Arrest for alimony claim: subrogation and no interest balancing

100 09 1344Übriges Gericht23.03.2010Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht dismissed the debtor’s appeal against the refusal to lift an arrest on his real estate. It held that the public authority had standing only for the maintenance amounts it had actually advanced, while the mother remained entitled to the unpaid remainder. It further ruled that no separate balancing of creditor and debtor interests is admissible under the foreigner-arrest ground when the claim rests on an enforceable court judgment. The pending amendment proceedings did not undermine the binding effect of the divorce judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 289 Abs. 2 ZGB; legal subrogation of maintenance claims to the public authority occurs only pro tanto, namely to the extent of benefits actually paid, so that the original creditor remains entitled to the unpaid balance (consid. 2). Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; where the arrest claim is based on an enforceable judicial judgment, the statutory requirements for the foreigner arrest are exhaustive and do not permit an additional balancing of creditor and debtor interests; such balancing is relevant only, if at all, in assessing the sufficient Swiss nexus (consid. 3). Pending modification proceedings do not suspend the binding force of the enforceable judgment absent a specific interim arrangement.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2010 (100 09 1344)

Aktivlegitimation bei Subrogation der Arrestforderung auf das Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB, E. 2).

Zulässigkeit der Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, E. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Arrestverfahren

Sachverhalt

**A.**Auf entsprechendes gemeinsames Begehren von J. C.-P. (heute: J. Z.) und dem Staat S., vertreten durch das Oberamt Region S., Alimentenwesen, legte der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Arrestbefehl vom 16. Juli 2009 auf die im Eigentum von M. C. befindliche Liegenschaft Parzelle Nr. 5960 des Grundbuchs Pratteln Arrestbeschlag für eine Forderungssumme von CHF 109'519.00; für den Arrestgrund wurde auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verwiesen.

**B.**Die von M. C. gegen diesen Arrestbefehl erhobene Einsprache wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Urteil vom 05. November 2009 ab. Zur Begründung seines Entscheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt seien. Einerseits habe der Einsprecher Wohnsitz im Ausland, andererseits gründe die aus nachweislich ausstehenden Unterhaltszahlungen bestehende Arrestforderung auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Richteramtes B.-W. vom 31. Oktober 2005. Dieses Urteil sei trotz Hängigkeit eines Abänderungsverfahrens bis zum Vorliegen einer gegenteiligen Vereinbarung oder eines gegenteiligen Entscheides für die Unterhaltspflicht des Einsprechers massgeblich. Der Arrestbefehl sei dem Schuldner korrekt zugestellt worden, ferner sei die Aktivlegitimation der Unterhaltsberechtigten im Umfang des nicht bevorschussten Unterhaltsanteils gegeben, zumal die Unterhaltsforderungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nur in dem Umfang auf das Gemeinwesen übergegangen seien, in welchem das Gemeinwesen auch tatsächlich aufgekommen sei. ( … ) **C.**Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Einsprechers mit Eingabe vom 26. November 2009 die Appellation und beantragte, die Einsprache vom 20. August 2009 gegen den Arrestbefehl Nr. X des Bezirksgerichts Liestal vom 16. Juli 2009 sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 05. November 2009 sei insoweit aufzuheben, als dass die Einsprache nicht gutgeheissen wurde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin.

( … )

**D.**Mit Appellationsanwort vom 06. Januar 2010 beantragte das Oberamt der Region S. in eigener Sache und als Vertreterin der Unterhaltsberechtigten die Abweisung der Appellation unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten. ( … ) E.( … )

Erwägungen

1. ( … )

2. Der Appellant stellt zunächst die Aktivlegitimation der Appellatin in Abrede. Ihre Unterhaltsansprüche seien aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Kanton S. übergegangen, da dieser für den Unterhalt aufgekommen sei. Nachdem das Oberamt Region S. sich indes nur als Vertreter der Appellatin am vorliegenden Verfahren beteiligt habe, sei das Arrestbegehren mangels ausreichender Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Oberamt Region S. sein Arrestbegehren vom 14. Juli 2009 sowohl im Namen der Appellatin (J. C.-P. [heute: J. Z.]) als Gläubigerin 1 als auch im Namen des Staates S. als Gläubiger 2 stellte und dabei im Einzelnen aufschlüsselte, welche Beträge der Schuldner an seine Ex-Frau und welche Beträge er an den Kanton S. zu leisten habe. Entsprechend sind im Arrestbefehl vom 16. Juli 2009 auch beide Parteien als Gläubiger aufgeführt. Die Behauptung des Appellanten, das Oberamt Region S. habe sich nicht selbst als Partei sondern nur als Vertreter der Appellatin am vorliegenden Verfahren beteiligt, ist somit nachweislich falsch. Auch der Auffassung des Appellanten, aufgrund der Teilleistungen des Gemeinwesens würden die Unterhaltsansprüche vollumfänglich auf dieses übergehen, vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Die von Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehene Subrogation tritt nur in dem Umfange ein, in welchem das Gemeinwesen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat (P. Breitschmid, in: H. Honsell / N.P. Vogt / Th. Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, Basel / Genf / München 2006, zu Art. 289, N 9, S. 1548; vgl. insbesondere A. Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 212: Haffter setzt sich explizit mit der Frage des Umfanges der Legalzession auseinander und kommt namentlich aufgrund des Postulats, dass die Subrogation die Stellung des ursprünglichen Gläubigers nicht verschlechtern darf, zum überzeugenden Ergebnis, dass die Unterhaltsforderungen nur im geleisteten Umfang auf das Gemeinwesen übergehen). Die Legitimation der Appellatin im vorliegenden Arrestverfahren ist somit klar gegeben.

3. Der Appellant beanstandet des Weiteren, die Vorinstanz habe keine Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen vorgenommen und damit dem Umstand, dass der Schuldner aufgrund des Rückgangs seines Einkommens einen Abänderungsprozess anhängig gemacht habe, keine Rechnung getragen.

Die Voraussetzungen des sog. Ausländerarrestes sind in Art 271 Abs 1 Ziff. 4 SchKG abschliessend geregelt. Demnach kann der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners dann mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz hat oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Gläubigers vor ungebührlichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung und dem Schutz der Interessen des Schuldners. Einzig die Voraussetzung des genügenden Bezugs zur Schweiz eröffnet im Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum und erlaubt insofern die Vornahme eine Güterabwägung (vgl. W.A. Stoffel, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Art. 221-352, Nebenerlasse, Basel / Genf / München 1998, N 69 ff. zu Art. 271, S. 2508 ff.). Liegt indessen - wie in casu - als Rechtstitel ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vor, so besteht entgegen dem Dafürhalten des Appellanten kein Raum für eine Interessenabwägung. Namentlich vermag die Hängigkeit eines Abänderungsprozesses die Verbindlichkeit des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 31. Oktober 2005 nicht aufzuheben, zumal vom Appellanten keine vorsorgliche abweichende Unterhaltsregelung während der Dauer des Abänderungsverfahrens geltend gemacht wurde.

4. -6. ( … )

KGE ZS vom 23. März 2010 i.S. J. C.-P. und Kt. S. gegen M. C. (100 09 1344/NOD)

Die gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Zivilsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2010 abgewiesen (5A_409/2010).

Schlagwörter

arrestmaintenance claimssubrogationstandingforeign debtorinterest balancingenforceable judgmentappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditors had standing after subrogation under Art. 289 Abs. 2 ZGB

Extrahierter Entscheid

Standing existed because the public authority only succeeded to the maintenance claims to the extent it actually paid benefits; the mother remained creditor for the unpaid balance.

Extrahierte Begründung

Subrogation under Art. 289 Abs. 2 ZGB occurs only in the amount actually advanced by the communal authority, not for the entire maintenance claim. The arrest request was filed in the name of both creditors.

Kernrechtsfrage

Whether an interest balancing between creditor and debtor is admissible under the foreigner-arrest ground of Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

Extrahierter Entscheid

No separate balancing was required because, where the claim is based on an enforceable judgment, the statutory conditions are exhaustive and leave no room for such balancing.

Extrahierte Begründung

Only the requirement of a sufficient Swiss nexus allows discretion; when an enforceable judicial judgment exists, the foreigner-arrest ground is established without weighing interests. The pending amendment proceedings did not suspend the binding force of the divorce judgment.

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