Art. 164 StGB applies despite later clawback claims

100 07 354Übriges Gericht25.03.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that Art. 164 Ziff. 1 StGB is not excluded merely because the debtor’s transfers might be civilly recoverable under SchKG avoidance rules. What matters is that the debtor’s assets were in fact removed from the estate and thereby deprived the creditors of equal satisfaction. Here, cash withdrawn from A. AG’s account and used for purchases for Z. AG in formation constituted an actual diminution of assets. Later payments to some creditors or mistaken transfers back to A. AG did not negate the completed prejudice.

Omnilex-Regeste

Art. 164 Ziff. 1 StGB; creditor prejudice through asset diminution; effect of civilly voidable transactions under Art. 285 ff. SchKG: transactions that are civilly challengeable or whose performance can be clawed back are nevertheless capable of constituting a completed offence under Art. 164 StGB if they result in an actual removal of assets from the debtor’s estate. The offence protects the complete pooling of remaining assets for equal creditor satisfaction and does not require a final irreversible loss; it is sufficient that the assets are no longer available to the creditors’ collective estate (consid. 2.1.1.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2008 (100 07 354)

Art. 164 Ziff. 1 StGB hat zum Ziel eine möglichst vollständige Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen. Dieser Gesetzeszweck wird insbesondere auch durch Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, vereitelt. Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können, schliesst demnach die Anwendbarkeit von Art. 164 SchKG nicht aus (Erw. 2.1.1.3).

Strafrecht

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung

Erwägungen

2.1.1.3 ( ... ) An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes vermögen sodann die Einwendungen des Appellanten 2 nichts zu ändern. Zivilrechtliche Grundlage von Art. 164 Ziff. 1 StGB ist das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere das damit verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger. Dieser Gesetzeszweck wird durch die in Art. 164 StGB allgemein umschriebenen Tathandlungen vereitelt, und zwar - im Gegensatz zu Art. 163 StGB - nicht nur zum Schein, sondern zum Schaden der Gläubiger tatsächlich. Darunter fallen zivilrechtlich insbesondere die Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, so die Veräusserung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung, die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen, Darlehensrückzahlungen an nahe Personen oder verdeckte Gewinnausschüttungen an nahe Personen (vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 1 zu Art. 164). Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können oder gar zurückerstattet werden, schliesst die Anwendbarkeit des Art. 164 StGB nicht aus (vgl. Bernhard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. I, Bern 2002, N. 4 zu Art. 164). Wie Art. 163 StGB für die fiktive Verminderung, verlangt Art. 164 StGB nämlich nicht, dass die inkriminierte Vermögensverminderung für die Gläubiger zu einem endgültigen Schaden führt (BGer. 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 3). Im vorliegenden Fall wurden mit CHF 3'586.20, welche vom Konto bei der E. der konkursiten A. AG abgehoben wurde, unstreitig Waren in Zürich für die Z. AG in Gründung gekauft. Dadurch wurde die A. AG nicht nur zum Schein, sondern effektiv entreichert. Durch die Verwendung der fraglichen CHF 3'586.20 für Zahlungen der Z. AG in Gründung wurden diese der A. AG bzw. deren Konkursmasse entzogen und standen nicht mehr zur gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger der A. AG zur Verfügung. Damit war die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung vollendet. Dass nach erfolgter Gründung der Z. AG auf Veranlassung des Appellanten 2 an einzelne Gläubiger der A. AG zu Lasten der Z. AG Zahlungen geleistet wurden oder gar zu seinen eigenen Lasten erbracht worden sein sollen und Debitoren der Z. AG fälschlicherweise Überweisungen auf das Konto der A. AG getätigt haben sollen, vermag die Anwendung von Art. 164 StGB somit nicht auszuschliessen. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst wenn mit dem Appellanten 2 davon auszugehen wäre, dass nur bei einem endgültigen Schaden eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung angenommen werden könnte, der Appellant 2 nicht freigesprochen werden könnte. Denn diejenigen Gläubiger, die nachträglich nicht befriedigt wurden, sind aufgrund der Verwendung des Guthabens von CHF 3'586.20 der A. AG für Zahlungen der Z. AG nach wie vor geschädigt.

KGE ZS vom 25. März 2008 i.S. Besonderes Untersuchungsrichteramt gegen R. R. (100 07 354/STS)

Schlagwörter

creditor prejudiceasset diminutionbankruptcy estateavoidanceequal treatment of creditors

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 164 Ziff. 1 StGB is excluded because the debtor’s payments arose from transactions that are civilly recoverable under avoidance rules of the SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. Civilly voidable or clawback-able transactions can still constitute creditor prejudice by asset diminution under Art. 164 StGB.

Extrahierte Begründung

The purpose of Art. 164 StGB is the complete pooling of remaining debtor assets for equal satisfaction of creditors. That purpose is defeated by real asset transfers, even if the transferred value could later be reclaimed civilly.

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal and use of CHF 3,586.20 for purchases for Z. AG in formation amounted to completed creditor prejudice through asset diminution.

Extrahierter Entscheid

Yes. The funds were effectively withdrawn from A. AG’s estate and were no longer available for equal distribution among its creditors.

Extrahierte Begründung

The money was used for payments of Z. AG in formation, so A. AG was not merely ostensibly but actually impoverished; later payments to individual creditors or erroneous transfers to A. AG do not negate the completed offence.

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