No post-September 2008 spousal maintenance; marriage not life-shaping

100 08 887Übriges Gericht07.04.2009Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Basel-Landschaft dealt with a spousal maintenance dispute after separation and addressed whether the wife’s marriage to the husband was life-shaping within the meaning of Art. 125 ZGB. It held that the marriage was not life-shaping despite the wife’s relocation from Bulgaria to Switzerland, because the period of joint life was short and no sufficient cultural uprooting or other marital disadvantages were proven. Since the wife had been working full-time since September 2008 and could cover her basic needs, the court denied maintenance from that date onward.

Omnilex-Regeste

Art. 125 ZGB; spousal maintenance after separation; life-shaping marriage. A marriage is not life-shaping merely because one spouse relocated from abroad at an advanced age; decisive are the duration and quality of the marital cohabitation and whether concrete marital disadvantages exist. A short cohabitation period, retained ties to the home country, and the absence of proven social or cultural uprooting militate against life-shaping character. If the entitled spouse can cover basic needs independently and no life-shaping marriage is established, there is no continuing claim to maintenance based on the marital standard or surplus participation.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2009 (100 08 887)

Eine Ehe kann bei relativ kurzer Dauer lebensprägend sein, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist. Die kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens von nur neun Monaten erscheint vorliegend nicht als lebensprägend. Eine kulturelle Entwurzelung liegt auch deshalb nicht vor, weil Bulgarien als EU-Mitglied nicht zu einem anderen Kulturkreis als die Schweiz gehört (Art. 125 ZGB, Erw. 4.4.3).

Zivilgesetzbuch

Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren

Erwägungen

( … )

4.4.3 Weiter ist das Unterhaltsbegehren für die Zeit ab September 2008 zu betrachten.

Ergibt sich, dass die Ehefrau ihren Grundbedarf ab September 2008 decken kann, ist zu bestimmen, an welchem Bedarf - ehelichem Standard oder vorehelichem Standard - sich die Berechung des allfälligen Unterhaltsanspruchs zu orientieren hat. Es würde ein dauerndes Anrecht auf den ehelichen Standard und damit ein Recht auf Überschussbeteiligung nur dann bestehen, wenn die Ehe als lebensprägend zu gelten hätte (vgl. BGE 134 III 145, 146). Ansonsten ist ihr Rechtsbegehren auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab September 2008 abzuweisen, da auf wirtschaftliche Eigenständigkeit geschlossen werden müsste.

Ab September 2008 kann die Ehefrau ihren Grundbedarf aus eigener Kraft decken. Die Ehefrau arbeitet seit September 2008 zu 100% und erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 2'890.75, resp. CHF 3'228.75 inkl. Krankenkassenprämienverbilligung. Dem steht gemäss nicht bestrittenen Ausführungen der Ehefrau (basierend auf der Berechnung im rechtskräftigen Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Liestal vom 8. Mai 2008) ein Grundbedarf von CHF 3'239.-- gegenüber. In diesem Urteil wurde die Krankenkassenprämienverbilligung indes nicht berücksichtigt und es wurden Sozialbeiträge in der Höhe von CHF 491.-- veranschlagt. Da die Sozialabzüge neu vom Lohn abgezogen werden, sind sie zu subtrahieren und nur die effektiven Krankenkassenkosten von CHF 338.-- zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich demnach Folgendes für den Grundbedarf ab September 2008: Grundbetrag von CHF 1'100.--, effektiver Mietzins von CHF 1'240.--, Hausrat/Privathaftpflichtversicherung von CHF 30.--, Grundversicherung KVG von CHF 338.--, unumgängliche Berufsauslagen von CHF 178.--, laufende Steuern von CHF 200.--, total: CHF 3'086.--. Insgesamt resultiert damit (inklusive Krankenkassenverbilligung) ein Überschuss von CHF 142.75 pro Monat.

Die Vorinstanz hat den lebensprägenden Charakter der Ehe richtigerweise verneint. Das Bundesgericht anerkennt zwar die Möglichkeit, dass eine Ehe auch bei relativ kurzer Dauer unter anderem deshalb lebensprägend sein kann, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGer 5C.278/2000 vom 4. April 2001, Erw. 3.a.; BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, Erw. 4.3.; vgl. auch BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, Erw. 3.1.). Vorliegend war die Zeit des ehelichen Zusammenlebens allerdings auch unter diesem Gesichtspunkt zu kurz. Das eheliche Zusammenleben, dem keine längere voreheliche Beziehung vorausgegangen war, dauerte lediglich von Dezember 2005 bis September 2006 (Datum Einreichung Scheidungsklage und Ausweisungsbegehren), längstens jedoch bis zum effektiven Auszug der Ehefrau im Februar 2007. Die Zerrüttung der Beziehung war aber jedenfalls schon im September 2007 eingetreten. Die Ehe wurde somit nur gerade etwas über neun Monate gelebt. Nach der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens hätte die Ehefrau ohne Weiteres in ihr Heimatland zurückkehren können. Eine durch ein derart kurzes eheliches Zusammenleben bedingte Abwesenheit aus dem Heimatland führt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu einer totalen Entfremdung. Zuzugeben ist, dass ein gewisses Erschwernis dadurch besteht, dass die Ehefrau eine langjährige Stelle für die Ehe aufgegeben hat und mit 57 Jahren ihre Heimat verliess. Dass es aber deswegen unmöglich sein soll, wieder an das Leben in Bulgarien anzuknüpfen, ist nicht erwiesen. Ausserdem muss das Vorliegen kultureller Entwurzelung schon deshalb verneint werden, weil Bulgarien als europäisches Land und EU-Mitglied gar nicht zu einem anderen Kulturkreis als die Schweiz gehört. Überhaupt wurde in kultureller Hinsicht nichts geltend gemacht, was eine eigentliche Entfremdung vom Heimatland bedeuten würde (Verstossung o.ä.). Die vom Bundesgericht behandelten Fälle betrafen Frauen aus Thailand (BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, acht Jahre Ehedauer) und Brasilien (BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, drei Jahre eheliches Zusammenleben), und sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Weiter kann davon, dass die Brücken zur Heimat abgebrochen wären, keine Rede sein, hat die Ehefrau doch nach wie vor eine Wohnung in Sofia in ihrem Eigentum, die zur Zeit leer steht und lediglich gelegentlich als Ferienwohnung benutzt wird. Die Ehefrau hat auch gemäss eigener Aussage anlässlich der kantonsgerichtlichen Befragung einen guten Kontakt zu ihrer Familie in Bulgarien (zwei Kinder im Alter von 38 und 39 Jahren, zwei Grosskinder und drei Brüder). Es wurde auch nicht dargetan, dass das Scheitern ihrer Ehe hier in der Schweiz in der Heimat zu einer sozialen Ächtung führen könnte. Anzumerken ist hier, dass der Ehemann der Ehefrau angeboten hatte (Eingabe des Ehemannes vom 18. Juni 2008 mit Verweisen), ihre Lebenshaltungskosten in Bulgarien zu übernehmen, was aber abgelehnt wurde. Gesamthaft ergibt sich, dass die Ehe nicht wegen kultureller Entwurzelung als lebensprägend anzusehen ist.

Auch aus anderen Gründen ist die Ehe klarerweise nicht lebensprägend (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, S. 4, Erw. 4): Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden, die Ehefrau hat keine Kinderbetreuungspflichten, wie auch keine gesundheitlichen Beschwerden. Insgesamt fehlen die ehebedingten Nachteile: Die Ehefrau war bei der Heirat schon 57 Jahre alt und ist jetzt 60 Jahre alt. Dass vor der Ehe bessere finanzielle Verhältnisse vorgelegen hätten, ist weder dargetan noch bewiesen. Im Übrigen wurde bereits gezeigt, dass die Behauptung, der Witwenrentenanspruch sei verloren, unbewiesen und damit unbeachtlich ist; überdies wäre ein solcher Rentenverlust als Eherisiko einer kurzen Altersehe zu werten (vgl. BGer 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005, Erw. 2.5.). Da die Ehefrau inzwischen in der Schweiz Arbeit gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Alter in Verbindung mit dem Umzug in die Schweiz zu Lebensprägung führen müsste, weil keine wirtschaftliche Selbständigkeit mehr erreicht werden kann. Dass die Ehefrau, wie gezeigt, seit September 2008 wirtschaftlich selbständig ist, untermauert vielmehr die Qualifikation der vorliegenden Ehe als nicht lebensprägende kurze Altersehe.

Im Ergebnis ist die Ehe also als nicht lebensprägend einzustufen und der voreheliche Standard relevant. Damit besteht insgesamt kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Überschussbeteiligung, respektive Teilhabe am ehelichen Standard. Es rechtfertigt sich daher, ab September 2008 von wirtschaftlicher Eigenständigkeit auszugehen und es sind der Ehefrau ab September 2008 keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen.

( … )

KGE ZS vom 7. April 2009 i.S. N.S. gegen A.S. (100 08 887/BLB)

Schlagwörter

spousal maintenancelife-shaping marriagecultural uprootingbasic needssurplus participationeconomic self-sufficiency

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the marriage had a life-shaping character under Art. 125 ZGB because of short duration and alleged cultural uprooting.

Extrahierter Entscheid

The marriage was not life-shaping; the short cohabitation period, the lack of proven cultural uprooting, and the absence of other marital disadvantages pointed against a lasting entitlement to the marital standard.

Extrahierte Begründung

The spouses lived together for only a little over nine months; the wife could return to Bulgaria without evidence of total estrangement; Bulgaria was treated as not belonging to a different cultural sphere from Switzerland; family ties and housing in Sofia still existed.

Kernrechtsfrage

Whether the wife was entitled to spousal maintenance from September 2008 onward.

Extrahierter Entscheid

No maintenance was owed from September 2008 onward because the wife could meet her basic needs by her own earnings and the applicable standard was the premarital one.

Extrahierte Begründung

Her income, including health-insurance subsidy, exceeded or nearly covered her recalculated needs, leaving only a small surplus; because the marriage was not life-shaping, there was no continuing claim to a surplus share or marital standard.

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