Inheritance tax for direct descendants applies if death preceded reform

110/2002Steuergericht / Steuerkammer20.12.2002Dismissed

Zusammenfassung

The taxpayer appealed against inheritance tax imposed on an inheritance from his father. The court held that the applicable law was the former inheritance tax regime because the testator died in January 2000, before the reform exempting direct descendants entered into force on 5 March 2001. It also rejected the limitation objection, finding that the September 2002 billing was within the five-year period, and dismissed the argument that an interim assessment in direct taxes implied a waiver of inheritance tax. The appeal was dismissed and the tax assessment upheld.

Regest

§ 25 Abs. 1 ESchStG; massgebend für die Anwendung des alten oder neuen Erbschaftssteuerrechts ist bei Vermögenserwerben von Todes wegen der Todestag des Erblassers. Für vor Inkrafttreten der Revision eingetretene Erbfälle verbleibt es materiell und verfahrensmässig beim bisherigen Recht; die Befreiung direkter Nachkommen nach § 9 lit. b nESchStG gilt nur für Erwerbe nach dem 5. März 2001. Die Veranlagungsverjährung richtet sich nach § 24 ESchStG i.V.m. § 147 Abs. 2 StG und hindert die spätere Rechnungsstellung innerhalb der Frist nicht. Einkommens- und Vermögenssteuer einerseits und Erbschaftssteuer andererseits sind selbständige, getrennt zu veranlagende Steuern; eine Zwischenveranlagung bei den direkten Steuern begründet keinen Verzicht auf die Erbschaftssteuer.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2002 (110/2002)

Für Vermögenserwerbe von Todes wegen, welche vor dem 5. März 2001 erfolgten, haben die direkten Nachkommen eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

02-110: Abschaffung der Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen: Zeitpunkt

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980 (ESchStG) unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Seit der am 5. März 2001 in Kraft getretenen Revision des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes sind direkte Nachkommen des Erblassers gemäss § 9 lit. b nESchStG (neue Fassung vom 19. Oktober 2000 [GS 34.64], in Kraft seit 5.März 2001) - Gegensatz zur früheren Regelung (§ 9 alte Fassung ESchStG) - von der Erbschaftssteuer befreit.

b) Für Vermögenserwerbe von Todes wegen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt nach den Übergangsbestimmungen gemäss § 25 Abs. 1 ESchStG materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht. Massgebend für die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist somit der Todestag des Erblassers. In casu ist der Erblasser resp. der Vater des Rekurrenten am … Januar 2000 - mithin vor Inkrafttreten der mit der Gesetzesrevision erfolgten Steuerbefreiung für direkte Nachkommen am 5. März 2001 - verstorben. Die Vorinstanz hat dem Gesagten zufolge somit zweifelsohne zu Recht in Anwendung des alten Erbschaftssteuerrechts auf dem Erbanfall des Rekurrenten die Erbschaftssteuer erhoben.

c) Daran vermag auch der Einwand des Rekurrenten, dass die Erbschaftssteuer erst im September 2002 erfolgt sei, obwohl das Erbschaftsinventar bereits im Mai 2000 vorgelegen habe, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu Recht dargelegt hat, erlischt gemäss § 24 ESchStG i.V.m. 147 Abs. 2 StG das Recht des Staates, den Steuerpflichtigen zu veranlagen, 5 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres bzw. nach dem Tod des Erblassers. Im vorliegenden Fall ist der Erblasser am ... Januar 2000 verstorben. Die Erbschaftssteuer-Rechnung vom 24. September 2002 ist somit klar innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgt. Die Rüge der Verspätung erweist sich folglich als unbegründet.

d) Ebenso vermag der Rekurrent aus dem Umstand, dass der Erbanfall von der Veranlagungsbehörde bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mit der Vornahme einer Zwischenveranlagung im Jahr 2001 berücksichtigt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuern einerseits und der Erbschaftssteuer andererseits handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unabhängig voneinander mitseparaterVeranlagung erhoben werden. Dass ein Erbanfall auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern Auswirkungen haben kann, ändert daran nichts. Entgegen seiner Auffassung durfte der Rekurrent daher nicht davon ausgehen, die Steuerverwaltung verzichte auf die Erhebung der Erbschaftssteuer im Hinblick auf die vorgesehene Revision des Erbschaftssteuerrechtes, weil sie die Zwischenveranlagung zufolge Vermögensanfall von Todes wegen bei den direkten Steuern bereits vor dem Vorliegen der Erbschaftssteuerveranlagung vorgenommen hat.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Veranlagungsbehörde die Erbschaftssteuer zu Recht erhoben hat und der vorliegende Rekurs demzufolge abzuweisen ist.

Entscheid Nr. 110/2002 vom 20.12.2002

Schlagwörter

inheritance taxdirect descendantstransitional lawlimitation periodseparate taxationassessmentwaiverdeath date