Bankruptcy on debtor’s insolvency declaration requires proof of no settlement prospect

100 06 233Übriges Gericht13.06.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the refusal to open bankruptcy on his own insolvency declaration. The Kantonsgericht held that such a request is admissible only if no realistic prospect of private debt settlement exists under Arts. 333 ff. SchKG. On the file, the debtor had a monthly disposable income of roughly CHF 2,100, and the lower court had already found that the debt could likely be repaid over about five years. Because the debtor failed to substantiate the alleged impossibility of a settlement, and no abuse was otherwise established, the appeal was dismissed and the lower court’s refusal confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 191 SchKG; bankruptcy on the debtor’s own insolvency declaration is admissible only as a last resort and only where no prospect of a private debt settlement under Arts. 333 ff. SchKG exists. The debtor must disclose his financial situation and substantiate the absence of any realistic settlement prospect; the judge must refuse the request if it is abusive or if a negotiated partial satisfaction of creditors remains plausible (consid. 2-3). The relevant test is whether the relation between third-party and own means still allows meaningful settlement negotiations. Mere assertions or personal difficulties, including health problems, do not suffice to establish that private debt restructuring is hopeless.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2006 (100 06 233)

Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen (Art. 191 Abs. 2 SchKG; E. 2).

Der Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung ist hinreichend nachzuweisen (Art. 333 ff. SchKG; E. 3).

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners

Erwägungen

1. ( … )

2. Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung). Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. SchKG besteht. Das Rechts auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, ob er konkursfähig ist oder nicht. Jeder Schuldner soll die Möglichkeit haben, seine finanziellen Angelegenheiten gesamthaft zu bereinigen. Durch die Generalexekution seines Vermögens kann der betreffende Schuldner häufigen Spezialexekutionen entrinnen. Ferner fallen mit der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 191 SchKG die bereits vollzogenen Pfändungen, insbesondere auch die Lohnpfändungen, dahin. Der Konkurs verschafft dem Schuldner die notwendige Ruhe zur wirtschaftlichen Erholung. Dieser kann für früher entstandene Forderungen erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a f. SchKG). Nach revidiertem Recht kann der Schuldner die Konkurseröffnung allerdings nicht mehr einfach „bewirken", sondern nur noch „beantragen"; er muss dem Richter seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Dieser ist dann auch zu strenger Prüfung angehalten. Ein rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren muss der Richter abweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung hat, und es ihm darum geht, seine Gläubiger zu prellen und wieder in den Genuss seines vollen Lohnes zu gelangen. Überdies muss geprüft werden, ob nicht Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen. Nur wenn dies nicht zutrifft, darf der Konkurs eröffnet werden. Die Konkurseröffnung darf mithin nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 306 f. mit weiteren Nachweisen).

3. Den Akten kann entnommen werden, dass das Konkursamt S. anlässlich der Einvernahme am 25. Januar 2006 den monatlichen Notbedarf des Schuldners und seiner Familie auf eine Summe von CHF 5'123.20 veranschlagte und diesem Bedarf zurzeit ein Familieneinkommen von CHF 8'856.50 entgegen stand. Die Einkommensquote, die dem Schuldner zur Tilgung seiner Ausstände maximal zur Verfügung steht, beläuft sich nach diesen Erhebungen auf nahezu CHF 2'100.00 pro Monat. Die Gläubigerliste umfasst 13 Namen, wovon laut Auszug aus dem Betreibungsregister drei Gläubiger bereits die Betreibung eingeleitet haben. Im Weiteren unterbreitet der Schuldner eine Vielzahl weiterer Belege, die seine aktuelle finanzielle Situation darstellen. In den beigebrachten Unterlagen des Schuldners findet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hingegen keine Dokumente vor, die einen ernstlichen Versuch zur Schuldenbereinigung im Sinn von Art. 333 SchKG nachweisen. Das Rechtsinstitut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ist in den Art. 333 - 336 SchKG im Rahmen des Nachlassverfahrens neu geschaffen worden. Der Nachlassrichter gewährt dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter, auf dessen Antrag die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann. Während der Stundung kann ein Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge betrieben werden (Art. 334 SchKG). Der Sachwalter arbeitet zusammen mit dem Schuldner einen sog. Bereinigungsvorschlag aus. Dieser kann auf Gläubigerbefriedigung mittels Dividende lauten oder Zahlungs- oder Zinserleichterungen vorschlagen. Der Sachwalter führt alsdann mit den Gläubigern darüber Verhandlungen durch (Art. 335 SchKG). Der Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin demnach nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag im dargelegten Sinn als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Der Bezirksgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, dass der Ausstand mit den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Mitteln in rund fünf Jahren (vollständig) abgetragen werden könnte. Damit könne eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schliesst sich dieser Erwägung der Vorinstanz vorbehaltlos an. Der Appellant hat es versäumt, seine Behauptung, es bestehe keinerlei Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung, mit den notwenigen Beweismitteln zu unterlegen. Es ist im Übrigen nicht gerichtsnotorisch, dass gewisse Gläubiger jede Sanierung ablehnen würden. Allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schuldners lassen nicht geradewegs den Schluss zu, eine Bereinigung seiner finanziellen Lage sei ausgeschlossen. Es ist unter diesem Aspekt im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass sich die Gläubiger mit einer Dividende ihrer Forderungen zufrieden geben oder mindestens in eine Stundung einwilligen. Im Ergebnis bleibt daher nur mehr festzustellen, dass die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung lediglich behauptet, hingegen nicht nachgewiesen ist, so dass der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Appellation zu bestätigen ist.

KGE ZS vom 13. Juni 2006 (100 06 233/LIA)

Schlagwörter

bankruptcyinsolvency declarationprivate debt settlementdebtorabuse of rightsdebt restructuringenforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether bankruptcy may be opened on the debtor’s own insolvency declaration under Art. 191 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Bankruptcy may be opened only if no prospect exists of a private debt settlement under Arts. 333 ff. SchKG and the debtor’s insolvency declaration is not abusive.

Extrahierte Begründung

The court held that insolvency declaration is a last resort. The debtor must disclose financial circumstances, and the judge must refuse abusive requests. A settlement prospect exists where assets and liabilities allow plausible negotiations over partial creditor satisfaction.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor proved that a private debt settlement was hopeless.

Extrahierter Entscheid

The debtor did not sufficiently prove that a settlement under Arts. 333 ff. SchKG was impossible.

Extrahierte Begründung

The record showed monthly disposable income of about CHF 2,100 and a debt repayment horizon of about five years. The file contained no concrete documents showing a serious failed or impossible settlement attempt; health issues alone were insufficient.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.