Joint taxation of an estate requires consent of all heirs

101/2003Steuergericht / Steuerkammer10.10.2003Annulled

Zusammenfassung

Y, Z and the estate of X were involved in a request for joint taxation of the estate under § 7 StG. The Tax Administration refused the request. On appeal, the Tax Court held that joint taxation requires the consent of all heirs because co-heirs must act jointly in matters affecting the estate. As no written authorization from Z had been filed, the court found the request and the appeal inadmissible, annulled the Tax Administration's decision of 6 June 2003, and refused to enter into the appeal.

Regest

§ 7 StG; Art. 602 CC; joint taxation of an estate requires the consent of all co-heirs. Co-heirs form a community of rights and obligations and must act jointly in matters affecting the estate; individual acts that may prejudice the community or its members are impermissible without unanimous consent. If such consent is lacking, the tax authority must not enter into a request for joint taxation, and an appeal lodged without the required authorization is likewise inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2003 (101/2003)

Ein in einem Gesuch bzw. in einem Rekurs gestellten Antrag um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft gemäss § 7 StG bedarf der Zustimmung aller Erben. Liegen diese Zustimmungen nicht vor kann auf ein solches Gesuch bzw. Rekurs nicht eingetreten werden.

03-101 Gesuch um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft

(Mit Urteil vom 12. Mai 2004 wies das Kantonsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Y und Z erbten den Nachlass von X. Y und ihr Ehemann ersuchten, es sei die Erbengemeinschaft X wegen ungeklärten Beteiligungsverhältnissen gesamthaft zu besteuern. Die Steuerverwaltung lehnte das Gesuch um gesamthafte Besteuerung der Erbengemeinschaft ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann von Y Rekurs. Mit Verfügung setzte das Steuergericht, dem Rekurrenten zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht von Z eine Nachfrist, verbunden mit der Androhung nach unbenütztem Fristablauf auf den Rekurs nicht einzutreten.

Aus den Erwägungen:

Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht gemäss Art. 602 ZGB unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Abs. 1). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Abs. 2). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1/1: Sachenrecht. Das Eigentum. Systematischer Teil und Allgemeine Bestimmungen, 5. Aufl. 1981, N. 11 zu Art. 653 ZGB). Unzulässig sind daher bereits kraft materiellen Rechts neben den eigentlichen Verfügungen über die Sache (Veräusserungen oder Belastungen) all jene Rechtshandlungen, welche eine Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen. Das materielle Recht setzt dem Handeln Einzelner somit dort eine Schranke, wo die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Derartige Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümerinnen und -eigentümer. Liegen diese Zustimmungen nicht vor, ist in entsprechenden Bereichen auf ein in einem Gesuch bzw. in einem Rekurs gestellten Antrag um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft gemäss § 7 StG nicht einzutreten (vgl. BGE vom 23. Juni 1997 publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 386 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall wurde keine Vollmacht von Z eingereicht. Es fehlt somit an ihrer Zustimmung. Somit ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf das Gesuch vom 15. Februar 2003 eintrat, weshalb ihre Verfügung vom 6. Juni 2003 aufzuheben. Ebenso wenig kann auf den Rekurs vom 20. Juni 2003 eingetreten werden.

Entscheid Nr. 101/2003 vom 10.10.2003

Schlagwörter

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