Wehrlosigkeit in qualified simple bodily injury

100 06 565Übriges Gericht18.12.2006Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court of Basel-Landschaft upheld the first-instance conviction of A.I. for qualified simple bodily injury. It held that the victim was defenseless within the meaning of Art. 123 No. 2 SCC once he had stopped resisting, was pushed into a corner, and lay helpless on the ground. The accused nevertheless continued punching and kicking the victim, making the attack particularly reprehensible. The court also found the subjective element established because the accused could see that the victim was no longer resisting.

Omnilex-Regeste

Art. 123 Ziff. 2 StGB; Wehrlosigkeit bei qualifizierter einfacher Körperverletzung: Wehrlos ist nicht nur, wer aufgrund körperlicher oder seelischer Besonderheiten absolut schutzlos ist, sondern auch, wer sich gegenüber dem konkreten Angriff mit einiger Aussicht auf Erfolg nicht mehr verteidigen kann. Es genügt, dass das Opfer im Verlauf einer Auseinandersetzung die Gegenwehr aufgibt und der Täter den Angriff dennoch fortsetzt. Die Qualifikation beruht auf der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs auf eine schutzlose Person und nicht auf einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne einer erhöhten Schweregefahr (E. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2006 (100 06 565)

Wenn das Opfer im Verlauf einer Schlägerei auf eine weitere Gegenwehr verzichtet und der Täter dennoch weiter auf das Opfer einschlägt, ist das Tatbestandsmerkmal der "Wehrlosigkeit" im Sinne der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt (Art. 123 Ziff. 2 StGB; E. 3).

Qualifizierte einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht folgt in Würdigung der vorliegenden Aussagen der Feststellung des Strafgerichts, wonach der Appellant auch noch auf das Opfer eingeschlagen bzw. -getreten hat, als dieses bereits am Boden gelegen ist und sich nicht mehr gewehrt hat.

Erwägungen

1. - 2. ( … )

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB)

( … )

3.2 Tatbestandsmässigkeit

( … )

Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass der Grund der Qualifikation bei der Verletzung einer wehrlosen Person nicht in der besonderen Gefährlichkeit, d.h. der nahen Gefahr einer schweren Körperverletzung, sondern in der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich liegt. Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag. Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (vgl. Basler Kommentar, Art. 123 StGB N 24f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstande ist, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 129 IV 1 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510).

Aufgrund der Würdigung der vorliegenden Aussagen ist davon auszugehen, dass das Opfer im Verlauf der Schlägerei auf Gegenwehr verzichtet hat. Ausserdem wurde es in eine Ecke bei einem Gitter zurückgedrängt und lag schliesslich wehrlos am Boden. Das Opfer war zu diesem Zeitpunkt somit wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, da es auf eine weitere Gegenwehr verzichtet hat. Dennoch hat der Angeklagte weiter auf das Opfer eingeschlagen bzw. eingetreten, was die Tathandlungen besonders verwerflich im Sinne des Qualifikationsmerkmals macht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte das Opfer nach dessen Aufgabe der Gegenwehr mehrfach malträtiert hat, weshalb es nicht nur ein Schlag zu viel war. Der objektive Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung ist somit erfüllt. Zudem war es für den Angeklagten erkennbar, dass sich das am Boden liegende Opfer nicht mehr zur Wehr gesetzt hat, weshalb er dem wehrlosen Opfer die weiteren Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung wird somit bestätigt.

( … )

KGE ZS vom 18. Dezember 2006 Staatsanwaltschaft gegen A.I (100 06 565/AFS)

Schlagwörter

qualified simple bodily injurydefenselessnessbodily injuryself-defencereprehensibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the victim was 'defenseless' within Art. 123 No. 2 SCC when he stopped resisting during the fight.

Extrahierter Entscheid

Yes. A victim is defenseless when unable to defend himself with any reasonable chance of success; it is enough that he has given up further resistance and is no longer able to defend himself effectively.

Extrahierte Begründung

The qualification is based on the special reprehensibility of attacking a defenseless person, not on special danger. Defenselessness need not stem from physical infirmity or be absolute; it suffices that the victim can no longer resist the attacker with some prospect of success.

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed qualified simple bodily injury by continuing to assault the helpless victim.

Extrahierter Entscheid

Yes. The accused continued to strike and kick the victim after he had become helpless on the ground; the objective and subjective elements were satisfied.

Extrahierte Begründung

The evidence showed multiple blows after the victim had abandoned resistance. The attacker could recognize that the victim was no longer defending himself and intentionally inflicted further injuries.

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