Genugtuung for sexual offences may be decided in criminal proceedings

100 09 718Übriges Gericht20.04.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Cantonal Court dealt with appeals against the criminal court's compensation ruling in a case of repeated sexual acts with children. It held that, under former OHG, a mere compensation claim can be fully assessed by the criminal court because this does not entail disproportionate effort, so referral to the civil route was not justified. On the merits, the court found that the victim had been seriously harmed and that compensation was due. Taking account of the offender's serious fault, the victim's continuing distress, and the elapsed time, it raised the award from CHF 10,000 plus interest to CHF 25,000 without interest.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 1 und 3 aOHG; Art. 12 Abs. 2 aOHG; adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsansprüche sind vom Strafgericht zu beurteilen, sofern ihre vollständige Beurteilung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Bei blossen Genugtuungsforderungen ist die Verweisung auf den Zivilweg regelmässig unzulässig, da die Bemessung ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich ist. Die Zusprechung setzt schwere Betroffenheit und besondere Umstände kumulativ voraus; die Höhe ist nach der objektiven Schwere des Eingriffs und den subjektiven Auswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei Sexualdelikten ist insbesondere die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und allfällige psychische Folgen zu würdigen; das Gericht kann die zugesprochene Genugtuung den heutigen Massstäben anpassen und von einer Verzinsung absehen, wenn das anwendbare Recht dies nicht vorsieht (consid. 7.4–7.6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2010 (100 09 718)

Das Strafgericht hat adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Geht es lediglich um eine Genugtuung, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (E. 7.4).

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren (E. 7.5).

Konkrete Bemessung einer Genugtuungsforderung, die wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom Opfer adhäsionsweise geltend gemacht wird (E. 7.6).

Strafrecht

Genugtuung im Strafverfahren

Sachverhalt

**A.**Mit Urteil vom 12. Februar 2009 sprach das Strafgericht S.B. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung sowie der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe ( … ) (Ziffer 1). ( … ) Die Schadenersatzforderung des Opfers X. (Nr. 1) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 4 Abs. 1). Das Strafgericht verpflichtete S.B. sodann dem Opfer X. (Nr. 1) eine Genugtuung im Umfang von CHF 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 1998 zu bezahlen. Die Genugtuungsmehrforderung verwies das Gericht auf den Zivilweg (Ziffer 4 Abs. 2). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers Y. (Nr. 2) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 4 Abs. 3). ( … ) **B.**Gegen dieses Urteil appellierte S.B.( … ). Die Opfer X. (Nr. 1) ( … ) und Y. (Nr. 2) erhoben ( … ) Anschlussappellation.

**C.**In seiner Appellationsbegründung vom 15. September 2009 beantragt S.B. ( … ) Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils (betreffend Genugtuung) vollumfänglich aufzuheben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

(Das Opfer Nr. 1) beantragt mit Anschlussappellationsbegründung vom 15. September 2009 es sei Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils aufzuheben und S.B. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 31. Dezember 1998 zu bezahlen.

Erwägungen

( … )

7.3 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Opferhilfegesetz (OHG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bisherige Recht weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes verübt worden sind. Es ist somit das alte Recht anwendbar.

7.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aOHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, wenn der Täter nicht freigesprochen resp. das Verfahren nicht eingestellt wird. Erfordert die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand, kann das Strafgericht nur dem Grundsatz nach über die Ansprüche entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (Art. 9 Abs. 3 aOHG). Die Strafgerichte sind also verpflichtet, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auch tatsächlich zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu Gunsten des Opfers. Es soll nicht neben bzw. nach dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden, sondern in einem gesamthaft gestrafften Verfahren und ohne übermässiges zusätzliches Kostenrisiko zu seinem Recht kommen können. Die Behandlung von Zivilforderungen verursacht für das Strafgericht immer zusätzlichen Aufwand. Dieser ist im Interesse des Opfers grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Erst wenn der Aufwand umfangmässig und zeitlich unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn nur noch ein paar Unterlagen fehlen. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (vgl. Steiger-Sackmann, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, hrsg. von Gomm/Zehnter, Bern 2005, Art. 9 N 3 ff. und 22).

7.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich sinngemäss nach den im Zivilrecht für die Festsetzung von Genugtuungen gemäss Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätzen. Massgebend ist die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs für das Opfer. Das Gericht berücksichtigt dabei die Umstände des konkreten Ereignisses. Nicht jede physische oder psychische Verletzung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Ist die Schädigung nicht dauerhaft, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Psychische Beeinträchtigungen, die oft als Folgen bei Eingriffen in die sexuelle Integrität auftreten, müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, wobei hier auf die Angaben des Opfers und allenfalls spezialisierter Fachärzte abzustellen ist. Es geht jedoch im Unterschied zur Bemessung von Entschädigungen im Sozialversicherungsrecht, namentlich der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht, nicht darum, den medizinischtheoretischen Grad der Beeinträchtigung zu ermitteln, sondern um eine Schätzung der erlittenen immateriellen Unbill. Bei der konkreten Festsetzung der Genugtuung steht dem Gericht daher ein grosses Ermessen zu (vgl. Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 13 ff.). Bei Sexualdelikten wurden unter dem alten Opferhilferecht Genugtuungen im Betrag von CHF 4'000.-- bis zu CHF 70'000.-- zugesprochen. Dieser sehr hohe letztgenannte Betrag wurde für zwei ausserordentlich schwere Fälle festgelegt, in denen die Opfer bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert resp. lebensgefährlich verletzt wurden. Die zugesprochenen Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern betrugen derweilen zwischen CHF 4'000.-- und CHF 13'000.--, wobei die nach altem Opferhilferecht zugesprochenen Beträge zu 5% verzinst werden konnten (Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 36 und 40). Gemäss Art. 28 des revidierten OHG werden bei Entschädigungen und Genugtuungen hingegen keine Zinsen mehr zugesprochen.

7.6 Im vorliegenden Fall beansprucht der Anschlussappellant 2 (Opfer Nr. 1) im Rahmen des Strafverfahrens lediglich eine Genugtuung. Wie zuvor dargelegt, können Genugtuungsforderungen vom Gericht ohne grösseren Aufwand bemessen werden, weshalb eine Verweisung auf den Zivilweg - auch mit Bezug auf eine allfällige Mehrforderung - unzulässig ist. Der Appellant bestreitet nicht, dass er X. (Opfer Nr. 1) dem Grundsatz nach eine Genugtuung schuldet. Dass er mit den von ihm verübten mehrfachen sexuellen Handlungen die sexuelle Integrität seines Opfers erheblich verletzt hat, steht zweifellos fest. Aus den Aussagen des Anschlussappellanten 2 in der Voruntersuchung ergibt sich denn auch, dass er die Handlungen des Appellanten als extrem schlimm empfand und ihn die ganze Angelegenheit sehr stresste (act. 547 und 663). Dr. W. stellte sodann in seinem Bericht vom 24. Juli 2006 fest, dass X. (Opfer Nr. 1) an einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und des Gehörs (Alport-Syndrom), an einer sekundären enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) sowie an einer reaktiven Störung leide, die auf eine schwere Belastung durch misshandelnde Erziehung und sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei. Er habe eine sehr belastende Familiengeschichte mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen Vater, der seit langem nicht mehr in der Familie lebe und einer Missbrauchsgeschichte, die fälschlicherweise zuerst dem Vater angehängt worden sei. Die enuresis nocturna habe sich mit der Anklage des Täters schlagartig gebessert (act. 1547). Aus diesem Bericht ergibt sich zunächst, dass die gesundheitlichen Probleme des Anschlussappellanten 2 auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sind. Da jedoch Dr. W. bereits in einem früheren Bericht vom 18. September 2003 mit Bezug auf das Alport-Syndrom feststellte, dass X. (Opfer Nr. 1) seine angeborene Krankheit mit Würde und Tapferkeit trage (act. 1545), kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung seiner körperlichen Gesundheit durch die Niereninsuffizienz und die Schwerhörigkeit sich nicht oder kaum auf seine psychische Gesundheit auswirkt. Aus dem ärztlichen Bericht geht sodann klar hervor, dass X. (Opfer Nr. 1) noch etliche Jahre nach den Übergriffen auf seine sexuelle Integrität psychisch und physisch darunter litt und insbesondere die enuresis nocturna resp. die damit bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem sexuellen Handlungen des Appellanten stand. Das Verschulden des Appellanten ist - wie zuvor ( … ) ausgeführt wurde - schwer. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angebracht, statt der erstinstanzlich zugesprochenen Teil-Genugtuung von CHF 10'000.-- die Genugtuung zu erhöhen. Es erscheint sodann - in Anbetracht, dass seit den Übergriffen mehr als 10 Jahre vergangen sind - auch angezeigt, die konkrete Genugtuung in Anwendung der heutigen Massstäbe auf den heutigen Zeitpunkt und damit unter Weglassung einer Verzinsung zu bemessen. Die vom Appellanten an X. (Opfer Nr. 1) als Abgeltung für die erlittene Unbill zu bezahlende Genugtuung ist demzufolge auf CHF 25'000.-- festzulegen.

KGE ZS vom 20. April 2010 i.S. Stawa gegen S.B. (100 09 718/SCN)

Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hat mit Urteil vom 25. Oktober 2010 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen (6B_544/2010).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal court had to decide the victim's compensation claim or could refer it to civil court

Extrahierter Entscheid

Because only compensation was at stake, the criminal court could assess it without disproportionate effort and a referral to civil proceedings was unjustified.

Extrahierte Begründung

Under former OHG, adhäsion claims must be decided if feasible; a mere compensation claim can be quantified by the criminal court without major additional effort, and the purpose of the rule is procedural simplification for the victim.

Kernrechtsfrage

Whether victim X. met the requirements for compensation under former OHG and what amount was appropriate

Extrahierter Entscheid

X. was severely affected and compensation was warranted; the appropriate amount was CHF 25,000 without interest.

Extrahierte Begründung

The sexual offences seriously infringed the victim's sexual integrity and caused lasting psychological and physical distress. Considering the gravity of the offender's fault, the long time elapsed, and current assessment standards, CHF 25,000 was appropriate; no interest was awarded under current standards.

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