zertifiziert sie die von ihren Mitgliedern absolvierten Fortbildungen und gewährt Rabatte auf Kongressbesuche. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft bei der SGIM ist dem Rekurrenten daher nicht zumutbar.

Als Arzt in einer Klinik ist die Mitgliedschaft beim Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) für den Rekurrenten ebenso als notwendig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG anzusehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitgliederbeiträge des Rekurrenten an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) in Höhe von Fr. 200.-- sowie den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) in Höhe von Fr. 235.-- Gewinnungskosten darstellen und somit zum Abzug zuzulassen sind.

Entscheid Nr. 122/2006 vom 13.10.2006

Schlagwörter

tax deductionprofessional expensesmembership feesmedical associationburden of proofnecessary expensesemployment income

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether dues to SGIM and VSAO are deductible as professional expenses despite the taxpayer already paying FMH dues.

Extrahierter Entscheid

Yes. Multiple association dues are deductible if, in the individual case, waiving the memberships would be unreasonable.

Extrahierte Begründung

Necessary expenses under tax harmonization law are broadly understood; for professional organizations the decisive question is whether the taxpayer can reasonably be expected to forgo the membership. As a hospital internist, membership in SGIM and VSAO was necessary and useful for training, certification, representation and professional information.

Kernrechtsfrage

Whether the tax authority could limit deduction to only one professional association membership fee.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory wording does not support a strict one-membership limit where additional memberships are necessary in the concrete case.

Extrahierte Begründung

Neither the cantonal provision nor the implementing regulation clearly restricts deductibility to a single association. The relevant criterion is necessity/unreasonableness of waiver, not numerical limitation.

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